⚠️ Führerscheinumtausch

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Alle deutschen Führerscheine, die vor dem 19. Januar 2013 ausgestellt wurden, verfallen am 19. Januar 2033. Danach müssen sie neu beantragt werden. Hintergrund dieser Neuregelung ist das EU-Recht: Derzeit werden die alten Führerscheine nicht zentral erfasst. Sie sind nur bei dem Amt vermerkt, das sie ausgestellt hat. Es gibt kein bundesweites und schon gar kein EU-weites Register. Auch soll der „Führerschein-Tourismus“ verhindert werden: wer in seinem Land die Fahrerlaubnis entzogen bekommt, kann sie derzeit noch in einem anderem erneut machen. Das will die EU nun ändern.

Stichtage für den Umtausch der alten Führerscheine

Bei Führerscheinen, die bis einschließlich 31. Dezember 1998 ausgestellt worden sind, ist das Geburtsjahr des Fahrers maßgeblich:

GeburtsjahrUmtausch
vor 1953bis 19.01.2033
1953 bis 1958bis 19.02. 2021
1959 bis 1964bis 19.01.2022
1965 bis 1970bis 19.01.2023
1971 oder späterbis 19.01.2024

Bei Führerscheinen, die ab dem 1. Januar 1999 ausgestellt wurden, ist das Ausstellungsjahr ausschlaggebend:

AusstellungsjahrUmtausch
1999 bis 2000bis 19.01.2025
2001 bis 2002bis 19.01.2026
2003 bis 2004bis 19.01.2027
2005 bis 2006bis 19.01.2028
2007 bis 2008bis 19.02.2029
2009bis 19.01.2030
2010bis 19.02.2031
2011bis 19.01.2032
2012 bis 18.01.2013bis 19.01.2033

In der Empfehlung des Verkehrsausschusses im Bundesrat hieß es ursprünglich, dass Personen mit Geburtsjahrgang vor 1953 vom vorgezogenen Umtausch ausgenommen sind. Damit sollte ihnen erspart werden, ihren Führerschein umtauschen zu müssen, obwohl altersbedingt nicht sicher ist, ob sie nach dem Stichtag des 19. Januar 2033 von ihrer Fahrerlaubnis Gebrauch machen möchten und dafür einen weiter gültigen Führerschein benötigen.

Welche Klassen werden wie getauscht?

Führerscheine der alten BRD:
Erteilung der FEAlte FE-KlasseNeue FE-KlasseEinschränkungen/Berechtigungen
vor 01.12.19541A, A2, A1, AM, B, LL 174, 175:
– Besitzer können auch Zugmaschinen führen, die eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von maximal 40 km/h besitzen; auch einachsige Anhänger möglich sowie Kombinationen aus diesen Zugmaschinen und Anhängern mit maximal 25 km/h
– Besitzer können auch Kraftfahrzeuge führen, die eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von maximal 25 km/h besitzen und Kfz (Ausnahme: Fahrzeuge der Klassen A, A1, A2, M) mit einem maximalen Hubraum von 50 cm3
01.12.1954 bis 31.12.19881A, A2, A1, AM, LL 174, 175:
– Besitzer können auch Zugmaschinen führen, die eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von maximal 40 km/h besitzen; auch einachsige Anhänger möglich sowie Kombinationen aus diesen Zugmaschinen und Anhängern mit maximal 25 km/h
– Besitzer können auch Kraftfahrzeuge führen, die eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von maximal 25 km/h besitzen und Kfz (Ausnahme: Fahrzeuge der Klassen A, A1, A2, M) mit einem maximalen Hubraum von 50 cm3
ab 01.01.19891A, A2, A1, AM, LL 174:
– Besitzer können auch Zugmaschinen führen, die eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von maximal 40 km/h besitzen; auch einachsige Anhänger möglich sowie Kombinationen aus diesen Zugmaschinen und Anhängern mit maximal 25 km/h
vor 01.01.19891aA, A2, A1, AM, LL 174, 175:
– Besitzer können auch Zugmaschinen führen, die eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von maximal 40 km/h besitzen; auch einachsige Anhänger möglich sowie Kombinationen aus diesen Zugmaschinen und Anhängern mit maximal 25 km/h
– Besitzer können auch Kraftfahrzeuge führen, die eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von maximal 25 km/h besitzen und Kfz (Ausnahme: Fahrzeuge der Klassen A, A1, A2, M) mit einem maximalen Hubraum von 50 cm3
ab 01.01.19891aA, A2, A1, AM, LL 174:
– Besitzer können auch Zugmaschinen führen, die eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von maximal 40 km/h besitzen; auch einachsige Anhänger möglich sowie Kombinationen aus diesen Zugmaschinen und Anhängern mit maximal 25 km/h
01.04.1980 bis 31.03.19861 beschränkt auf LeichtkrafträderA1, AM, LL 174, 175:
– Besitzer können auch Zugmaschinen führen, die eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von maximal 40 km/h besitzen; auch einachsige Anhänger möglich sowie Kombinationen aus diesen Zugmaschinen und Anhängern mit maximal 25 km/h
– Besitzer können auch Kraftfahrzeuge führen, die eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von maximal 25 km/h besitzen und Kfz (Ausnahme: Fahrzeuge der Klassen A, A1, A2, M) mit einem maximalen Hubraum von 50 cm3A1 79.05:
– Krafträder von A1, die ein Verhältnis von Leistung zu Gewicht von mindestens 0,1 besitzen
vor 01.01.19891bA1, AM, LL 174, 175:
– Besitzer können auch Zugmaschinen führen, die eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von maximal 40 km/h besitzen; auch einachsige Anhänger möglich sowie Kombinationen aus diesen Zugmaschinen und Anhängern mit maximal 25 km/h
– Besitzer können auch Kraftfahrzeuge führen, die eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von maximal 25 km/h besitzen und Kfz (Ausnahme: Fahrzeuge der Klassen A, A1, A2, M) mit einem maximalen Hubraum von 50 cm3A1 79.05:
– Krafträder von A1, die ein Verhältnis von Leistung zu Gewicht von mindestens 0,1 besitzen
ab 01.01.19891bA1, AM, LL 174:
– Besitzer können auch Zugmaschinen führen, die eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von maximal 40 km/h besitzen; auch einachsige Anhänger möglich sowie Kombinationen aus diesen Zugmaschinen und Anhängern mit maximal 25 km/hA1 79.05:
– Krafträder von A1, die ein Verhältnis von Leistung zu Gewicht von mindestens 0,1 besitzen
vor 01.12.19542A, A2, A1, AM, B, BE, C1, C1E, C, CE, L, TC 172:
– auch gültig für Fahrzeuge der Klasse D (Ausnahme: ohne Fahrgäste)BE 79.06:
– Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen der Klasse BE mit einer zulässigen Gesamtmasse des Anhängers von mehr als 3.500 kg
vor 01.04.19802A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, C, CE, L, TC 172:
– auch gültig für Fahrzeuge der Klasse D (Ausnahme: ohne Fahrgäste)BE 79.06:
– Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen der Klasse BE mit einer zulässigen Gesamtmasse des Anhängers von mehr als 3.500 kgA1 79.05:
– Krafträder von A1, die ein Verhältnis von Leistung zu Gewicht von mindestens 0,1 besitzenA 79.03, 79.04:
– nur dreirädrige Fahrzeuge der Klasse A
– nur Fahrzeugkombinationen aus dreirädrigen Fahrzeugen und Anhängern mit einer zulässigen Gesamtmasse bis maximal 750 kg
ab 01.04.19802A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, C, CE, L, TC 172:
– auch gültig für Fahrzeuge der Klasse D (Ausnahme: ohne Fahrgäste)BE 79.06:
– Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen der Klasse BE mit einer zulässigen Gesamtmasse des Anhängers von mehr als 3.500 kgA1 79.03:
– nur dreirädrige Fahrzeuge der Klasse A1
– Krafträder von A1, die ein Verhältnis von Leistung zu Gewicht von mindestens 0,1 besitzenA 79.03, 79.04:
– nur dreirädrige Fahrzeuge der Klasse A
– nur Fahrzeugkombinationen aus dreirädrigen Fahrzeugen und Anhängern mit einer zulässigen Gesamtmasse bis maximal 750 kg
ab 01.01.19862 beschränkt auf Kombinationen nach Art eines Sattel-Kfz oder eines Lkw mit drei AchsenA, A1, AM, B, BE, C1, C1E, LAuf Antrag: C, CE 79 (L = 3), T
– CE: nur Kombinationen mit maximal drei AchsenC 172:
– auch gültig für Fahrzeuge der Klasse D (Ausnahme: ohne Fahrgäste)A1/A2 79.03, 79.04:
– nur dreirädrige Fahrzeuge der Klasse A1 bzw. A2
– nur Fahrzeugkombinationen aus dreirädrigen Fahrzeugen und Anhängern mit einer zulässigen Gesamtmasse bis maximal 750 kgBE 79.06:
– Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen der Klasse BE mit einer zulässigen Gesamtmasse des Anhängers von mehr als 3.500 kg
vor 01.12.19543 (a+b)A, A2, A1, AM, B, BE, C1, C1E, LAuf Antrag: CE 79 (C1E > 12.000 kg, L = 3), T
– CE 79: berechtigt zum Führen von dreiachsigen Zügen mit einem Zugfahrzeug der Klasse C1 mit einer Gesamtmasse von mehr als 12.000 kg, auch Züge mit Zugfahrzeugen der Klasse C1 und zulassungsfreien Anhängern in Kombination über 12.000 kg sowie Kombinationen, bei denen die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs übersteigt (gilt nicht bei Sattelzügen über 7,5 t)C1 171:
– gültig auch für Fahrzeuge der Klasse D mit einer zulässigen Gesamtmasse von maximal 7,5 t (Ausnahme: ohne Fahrgäste)L 174, 175:
– Besitzer können auch Zugmaschinen führen, die eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von maximal 40 km/h besitzen; auch einachsige Anhänger möglich sowie Kombinationen aus diesen Zugmaschinen und Anhängern mit maximal 25 km/h
– Besitzer können auch Kraftfahrzeuge führen, die eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von maximal 25 km/h besitzen und Kfz (Ausnahme: Fahrzeuge der Klassen A, A1, A2, M) mit einem maximalen Hubraum von 50 cm3BE 79.06:
– Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen der Klasse BE mit einer zulässigen Gesamtmasse des Anhängers von mehr als 3.500 kg
vor 01.04.19803A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, LAuf Antrag: CE 79 (C1E > 12.000 kg, L = 3), T
– CE 79: berechtigt zum Führen von dreiachsigen Zügen mit einem Zugfahrzeug der Klasse C1 mit einer Gesamtmasse von mehr als 12.000 kg, auch Züge mit Zugfahrzeugen der Klasse C1 und zulassungsfreien Anhängern in Kombination über 12.000 kg sowie Kombinationen, bei denen die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs übersteigt (gilt nicht bei Sattelzügen über 7,5 t)C1 171:
– gültig auch für Fahrzeuge der Klasse D mit einer zulässigen Gesamtmasse von maximal 7,5 t (Ausnahme: ohne Fahrgäste)L 174, 175:
– Besitzer können auch Zugmaschinen führen, die eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von maximal 40 km/h besitzen; auch einachsige Anhänger möglich sowie Kombinationen aus diesen Zugmaschinen und Anhängern mit maximal 25 km/h
– Besitzer können auch Kraftfahrzeuge führen, die eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von maximal 25 km/h besitzen und Kfz (Ausnahme: Fahrzeuge der Klassen A, A1, A2, M) mit einem maximalen Hubraum von 50 cm3A1 79.05:
– Krafträder von A1, die ein Verhältnis von Leistung zu Gewicht von mindestens 0,1 besitzenA 79.03, 79.04:
– nur dreirädrige Fahrzeuge der Klasse A
– nur Fahrzeugkombinationen aus dreirädrigen Fahrzeugen und Anhängern mit einer zulässigen Gesamtmasse bis maximal 750 kgBE 79.06:
– Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen der Klasse BE mit einer zulässigen Gesamtmasse des Anhängers von mehr als 3.500 kg
01.04.1980 bis 31.12.19883A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, LAuf Antrag: CE 79 (C1E > 12.000 kg, L = 3), T
– CE 79: berechtigt zum Führen von dreiachsigen Zügen mit einem Zugfahrzeug der Klasse C1 mit einer Gesamtmasse von mehr als 12.000 kg, auch Züge mit Zugfahrzeugen der Klasse C1 und zulassungsfreien Anhängern in Kombination über 12.000 kg sowie Kombinationen, bei denen die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs übersteigt (gilt nicht bei Sattelzügen über 7,5 t)C1 171:
– gültig auch für Fahrzeuge der Klasse D mit einer zulässigen Gesamtmasse von maximal 7,5 t (Ausnahme: ohne Fahrgäste)L 174, 175:
– Besitzer können auch Zugmaschinen führen, die eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von maximal 40 km/h besitzen; auch einachsige Anhänger möglich sowie Kombinationen aus diesen Zugmaschinen und Anhängern mit maximal 25 km/h
– Besitzer können auch Kraftfahrzeuge führen, die eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von maximal 25 km/h besitzen und Kfz (Ausnahme: Fahrzeuge der Klassen A, A1, A2, M) mit einem maximalen Hubraum von 50 cm3A1 79.03, 79.04:
– nur dreirädrige Fahrzeuge der Klasse A1
– nur Fahrzeugkombinationen aus dreirädrigen Fahrzeugen und Anhängern mit einer zulässigen Gesamtmasse bis maximal 750 kgA 79.03, 79.04:
– nur dreirädrige Fahrzeuge der Klasse A
– nur Fahrzeugkombinationen aus dreirädrigen Fahrzeugen und Anhängern mit einer zulässigen Gesamtmasse bis maximal 750 kgBE 79.06:
– Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen der Klasse BE mit einer zulässigen Gesamtmasse des Anhängers von mehr als 3.500 kg
ab 01.01.19893A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, LAuf Antrag: CE 79 (C1E > 12.000 kg, L = 3), T
– CE 79: berechtigt zum Führen von dreiachsigen Zügen mit einem Zugfahrzeug der Klasse C1 mit einer Gesamtmasse von mehr als 12.000 kg, auch Züge mit Zugfahrzeugen der Klasse C1 und zulassungsfreien Anhängern in Kombination über 12.000 kg sowie Kombinationen, bei denen die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs übersteigt (gilt nicht bei Sattelzügen über 7,5 t)C1 171:
– gültig auch für Fahrzeuge der Klasse D mit einer zulässigen Gesamtmasse von maximal 7,5 t (Ausnahme: ohne Fahrgäste)L 174:
– Besitzer können auch Zugmaschinen führen, die eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von maximal 40 km/h besitzen; auch einachsige Anhänger möglich sowie Kombinationen aus diesen Zugmaschinen und Anhängern mit maximal 25 km/hA1 79.03, 79.04:
– nur dreirädrige Fahrzeuge der Klasse A1
– nur Fahrzeugkombinationen aus dreirädrigen Fahrzeugen und Anhängern mit einer zulässigen Gesamtmasse bis maximal 750 kgA 79.03, 79.04:
– nur dreirädrige Fahrzeuge der Klasse A
– nur Fahrzeugkombinationen aus dreirädrigen Fahrzeugen und Anhängern mit einer zulässigen Gesamtmasse bis maximal 750 kgBE 79.06:
– Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen der Klasse BE mit einer zulässigen Gesamtmasse des Anhängers von mehr als 3.500 kg
vor 01.12.19544A, A2, A1, AM, B, LL 174, 175:
– Besitzer können auch Zugmaschinen führen, die eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von maximal 40 km/h besitzen; auch einachsige Anhänger möglich sowie Kombinationen aus diesen Zugmaschinen und Anhängern mit maximal 25 km/h
– Besitzer können auch Kraftfahrzeuge führen, die eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von maximal 25 km/h besitzen und Kfz (Ausnahme: Fahrzeuge der Klassen A, A1, A2, M) mit einem maximalen Hubraum von 50 cm3
vor 01.04.19804A1, AM, LL 174, 175:
– Besitzer können auch Zugmaschinen führen, die eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von maximal 40 km/h besitzen; auch einachsige Anhänger möglich sowie Kombinationen aus diesen Zugmaschinen und Anhängern mit maximal 25 km/h
– Besitzer können auch Kraftfahrzeuge führen, die eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von maximal 25 km/h besitzen und Kfz (Ausnahme: Fahrzeuge der Klassen A, A1, A2, M) mit einem maximalen Hubraum von 50 cm3A1 79.05:
– Krafträder von A1, die ein Verhältnis von Leistung zu Gewicht von mindestens 0,1 besitzen
01.04.1980 bis 31.12.19884AM, LL 174, 175:
– Besitzer können auch Zugmaschinen führen, die eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von maximal 40 km/h besitzen; auch einachsige Anhänger möglich sowie Kombinationen aus diesen Zugmaschinen und Anhängern mit maximal 25 km/h
– Besitzer können auch Kraftfahrzeuge führen, die eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von maximal 25 km/h besitzen und Kfz (Ausnahme: Fahrzeuge der Klassen A, A1, A2, M) mit einem maximalen Hubraum von 50 cm3
ab 01.01.19894AM, LL 174:
– Besitzer können auch Zugmaschinen führen, die eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von maximal 40 km/h besitzen; auch einachsige Anhänger möglich sowie Kombinationen aus diesen Zugmaschinen und Anhängern mit maximal 25 km/h
vor 01.04.19805AM, LL 174, 175:
– Besitzer können auch Zugmaschinen führen, die eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von maximal 40 km/h besitzen; auch einachsige Anhänger möglich sowie Kombinationen aus diesen Zugmaschinen und Anhängern mit maximal 25 km/h
– Besitzer können auch Kraftfahrzeuge führen, die eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von maximal 25 km/h besitzen und Kfz (Ausnahme: Fahrzeuge der Klassen A, A1, A2, M) mit einem maximalen Hubraum von 50 cm3
01.04.1980 bis 31.12.19885AM, LL 174, 175:
– Besitzer können auch Zugmaschinen führen, die eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von maximal 40 km/h besitzen; auch einachsige Anhänger möglich sowie Kombinationen aus diesen Zugmaschinen und Anhängern mit maximal 25 km/h
– Besitzer können auch Kraftfahrzeuge führen, die eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von maximal 25 km/h besitzen und Kfz (Ausnahme: Fahrzeuge der Klassen A, A1, A2, M) mit einem maximalen Hubraum von 50 cm3
nach 01.01.19895LL 174:
– Besitzer können auch Zugmaschinen führen, die eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von maximal 40 km/h besitzen; auch einachsige Anhänger möglich sowie Kombinationen aus diesen Zugmaschinen und Anhängern mit maximal 25 km/h
Führerscheine der DDR (erteilt vor 01.06.1982):
Erteilung der FEAlte FE-KlasseNeue FE-KlasseEinschränkungen/Berechtigungen
vor 01.12.19541A, A2, A1, AM, B, LL 174, 175:
– Besitzer können auch Zugmaschinen führen, die eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von maximal 40 km/h besitzen; auch einachsige Anhänger möglich sowie Kombinationen aus diesen Zugmaschinen und Anhängern mit maximal 25 km/h
– Besitzer können auch Kraftfahrzeuge führen, die eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von maximal 25 km/h besitzen und Kfz (Ausnahme: Fahrzeuge der Klassen A, A1, A2, M) mit einem maximalen Hubraum von 50 cm3
ab 01.12.19541A, A2, A1, AM, LL 174, 175:
– Besitzer können auch Zugmaschinen führen, die eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von maximal 40 km/h besitzen; auch einachsige Anhänger möglich sowie Kombinationen aus diesen Zugmaschinen und Anhängern mit maximal 25 km/h
– Besitzer können auch Kraftfahrzeuge führen, die eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von maximal 25 km/h besitzen und Kfz (Ausnahme: Fahrzeuge der Klassen A, A1, A2, M) mit einem maximalen Hubraum von 50 cm3
vor 01.12.19542A, A2, A1, AM, B, LL 174, 175:
– Besitzer können auch Zugmaschinen führen, die eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von maximal 40 km/h besitzen; auch einachsige Anhänger möglich sowie Kombinationen aus diesen Zugmaschinen und Anhängern mit maximal 25 km/h
– Besitzer können auch Kraftfahrzeuge führen, die eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von maximal 25 km/h besitzen und Kfz (Ausnahme: Fahrzeuge der Klassen A, A1, A2, M) mit einem maximalen Hubraum von 50 cm3
01.12.1954 bis 31.03.19802A, A1, AM, B, LL 174, 175:
– Besitzer können auch Zugmaschinen führen, die eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von maximal 40 km/h besitzen; auch einachsige Anhänger möglich sowie Kombinationen aus diesen Zugmaschinen und Anhängern mit maximal 25 km/h
– Besitzer können auch Kraftfahrzeuge führen, die eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von maximal 25 km/h besitzen und Kfz (Ausnahme: Fahrzeuge der Klassen A, A1, A2, M) mit einem maximalen Hubraum von 50 cm3A1 79.05:
– Krafträder von A1, die ein Verhältnis von Leistung zu Gewicht von mindestens 0,1 besitzenA 79.03, 79.04:
– nur dreirädrige Fahrzeuge der Klasse A
– nur Fahrzeugkombinationen aus dreirädrigen Fahrzeugen und Anhängern mit einer zulässigen Gesamtmasse bis maximal 750 kg
ab 01.04.19802A, A1, AM, B, LL 174, 175:
– Besitzer können auch Zugmaschinen führen, die eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von maximal 40 km/h besitzen; auch einachsige Anhänger möglich sowie Kombinationen aus diesen Zugmaschinen und Anhängern mit maximal 25 km/h
– Besitzer können auch Kraftfahrzeuge führen, die eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von maximal 25 km/h besitzen und Kfz (Ausnahme: Fahrzeuge der Klassen A, A1, A2, M) mit einem maximalen Hubraum von 50 cm3A1 79.03, 79.04:
– nur dreirädrige Fahrzeuge der Klasse A1
– nur Fahrzeugkombinationen aus dreirädrigen Fahrzeugen und Anhängern mit einer zulässigen Gesamtmasse bis maximal 750 kgA 79.03, 79.04:
– nur dreirädrige Fahrzeuge der Klasse A
– nur Fahrzeugkombinationen aus dreirädrigen Fahrzeugen und Anhängern mit einer zulässigen Gesamtmasse bis maximal 750 kg
vor 01.12.19543A, A2, A1, AM, B, LL 174, 175:
– Besitzer können auch Zugmaschinen führen, die eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von maximal 40 km/h besitzen; auch einachsige Anhänger möglich sowie Kombinationen aus diesen Zugmaschinen und Anhängern mit maximal 25 km/h
– Besitzer können auch Kraftfahrzeuge führen, die eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von maximal 25 km/h besitzen und Kfz (Ausnahme: Fahrzeuge der Klassen A, A1, A2, M) mit einem maximalen Hubraum von 50 cm3
01.12.1954 bis 31.03.19803A1, AM, LL 174, 175:
– Besitzer können auch Zugmaschinen führen, die eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von maximal 40 km/h besitzen; auch einachsige Anhänger möglich sowie Kombinationen aus diesen Zugmaschinen und Anhängern mit maximal 25 km/h
– Besitzer können auch Kraftfahrzeuge führen, die eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von maximal 25 km/h besitzen und Kfz (Ausnahme: Fahrzeuge der Klassen A, A1, A2, M) mit einem maximalen Hubraum von 50 cm3A1 79.05:
– Krafträder von A1, die ein Verhältnis von Leistung zu Gewicht von mindestens 0,1 besitzen
ab 01.04.19803AM, LL 174, 175:
– Besitzer können auch Zugmaschinen führen, die eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von maximal 40 km/h besitzen; auch einachsige Anhänger möglich sowie Kombinationen aus diesen Zugmaschinen und Anhängern mit maximal 25 km/h
– Besitzer können auch Kraftfahrzeuge führen, die eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von maximal 25 km/h besitzen und Kfz (Ausnahme: Fahrzeuge der Klassen A, A1, A2, M) mit einem maximalen Hubraum von 50 cm3
vor 01.12.19544A, A2, A1, AM, B, BE, C1, C1E, LAuf Antrag: CE 79 (C1E > 12.000 kg, L = 3), T
– CE 79: berechtigt zum Führen von dreiachsigen Zügen mit einem Zugfahrzeug der Klasse C1 mit einer Gesamtmasse von mehr als 12.000 kg, auch Züge mit Zugfahrzeugen der Klasse C1 und zulassungsfreien Anhängern in Kombination über 12.000 kg sowie Kombinationen, bei denen die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs übersteigt (gilt nicht bei Sattelzügen über 7,5 t)C1 171:
– gültig auch für Fahrzeuge der Klasse D mit einer zulässigen Gesamtmasse von maximal 7,5 t (Ausnahme: ohne Fahrgäste)L 174, 175:
– Besitzer können auch Zugmaschinen führen, die eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von maximal 40 km/h besitzen; auch einachsige Anhänger möglich sowie Kombinationen aus diesen Zugmaschinen und Anhängern mit maximal 25 km/h
– Besitzer können auch Kraftfahrzeuge führen, die eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von maximal 25 km/h besitzen und Kfz (Ausnahme: Fahrzeuge der Klassen A, A1, A2, M) mit einem maximalen Hubraum von 50 cm3BE 79.06:
– Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen der Klasse BE mit einer zulässigen Gesamtmasse des Anhängers von mehr als 3.500 kg
01.12.1954 bis 31.03.19804A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, LAuf Antrag: CE 79 (C1E > 12.000 kg, L = 3), T
– CE 79: berechtigt zum Führen von dreiachsigen Zügen mit einem Zugfahrzeug der Klasse C1 mit einer Gesamtmasse von mehr als 12.000 kg, auch Züge mit Zugfahrzeugen der Klasse C1 und zulassungsfreien Anhängern in Kombination über 12.000 kg sowie Kombinationen, bei denen die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs übersteigt (gilt nicht bei Sattelzügen über 7,5 t)C1 171:
– gültig auch für Fahrzeuge der Klasse D mit einer zulässigen Gesamtmasse von maximal 7,5 t (Ausnahme: ohne Fahrgäste)L 174, 175:
– Besitzer können auch Zugmaschinen führen, die eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von maximal 40 km/h besitzen; auch einachsige Anhänger möglich sowie Kombinationen aus diesen Zugmaschinen und Anhängern mit maximal 25 km/h
– Besitzer können auch Kraftfahrzeuge führen, die eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von maximal 25 km/h besitzen und Kfz (Ausnahme: Fahrzeuge der Klassen A, A1, A2, M) mit einem maximalen Hubraum von 50 cm3A1 79.05:
– Krafträder von A1, die ein Verhältnis von Leistung zu Gewicht von mindestens 0,1 besitzenA 79.03, 79.04:
– nur dreirädrige Fahrzeuge der Klasse A
– nur Fahrzeugkombinationen aus dreirädrigen Fahrzeugen und Anhängern mit einer zulässigen Gesamtmasse bis maximal 750 kgBE 79.06:
– Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen der Klasse BE mit einer zulässigen Gesamtmasse des Anhängers von mehr als 3.500 kg
ab 01.04.19804A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, LAuf Antrag: CE 79 (C1E > 12.000 kg, L = 3), T
– CE 79: berechtigt zum Führen von dreiachsigen Zügen mit einem Zugfahrzeug der Klasse C1 mit einer Gesamtmasse von mehr als 12.000 kg, auch Züge mit Zugfahrzeugen der Klasse C1 und zulassungsfreien Anhängern in Kombination über 12.000 kg sowie Kombinationen, bei denen die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs übersteigt (gilt nicht bei Sattelzügen über 7,5 t)C1 171:
– gültig auch für Fahrzeuge der Klasse D mit einer zulässigen Gesamtmasse von maximal 7,5 t (Ausnahme: ohne Fahrgäste)L 174, 175:
– Besitzer können auch Zugmaschinen führen, die eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von maximal 40 km/h besitzen; auch einachsige Anhänger möglich sowie Kombinationen aus diesen Zugmaschinen und Anhängern mit maximal 25 km/h
– Besitzer können auch Kraftfahrzeuge führen, die eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von maximal 25 km/h besitzen und Kfz (Ausnahme: Fahrzeuge der Klassen A, A1, A2, M) mit einem maximalen Hubraum von 50 cm3A1 79.03, 79.04:
– nur dreirädrige Fahrzeuge der Klasse A1
– nur Fahrzeugkombinationen aus dreirädrigen Fahrzeugen und Anhängern mit einer zulässigen Gesamtmasse bis maximal 750 kgA 79.03, 79.04:
– nur dreirädrige Fahrzeuge der Klasse A
– nur Fahrzeugkombinationen aus dreirädrigen Fahrzeugen und Anhängern mit einer zulässigen Gesamtmasse bis maximal 750 kgBE 79.06:
– Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen der Klasse BE mit einer zulässigen Gesamtmasse des Anhängers von mehr als 3.500 kg
vor 01.12.19545A, A2, A1, AM, B, BE, C1, C1E, C, CE, L, TC 172:
– auch gültig für Fahrzeuge der Klasse D (Ausnahme: ohne Fahrgäste)BE 79.06:
– Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen der Klasse BE mit einer zulässigen Gesamtmasse des Anhängers von mehr als 3.500 kg
01.12.1954 bis 31.03.19805A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, C, CE, L, TC 172:
– auch gültig für Fahrzeuge der Klasse D (Ausnahme: ohne Fahrgäste)A1 79.05:
– Krafträder von A1, die ein Verhältnis von Leistung zu Gewicht von mindestens 0,1 besitzenA 79.03, 79.04:
– nur dreirädrige Fahrzeuge der Klasse A
– nur Fahrzeugkombinationen aus dreirädrigen Fahrzeugen und Anhängern mit einer zulässigen Gesamtmasse bis maximal 750 kgBE 79.06:
– Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen der Klasse BE mit einer zulässigen Gesamtmasse des Anhängers von mehr als 3.500 kg
ab 01.04.19805A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, C, CE, L, TC 172:
– auch gültig für Fahrzeuge der Klasse D (Ausnahme: ohne Fahrgäste)A1 79.03, 79.04:
– nur dreirädrige Fahrzeuge der Klasse A1
– nur Fahrzeugkombinationen aus dreirädrigen Fahrzeugen und Anhängern mit einer zulässigen Gesamtmasse bis maximal 750 kgA 79.03, 79.04:
– nur dreirädrige Fahrzeuge der Klasse A
– nur Fahrzeugkombinationen aus dreirädrigen Fahrzeugen und Anhängern mit einer zulässigen Gesamtmasse bis maximal 750 kgBE 79.06:
– Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen der Klasse BE mit einer zulässigen Gesamtmasse des Anhängers von mehr als 3.500 kg
vor 01.04.1980Langsam fahrende FahrzeugeA1, AM, LL 174, 175:
– Besitzer können auch Zugmaschinen führen, die eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von maximal 40 km/h besitzen; auch einachsige Anhänger möglich sowie Kombinationen aus diesen Zugmaschinen und Anhängern mit maximal 25 km/h
– Besitzer können auch Kraftfahrzeuge führen, die eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von maximal 25 km/h besitzen und Kfz (Ausnahme: Fahrzeuge der Klassen A, A1, A2, M) mit einem maximalen Hubraum von 50 cm3A1 79.05:
– Krafträder von A1, die ein Verhältnis von Leistung zu Gewicht von mindestens 0,1 besitzen
ab 01.04.1980Langsam fahrende FahrzeugeAM, LL 174, 175:
– Besitzer können auch Zugmaschinen führen, die eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von maximal 40 km/h besitzen; auch einachsige Anhänger möglich sowie Kombinationen aus diesen Zugmaschinen und Anhängern mit maximal 25 km/h
– Besitzer können auch Kraftfahrzeuge führen, die eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von maximal 25 km/h besitzen und Kfz (Ausnahme: Fahrzeuge der Klassen A, A1, A2, M) mit einem maximalen Hubraum von 50 cm3
vor 01.04.1980KleinkrafträderA1, AM, LL 174, 175:
– Besitzer können auch Zugmaschinen führen, die eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von maximal 40 km/h besitzen; auch einachsige Anhänger möglich sowie Kombinationen aus diesen Zugmaschinen und Anhängern mit maximal 25 km/h
– Besitzer können auch Kraftfahrzeuge führen, die eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von maximal 25 km/h besitzen und Kfz (Ausnahme: Fahrzeuge der Klassen A, A1, A2, M) mit einem maximalen Hubraum von 50 cm3A1 79.05:
– Krafträder von A1, die ein Verhältnis von Leistung zu Gewicht von mindestens 0,1 besitzen
ab 01.04.1980KleinkrafträderAM, LL 174, 175:
– Besitzer können auch Zugmaschinen führen, die eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von maximal 40 km/h besitzen; auch einachsige Anhänger möglich sowie Kombinationen aus diesen Zugmaschinen und Anhängern mit maximal 25 km/h
– Besitzer können auch Kraftfahrzeuge führen, die eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von maximal 25 km/h besitzen und Kfz (Ausnahme: Fahrzeuge der Klassen A, A1, A2, M) mit einem maximalen Hubraum von 50 cm3
Führerscheine der DDR (erteilt von 01.07.1982 bis 03.10.1990):
Erteilung der FEAlte FE-KlasseNeue FE-KlasseEinschränkungen/Berechtigungen
vor 01.12.1954AA, A2, A1, AM, B, LL 174, 175:
– Besitzer können auch Zugmaschinen führen, die eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von maximal 40 km/h besitzen; auch einachsige Anhänger möglich sowie Kombinationen aus diesen Zugmaschinen und Anhängern mit maximal 25 km/h
– Besitzer können auch Kraftfahrzeuge führen, die eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von maximal 25 km/h besitzen und Kfz (Ausnahme: Fahrzeuge der Klassen A, A1, A2, M) mit einem maximalen Hubraum von 50 cm3
01.12.1954 bis 31.01.1988AA, A2, A1, AM, B, LL 174, 175:
– Besitzer können auch Zugmaschinen führen, die eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von maximal 40 km/h besitzen; auch einachsige Anhänger möglich sowie Kombinationen aus diesen Zugmaschinen und Anhängern mit maximal 25 km/h
– Besitzer können auch Kraftfahrzeuge führen, die eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von maximal 25 km/h besitzen und Kfz (Ausnahme: Fahrzeuge der Klassen A, A1, A2, M) mit einem maximalen Hubraum von 50 cm3
ab 01.01.1989AA, A2, A1, AM, B, LL 174:
– Besitzer können auch Zugmaschinen führen, die eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von maximal 40 km/h besitzen; auch einachsige Anhänger möglich sowie Kombinationen aus diesen Zugmaschinen und Anhängern mit maximal 25 km/h
vor 01.12.1954B (beschränkt auf Kfz mit maximal 250 ccm, Elektrktrokarren [auch mit Anhänger] sowie maschinell angetriebene Krankenfahrstühle)A, A2, A1, AM, B, LL 174, 175:
– Besitzer können auch Zugmaschinen führen, die eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von maximal 40 km/h besitzen; auch einachsige Anhänger möglich sowie Kombinationen aus diesen Zugmaschinen und Anhängern mit maximal 25 km/h
– Besitzer können auch Kraftfahrzeuge führen, die eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von maximal 25 km/h besitzen und Kfz (Ausnahme: Fahrzeuge der Klassen A, A1, A2, M) mit einem maximalen Hubraum von 50 cm3
01.12.1954 bis 31.03.1980B (beschränkt)A, A1, AM, B, LL 174, 175:
– Besitzer können auch Zugmaschinen führen, die eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von maximal 40 km/h besitzen; auch einachsige Anhänger möglich sowie Kombinationen aus diesen Zugmaschinen und Anhängern mit maximal 25 km/h
– Besitzer können auch Kraftfahrzeuge führen, die eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von maximal 25 km/h besitzen und Kfz (Ausnahme: Fahrzeuge der Klassen A, A1, A2, M) mit einem maximalen Hubraum von 50 cm3A1 79.05:
– Krafträder von A1, die ein Verhältnis von Leistung zu Gewicht von mindestens 0,1 besitzenA 79.03, 79.04:
– nur dreirädrige Fahrzeuge der Klasse A
– nur Fahrzeugkombinationen aus dreirädrigen Fahrzeugen und Anhängern mit einer zulässigen Gesamtmasse bis maximal 750 kg
01.04.1980 bis 31.12.1988B (beschränkt)A, A1, AM, B, LL 174, 175:
– Besitzer können auch Zugmaschinen führen, die eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von maximal 40 km/h besitzen; auch einachsige Anhänger möglich sowie Kombinationen aus diesen Zugmaschinen und Anhängern mit maximal 25 km/h
– Besitzer können auch Kraftfahrzeuge führen, die eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von maximal 25 km/h besitzen und Kfz (Ausnahme: Fahrzeuge der Klassen A, A1, A2, M) mit einem maximalen Hubraum von 50 cm3A1 79.03, 79.04:
– nur dreirädrige Fahrzeuge der Klasse A1
– nur Fahrzeugkombinationen aus dreirädrigen Fahrzeugen und Anhängern mit einer zulässigen Gesamtmasse bis maximal 750 kgA 79.03, 79.04:
– nur dreirädrige Fahrzeuge der Klasse A
– nur Fahrzeugkombinationen aus dreirädrigen Fahrzeugen und Anhängern mit einer zulässigen Gesamtmasse bis maximal 750 kg
ab 01.01.1989B (beschränkt)A, A1, AM, B, LL 174:
– Besitzer können auch Zugmaschinen führen, die eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von maximal 40 km/h besitzen; auch einachsige Anhänger möglich sowie Kombinationen aus diesen Zugmaschinen und Anhängern mit maximal 25 km/hA1 79.03, 79.04:
– nur dreirädrige Fahrzeuge der Klasse A1
– nur Fahrzeugkombinationen aus dreirädrigen Fahrzeugen und Anhängern mit einer zulässigen Gesamtmasse bis maximal 750 kgA 79.03, 79.04:
– nur dreirädrige Fahrzeuge der Klasse A
– nur Fahrzeugkombinationen aus dreirädrigen Fahrzeugen und Anhängern mit einer zulässigen Gesamtmasse bis maximal 750 kg
vor 01.12.1954BA, A2, A1, AM, B, BE, C, C1E, LAuf Antrag: CE 79 (C1E > 12.000 kg, L = 3), T
– CE 79: berechtigt zum Führen von dreiachsigen Zügen mit einem Zugfahrzeug der Klasse C1 mit einer Gesamtmasse von mehr als 12.000 kg, auch Züge mit Zugfahrzeugen der Klasse C1 und zulassungsfreien Anhängern in Kombination über 12.000 kg sowie Kombinationen, bei denen die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs übersteigt (gilt nicht bei Sattelzügen über 7,5 t)C1 171:
– gültig auch für Fahrzeuge der Klasse D mit einer zulässigen Gesamtmasse von maximal 7,5 t (Ausnahme: ohne Fahrgäste)L 174:
– Besitzer können auch Zugmaschinen führen, die eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von maximal 40 km/h besitzen; auch einachsige Anhänger möglich sowie Kombinationen aus diesen Zugmaschinen und Anhängern mit maximal 25 km/hA1 79.05:
– Krafträder von A1, die ein Verhältnis von Leistung zu Gewicht von mindestens 0,1 besitzenBE 79.06:
– Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen der Klasse BE mit einer zulässigen Gesamtmasse des Anhängers von mehr als 3.500 kg
01.12.1954 bis 31.03.1980BA, A1, AM, B, BE, C1, C1E, LAuf Antrag: CE 79 (C1E > 12.000 kg, L = 3), T
– CE 79: berechtigt zum Führen von dreiachsigen Zügen mit einem Zugfahrzeug der Klasse C1 mit einer Gesamtmasse von mehr als 12.000 kg, auch Züge mit Zugfahrzeugen der Klasse C1 und zulassungsfreien Anhängern in Kombination über 12.000 kg sowie Kombinationen, bei denen die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs übersteigt (gilt nicht bei Sattelzügen über 7,5 t)C1 171:
– gültig auch für Fahrzeuge der Klasse D mit einer zulässigen Gesamtmasse von maximal 7,5 t (Ausnahme: ohne Fahrgäste)L 174, 175:
– Besitzer können auch Zugmaschinen führen, die eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von maximal 40 km/h besitzen; auch einachsige Anhänger möglich sowie Kombinationen aus diesen Zugmaschinen und Anhängern mit maximal 25 km/h
– Besitzer können auch Kraftfahrzeuge führen, die eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von maximal 25 km/h besitzen und Kfz (Ausnahme: Fahrzeuge der Klassen A, A1, A2, M) mit einem maximalen Hubraum von 50 cm3A1 79.05:
– Krafträder von A1, die ein Verhältnis von Leistung zu Gewicht von mindestens 0,1 besitzenA 79.03, 79.04:
– nur dreirädrige Fahrzeuge der Klasse A
– nur Fahrzeugkombinationen aus dreirädrigen Fahrzeugen und Anhängern mit einer zulässigen Gesamtmasse bis maximal 750 kgBE 79.06:
– Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen der Klasse BE mit einer zulässigen Gesamtmasse des Anhängers von mehr als 3.500 kg
01.04.1980 bis 31.12.1988BA, A1, AM, B, BE, C1, C1E, LAuf Antrag: CE 79 (C1E > 12.000 kg, L = 3), T
– CE 79: berechtigt zum Führen von dreiachsigen Zügen mit einem Zugfahrzeug der Klasse C1 mit einer Gesamtmasse von mehr als 12.000 kg, auch Züge mit Zugfahrzeugen der Klasse C1 und zulassungsfreien Anhängern in Kombination über 12.000 kg sowie Kombinationen, bei denen die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs übersteigt (gilt nicht bei Sattelzügen über 7,5 t)C1 171:
– gültig auch für Fahrzeuge der Klasse D mit einer zulässigen Gesamtmasse von maximal 7,5 t (Ausnahme: ohne Fahrgäste)L 174, 175:
– Besitzer können auch Zugmaschinen führen, die eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von maximal 40 km/h besitzen; auch einachsige Anhänger möglich sowie Kombinationen aus diesen Zugmaschinen und Anhängern mit maximal 25 km/h
– Besitzer können auch Kraftfahrzeuge führen, die eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von maximal 25 km/h besitzen und Kfz (Ausnahme: Fahrzeuge der Klassen A, A1, A2, M) mit einem maximalen Hubraum von 50 cm3A1 79.03, 79.04:
– nur dreirädrige Fahrzeuge der Klasse A1
– nur Fahrzeugkombinationen aus dreirädrigen Fahrzeugen und Anhängern mit einer zulässigen Gesamtmasse bis maximal 750 kgA 79.03, 79.04:
– nur dreirädrige Fahrzeuge der Klasse A
– nur Fahrzeugkombinationen aus dreirädrigen Fahrzeugen und Anhängern mit einer zulässigen Gesamtmasse bis maximal 750 kgBE 79.06:
– Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen der Klasse BE mit einer zulässigen Gesamtmasse des Anhängers von mehr als 3.500 kg
ab 01.01.1989BA, A1, AM, B, BE, C1, C1E, LAuf Antrag: CE 79 (C1E > 12.000 kg, L = 3), T
– CE 79: berechtigt zum Führen von dreiachsigen Zügen mit einem Zugfahrzeug der Klasse C1 mit einer Gesamtmasse von mehr als 12.000 kg, auch Züge mit Zugfahrzeugen der Klasse C1 und zulassungsfreien Anhängern in Kombination über 12.000 kg sowie Kombinationen, bei denen die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs übersteigt (gilt nicht bei Sattelzügen über 7,5 t)C1 171:
– gültig auch für Fahrzeuge der Klasse D mit einer zulässigen Gesamtmasse von maximal 7,5 t (Ausnahme: ohne Fahrgäste)L 174:
– Besitzer können auch Zugmaschinen führen, die eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von maximal 40 km/h besitzen; auch einachsige Anhänger möglich sowie Kombinationen aus diesen Zugmaschinen und Anhängern mit maximal 25 km/hA1 79.03, 79.04:
– nur dreirädrige Fahrzeuge der Klasse A1
– nur Fahrzeugkombinationen aus dreirädrigen Fahrzeugen und Anhängern mit einer zulässigen Gesamtmasse bis maximal 750 kgA 79.03, 79.04:
– nur dreirädrige Fahrzeuge der Klasse A
– nur Fahrzeugkombinationen aus dreirädrigen Fahrzeugen und Anhängern mit einer zulässigen Gesamtmasse bis maximal 750 kgBE 79.06:
– Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen der Klasse BE mit einer zulässigen Gesamtmasse des Anhängers von mehr als 3.500 kg
vor 01.12.1954CA, A2, A1, AM, B, BE, C1, C1E, C, LAuf Antrag: CE 79 (C1E > 12.000 kg, L = 3), T
– CE 79: berechtigt zum Führen von dreiachsigen Zügen mit einem Zugfahrzeug der Klasse C1 mit einer Gesamtmasse von mehr als 12.000 kg, auch Züge mit Zugfahrzeugen der Klasse C1 und zulassungsfreien Anhängern in Kombination über 12.000 kg sowie Kombinationen, bei denen die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs übersteigt (gilt nicht bei Sattelzügen über 7,5 t)C1 171:
– gültig auch für Fahrzeuge der Klasse D mit einer zulässigen Gesamtmasse von maximal 7,5 t (Ausnahme: ohne Fahrgäste)L 174, 175:
– Besitzer können auch Zugmaschinen führen, die eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von maximal 40 km/h besitzen; auch einachsige Anhänger möglich sowie Kombinationen aus diesen Zugmaschinen und Anhängern mit maximal 25 km/h
– Besitzer können auch Kraftfahrzeuge führen, die eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von maximal 25 km/h besitzen und Kfz (Ausnahme: Fahrzeuge der Klassen A, A1, A2, M) mit einem maximalen Hubraum von 50 cm3BE 79.06:
– Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen der Klasse BE mit einer zulässigen Gesamtmasse des Anhängers von mehr als 3.500 kg
01.12.1954 bis 31.03.1980CA, A1, AM, B, BE, C1, C1E, C, LAuf Antrag: CE 79 (C1E > 12.000 kg, L = 3), T
– CE 79: berechtigt zum Führen von dreiachsigen Zügen mit einem Zugfahrzeug der Klasse C1 mit einer Gesamtmasse von mehr als 12.000 kg, auch Züge mit Zugfahrzeugen der Klasse C1 und zulassungsfreien Anhängern in Kombination über 12.000 kg sowie Kombinationen, bei denen die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs übersteigt (gilt nicht bei Sattelzügen über 7,5 t)C 172:
– auch gültig für Fahrzeuge der Klasse D (Ausnahme: ohne Fahrgäste)A1 79.05:
– Krafträder von A1, die ein Verhältnis von Leistung zu Gewicht von mindestens 0,1 besitzenA 79.03, 79.04:
– nur dreirädrige Fahrzeuge der Klasse A
– nur Fahrzeugkombinationen aus dreirädrigen Fahrzeugen und Anhängern mit einer zulässigen Gesamtmasse bis maximal 750 kgBE 79.06:
– Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen der Klasse BE mit einer zulässigen Gesamtmasse des Anhängers von mehr als 3.500 kg
ab 01.04.1980CA, A1, AM, B, BE, C1, C1E, C, LAuf Antrag: CE 79 (C1E > 12.000 kg, L = 3), T
– CE 79: berechtigt zum Führen von dreiachsigen Zügen mit einem Zugfahrzeug der Klasse C1 mit einer Gesamtmasse von mehr als 12.000 kg, auch Züge mit Zugfahrzeugen der Klasse C1 und zulassungsfreien Anhängern in Kombination über 12.000 kg sowie Kombinationen, bei denen die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs übersteigt (gilt nicht bei Sattelzügen über 7,5 t)C 172:
– auch gültig für Fahrzeuge der Klasse D (Ausnahme: ohne Fahrgäste)A1 79.03, 79.04:
– nur dreirädrige Fahrzeuge der Klasse A1
– nur Fahrzeugkombinationen aus dreirädrigen Fahrzeugen und Anhängern mit einer zulässigen Gesamtmasse bis maximal 750 kgA 79.03, 79.04:
– nur dreirädrige Fahrzeuge der Klasse A
– nur Fahrzeugkombinationen aus dreirädrigen Fahrzeugen und Anhängern mit einer zulässigen Gesamtmasse bis maximal 750 kgBE 79.06:
– Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen der Klasse BE mit einer zulässigen Gesamtmasse des Anhängers von mehr als 3.500 kg
DA, A1, AM, B, BE, C1, C1E, C, L, TL 174:
– Besitzer können auch Zugmaschinen führen, die eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von maximal 40 km/h besitzen; auch einachsige Anhänger möglich sowie Kombinationen aus diesen Zugmaschinen und Anhängern mit maximal 25 km/hA1 79.03, 79.04:
– nur dreirädrige Fahrzeuge der Klasse A1
– nur Fahrzeugkombinationen aus dreirädrigen Fahrzeugen und Anhängern mit einer zulässigen Gesamtmasse bis maximal 750 kgA 79.03, 79.04:
– nur dreirädrige Fahrzeuge der Klasse A
– nur Fahrzeugkombinationen aus dreirädrigen Fahrzeugen und Anhängern mit einer zulässigen Gesamtmasse bis maximal 750 kgBE 79.06:
– Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen der Klasse BE mit einer zulässigen Gesamtmasse des Anhängers von mehr als 3.500 kg
vor 01.01.1989BEA, A1, AM, B, BE, C1, C1E, LAuf Antrag: CE 79 (C1E > 12.000 kg, L = 3), T
– CE 79: berechtigt zum Führen von dreiachsigen Zügen mit einem Zugfahrzeug der Klasse C1 mit einer Gesamtmasse von mehr als 12.000 kg, auch Züge mit Zugfahrzeugen der Klasse C1 und zulassungsfreien Anhängern in Kombination über 12.000 kg sowie Kombinationen, bei denen die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs übersteigt (gilt nicht bei Sattelzügen über 7,5 t)C1 171:
– gültig auch für Fahrzeuge der Klasse D mit einer zulässigen Gesamtmasse von maximal 7,5 t (Ausnahme: ohne Fahrgäste)L 174, 175:
– Besitzer können auch Zugmaschinen führen, die eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von maximal 40 km/h besitzen; auch einachsige Anhänger möglich sowie Kombinationen aus diesen Zugmaschinen und Anhängern mit maximal 25 km/h
– Besitzer können auch Kraftfahrzeuge führen, die eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von maximal 25 km/h besitzen und Kfz (Ausnahme: Fahrzeuge der Klassen A, A1, A2, M) mit einem maximalen Hubraum von 50 cm3A1 79.03, 79.04:
– nur dreirädrige Fahrzeuge der Klasse A1
– nur Fahrzeugkombinationen aus dreirädrigen Fahrzeugen und Anhängern mit einer zulässigen Gesamtmasse bis maximal 750 kgA 79.03, 79.04:
– nur dreirädrige Fahrzeuge der Klasse A
– nur Fahrzeugkombinationen aus dreirädrigen Fahrzeugen und Anhängern mit einer zulässigen Gesamtmasse bis maximal 750 kgBE 79.06:
– Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen der Klasse BE mit einer zulässigen Gesamtmasse des Anhängers von mehr als 3.500 kg
ab 01.01.1989BEA, A1, AM, B, BE, C1, C1E, LAuf Antrag: CE 79 (C1E > 12.000 kg, L = 3), T
– CE 79: berechtigt zum Führen von dreiachsigen Zügen mit einem Zugfahrzeug der Klasse C1 mit einer Gesamtmasse von mehr als 12.000 kg, auch Züge mit Zugfahrzeugen der Klasse C1 und zulassungsfreien Anhängern in Kombination über 12.000 kg sowie Kombinationen, bei denen die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs übersteigt (gilt nicht bei Sattelzügen über 7,5 t)C1 171:
– gültig auch für Fahrzeuge der Klasse D mit einer zulässigen Gesamtmasse von maximal 7,5 t (Ausnahme: ohne Fahrgäste)L 174:
– Besitzer können auch Zugmaschinen führen, die eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von maximal 40 km/h besitzen; auch einachsige Anhänger möglich sowie Kombinationen aus diesen Zugmaschinen und Anhängern mit maximal 25 km/hA1 79.03, 79.04:
– nur dreirädrige Fahrzeuge der Klasse A1
– nur Fahrzeugkombinationen aus dreirädrigen Fahrzeugen und Anhängern mit einer zulässigen Gesamtmasse bis maximal 750 kgA 79.03, 79.04:
– nur dreirädrige Fahrzeuge der Klasse A
– nur Fahrzeugkombinationen aus dreirädrigen Fahrzeugen und Anhängern mit einer zulässigen Gesamtmasse bis maximal 750 kgBE 79.06:
– Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen der Klasse BE mit einer zulässigen Gesamtmasse des Anhängers von mehr als 3.500 kg
CEA, A1, AM, B, BE, C1, C1E, C, CE, L, TC 172:
– auch gültig für Fahrzeuge der Klasse D (Ausnahme: ohne Fahrgäste)A1 79.03, 79.04:
– nur dreirädrige Fahrzeuge der Klasse A1
– nur Fahrzeugkombinationen aus dreirädrigen Fahrzeugen und Anhängern mit einer zulässigen Gesamtmasse bis maximal 750 kgA 79.03, 79.04:
– nur dreirädrige Fahrzeuge der Klasse A
– nur Fahrzeugkombinationen aus dreirädrigen Fahrzeugen und Anhängern mit einer zulässigen Gesamtmasse bis maximal 750 kgBE 79.06:
– Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen der Klasse BE mit einer zulässigen Gesamtmasse des Anhängers von mehr als 3.500 kg
DEA, A1, AM, B, BE, C1, C1E, L, TA1 79.03, 79.04:
– nur dreirädrige Fahrzeuge der Klasse A1
– nur Fahrzeugkombinationen aus dreirädrigen Fahrzeugen und Anhängern mit einer zulässigen Gesamtmasse bis maximal 750 kgA 79.03, 79.04:
– nur dreirädrige Fahrzeuge der Klasse A
– nur Fahrzeugkombinationen aus dreirädrigen Fahrzeugen und Anhängern mit einer zulässigen Gesamtmasse bis maximal 750 kgBE 79.06:
– Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen der Klasse BE mit einer zulässigen Gesamtmasse des Anhängers von mehr als 3.500 kg
vor 01.01.1954MA, A2, A1, AM, B, LL 174, 175:
– Besitzer können auch Zugmaschinen führen, die eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von maximal 40 km/h besitzen; auch einachsige Anhänger möglich sowie Kombinationen aus diesen Zugmaschinen und Anhängern mit maximal 25 km/h
– Besitzer können auch Kraftfahrzeuge führen, die eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von maximal 25 km/h besitzen und Kfz (Ausnahme: Fahrzeuge der Klassen A, A1, A2, M) mit einem maximalen Hubraum von 50 cm3
01.12.1954 bis 31.03.1980MA1, AM, LL 174:
– Besitzer können auch Zugmaschinen führen, die eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von maximal 40 km/h besitzen; auch einachsige Anhänger möglich sowie Kombinationen aus diesen Zugmaschinen und Anhängern mit maximal 25 km/hA1 79.05:
– Krafträder von A1, die ein Verhältnis von Leistung zu Gewicht von mindestens 0,1 besitzen
01.04.1980 bis 31.12.1988MAM, LL 174, 175:
– Besitzer können auch Zugmaschinen führen, die eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von maximal 40 km/h besitzen; auch einachsige Anhänger möglich sowie Kombinationen aus diesen Zugmaschinen und Anhängern mit maximal 25 km/h
– Besitzer können auch Kraftfahrzeuge führen, die eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von maximal 25 km/h besitzen und Kfz (Ausnahme: Fahrzeuge der Klassen A, A1, A2, M) mit einem maximalen Hubraum von 50 cm3
ab 01.01.1989MAM, LL 174:
– Besitzer können auch Zugmaschinen führen, die eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von maximal 40 km/h besitzen; auch einachsige Anhänger möglich sowie Kombinationen aus diesen Zugmaschinen und Anhängern mit maximal 25 km/h
vor 01.04.1980TAM, LL 174, 175:
– Besitzer können auch Zugmaschinen führen, die eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von maximal 40 km/h besitzen; auch einachsige Anhänger möglich sowie Kombinationen aus diesen Zugmaschinen und Anhängern mit maximal 25 km/h
– Besitzer können auch Kraftfahrzeuge führen, die eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von maximal 25 km/h besitzen und Kfz (Ausnahme: Fahrzeuge der Klassen A, A1, A2, M) mit einem maximalen Hubraum von 50 cm3
01.04.1980 bis 31.12.1988TLL 174, 175:
– Besitzer können auch Zugmaschinen führen, die eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von maximal 40 km/h besitzen; auch einachsige Anhänger möglich sowie Kombinationen aus diesen Zugmaschinen und Anhängern mit maximal 25 km/h
– Besitzer können auch Kraftfahrzeuge führen, die eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von maximal 25 km/h besitzen und Kfz (Ausnahme: Fahrzeuge der Klassen A, A1, A2, M) mit einem maximalen Hubraum von 50 cm3
ab 01.01.1989TLL 174:
– Besitzer können auch Zugmaschinen führen, die eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von maximal 40 km/h besitzen; auch einachsige Anhänger möglich sowie Kombinationen aus diesen Zugmaschinen und Anhängern mit maximal 25 km/h

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