Alle deutschen Führerscheine, die vor dem 19. Januar 2013 ausgestellt wurden, verfallen am 19. Januar 2033. Danach müssen sie neu beantragt werden. Hintergrund dieser Neuregelung ist das EU-Recht: Derzeit werden die alten Führerscheine nicht zentral erfasst. Sie sind nur bei dem Amt vermerkt, das sie ausgestellt hat. Es gibt kein bundesweites und schon gar kein EU-weites Register. Auch soll der „Führerschein-Tourismus“ verhindert werden: wer in seinem Land die Fahrerlaubnis entzogen bekommt, kann sie derzeit noch in einem anderem erneut machen. Das will die EU nun ändern.
Stichtage für den Umtausch der alten Führerscheine
Bei Führerscheinen, die bis einschließlich 31. Dezember 1998 ausgestellt worden sind, ist das Geburtsjahr des Fahrers maßgeblich:
Geburtsjahr | Umtausch |
---|---|
vor 1953 | bis 19.01.2033 |
1953 bis 1958 | bis 19.02. 2021 |
1959 bis 1964 | bis 19.01.2022 |
1965 bis 1970 | bis 19.01.2023 |
1971 oder später | bis 19.01.2024 |
Bei Führerscheinen, die ab dem 1. Januar 1999 ausgestellt wurden, ist das Ausstellungsjahr ausschlaggebend:
Ausstellungsjahr | Umtausch |
---|---|
1999 bis 2000 | bis 19.01.2025 |
2001 bis 2002 | bis 19.01.2026 |
2003 bis 2004 | bis 19.01.2027 |
2005 bis 2006 | bis 19.01.2028 |
2007 bis 2008 | bis 19.02.2029 |
2009 | bis 19.01.2030 |
2010 | bis 19.02.2031 |
2011 | bis 19.01.2032 |
2012 bis 18.01.2013 | bis 19.01.2033 |
In der Empfehlung des Verkehrsausschusses im Bundesrat hieß es ursprünglich, dass Personen mit Geburtsjahrgang vor 1953 vom vorgezogenen Umtausch ausgenommen sind. Damit sollte ihnen erspart werden, ihren Führerschein umtauschen zu müssen, obwohl altersbedingt nicht sicher ist, ob sie nach dem Stichtag des 19. Januar 2033 von ihrer Fahrerlaubnis Gebrauch machen möchten und dafür einen weiter gültigen Führerschein benötigen.
Welche Klassen werden wie getauscht?
Führerscheine der alten BRD:
Erteilung der FE | Alte FE-Klasse | Neue FE-Klasse | Einschränkungen/Berechtigungen |
---|---|---|---|
vor 01.12.1954 | 1 | A, A2, A1, AM, B, L | L 174, 175: – Besitzer können auch Zugmaschinen führen, die eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von maximal 40 km/h besitzen; auch einachsige Anhänger möglich sowie Kombinationen aus diesen Zugmaschinen und Anhängern mit maximal 25 km/h – Besitzer können auch Kraftfahrzeuge führen, die eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von maximal 25 km/h besitzen und Kfz (Ausnahme: Fahrzeuge der Klassen A, A1, A2, M) mit einem maximalen Hubraum von 50 cm3 |
01.12.1954 bis 31.12.1988 | 1 | A, A2, A1, AM, L | L 174, 175: – Besitzer können auch Zugmaschinen führen, die eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von maximal 40 km/h besitzen; auch einachsige Anhänger möglich sowie Kombinationen aus diesen Zugmaschinen und Anhängern mit maximal 25 km/h – Besitzer können auch Kraftfahrzeuge führen, die eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von maximal 25 km/h besitzen und Kfz (Ausnahme: Fahrzeuge der Klassen A, A1, A2, M) mit einem maximalen Hubraum von 50 cm3 |
ab 01.01.1989 | 1 | A, A2, A1, AM, L | L 174: – Besitzer können auch Zugmaschinen führen, die eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von maximal 40 km/h besitzen; auch einachsige Anhänger möglich sowie Kombinationen aus diesen Zugmaschinen und Anhängern mit maximal 25 km/h |
vor 01.01.1989 | 1a | A, A2, A1, AM, L | L 174, 175: – Besitzer können auch Zugmaschinen führen, die eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von maximal 40 km/h besitzen; auch einachsige Anhänger möglich sowie Kombinationen aus diesen Zugmaschinen und Anhängern mit maximal 25 km/h – Besitzer können auch Kraftfahrzeuge führen, die eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von maximal 25 km/h besitzen und Kfz (Ausnahme: Fahrzeuge der Klassen A, A1, A2, M) mit einem maximalen Hubraum von 50 cm3 |
ab 01.01.1989 | 1a | A, A2, A1, AM, L | L 174: – Besitzer können auch Zugmaschinen führen, die eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von maximal 40 km/h besitzen; auch einachsige Anhänger möglich sowie Kombinationen aus diesen Zugmaschinen und Anhängern mit maximal 25 km/h |
01.04.1980 bis 31.03.1986 | 1 beschränkt auf Leichtkrafträder | A1, AM, L | L 174, 175: – Besitzer können auch Zugmaschinen führen, die eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von maximal 40 km/h besitzen; auch einachsige Anhänger möglich sowie Kombinationen aus diesen Zugmaschinen und Anhängern mit maximal 25 km/h – Besitzer können auch Kraftfahrzeuge führen, die eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von maximal 25 km/h besitzen und Kfz (Ausnahme: Fahrzeuge der Klassen A, A1, A2, M) mit einem maximalen Hubraum von 50 cm3A1 79.05: – Krafträder von A1, die ein Verhältnis von Leistung zu Gewicht von mindestens 0,1 besitzen |
vor 01.01.1989 | 1b | A1, AM, L | L 174, 175: – Besitzer können auch Zugmaschinen führen, die eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von maximal 40 km/h besitzen; auch einachsige Anhänger möglich sowie Kombinationen aus diesen Zugmaschinen und Anhängern mit maximal 25 km/h – Besitzer können auch Kraftfahrzeuge führen, die eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von maximal 25 km/h besitzen und Kfz (Ausnahme: Fahrzeuge der Klassen A, A1, A2, M) mit einem maximalen Hubraum von 50 cm3A1 79.05: – Krafträder von A1, die ein Verhältnis von Leistung zu Gewicht von mindestens 0,1 besitzen |
ab 01.01.1989 | 1b | A1, AM, L | L 174: – Besitzer können auch Zugmaschinen führen, die eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von maximal 40 km/h besitzen; auch einachsige Anhänger möglich sowie Kombinationen aus diesen Zugmaschinen und Anhängern mit maximal 25 km/hA1 79.05: – Krafträder von A1, die ein Verhältnis von Leistung zu Gewicht von mindestens 0,1 besitzen |
vor 01.12.1954 | 2 | A, A2, A1, AM, B, BE, C1, C1E, C, CE, L, T | C 172: – auch gültig für Fahrzeuge der Klasse D (Ausnahme: ohne Fahrgäste)BE 79.06: – Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen der Klasse BE mit einer zulässigen Gesamtmasse des Anhängers von mehr als 3.500 kg |
vor 01.04.1980 | 2 | A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, C, CE, L, T | C 172: – auch gültig für Fahrzeuge der Klasse D (Ausnahme: ohne Fahrgäste)BE 79.06: – Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen der Klasse BE mit einer zulässigen Gesamtmasse des Anhängers von mehr als 3.500 kgA1 79.05: – Krafträder von A1, die ein Verhältnis von Leistung zu Gewicht von mindestens 0,1 besitzenA 79.03, 79.04: – nur dreirädrige Fahrzeuge der Klasse A – nur Fahrzeugkombinationen aus dreirädrigen Fahrzeugen und Anhängern mit einer zulässigen Gesamtmasse bis maximal 750 kg |
ab 01.04.1980 | 2 | A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, C, CE, L, T | C 172: – auch gültig für Fahrzeuge der Klasse D (Ausnahme: ohne Fahrgäste)BE 79.06: – Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen der Klasse BE mit einer zulässigen Gesamtmasse des Anhängers von mehr als 3.500 kgA1 79.03: – nur dreirädrige Fahrzeuge der Klasse A1 – Krafträder von A1, die ein Verhältnis von Leistung zu Gewicht von mindestens 0,1 besitzenA 79.03, 79.04: – nur dreirädrige Fahrzeuge der Klasse A – nur Fahrzeugkombinationen aus dreirädrigen Fahrzeugen und Anhängern mit einer zulässigen Gesamtmasse bis maximal 750 kg |
ab 01.01.1986 | 2 beschränkt auf Kombinationen nach Art eines Sattel-Kfz oder eines Lkw mit drei Achsen | A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, L | Auf Antrag: C, CE 79 (L = 3), T – CE: nur Kombinationen mit maximal drei AchsenC 172: – auch gültig für Fahrzeuge der Klasse D (Ausnahme: ohne Fahrgäste)A1/A2 79.03, 79.04: – nur dreirädrige Fahrzeuge der Klasse A1 bzw. A2 – nur Fahrzeugkombinationen aus dreirädrigen Fahrzeugen und Anhängern mit einer zulässigen Gesamtmasse bis maximal 750 kgBE 79.06: – Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen der Klasse BE mit einer zulässigen Gesamtmasse des Anhängers von mehr als 3.500 kg |
vor 01.12.1954 | 3 (a+b) | A, A2, A1, AM, B, BE, C1, C1E, L | Auf Antrag: CE 79 (C1E > 12.000 kg, L = 3), T – CE 79: berechtigt zum Führen von dreiachsigen Zügen mit einem Zugfahrzeug der Klasse C1 mit einer Gesamtmasse von mehr als 12.000 kg, auch Züge mit Zugfahrzeugen der Klasse C1 und zulassungsfreien Anhängern in Kombination über 12.000 kg sowie Kombinationen, bei denen die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs übersteigt (gilt nicht bei Sattelzügen über 7,5 t)C1 171: – gültig auch für Fahrzeuge der Klasse D mit einer zulässigen Gesamtmasse von maximal 7,5 t (Ausnahme: ohne Fahrgäste)L 174, 175: – Besitzer können auch Zugmaschinen führen, die eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von maximal 40 km/h besitzen; auch einachsige Anhänger möglich sowie Kombinationen aus diesen Zugmaschinen und Anhängern mit maximal 25 km/h – Besitzer können auch Kraftfahrzeuge führen, die eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von maximal 25 km/h besitzen und Kfz (Ausnahme: Fahrzeuge der Klassen A, A1, A2, M) mit einem maximalen Hubraum von 50 cm3BE 79.06: – Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen der Klasse BE mit einer zulässigen Gesamtmasse des Anhängers von mehr als 3.500 kg |
vor 01.04.1980 | 3 | A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, L | Auf Antrag: CE 79 (C1E > 12.000 kg, L = 3), T – CE 79: berechtigt zum Führen von dreiachsigen Zügen mit einem Zugfahrzeug der Klasse C1 mit einer Gesamtmasse von mehr als 12.000 kg, auch Züge mit Zugfahrzeugen der Klasse C1 und zulassungsfreien Anhängern in Kombination über 12.000 kg sowie Kombinationen, bei denen die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs übersteigt (gilt nicht bei Sattelzügen über 7,5 t)C1 171: – gültig auch für Fahrzeuge der Klasse D mit einer zulässigen Gesamtmasse von maximal 7,5 t (Ausnahme: ohne Fahrgäste)L 174, 175: – Besitzer können auch Zugmaschinen führen, die eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von maximal 40 km/h besitzen; auch einachsige Anhänger möglich sowie Kombinationen aus diesen Zugmaschinen und Anhängern mit maximal 25 km/h – Besitzer können auch Kraftfahrzeuge führen, die eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von maximal 25 km/h besitzen und Kfz (Ausnahme: Fahrzeuge der Klassen A, A1, A2, M) mit einem maximalen Hubraum von 50 cm3A1 79.05: – Krafträder von A1, die ein Verhältnis von Leistung zu Gewicht von mindestens 0,1 besitzenA 79.03, 79.04: – nur dreirädrige Fahrzeuge der Klasse A – nur Fahrzeugkombinationen aus dreirädrigen Fahrzeugen und Anhängern mit einer zulässigen Gesamtmasse bis maximal 750 kgBE 79.06: – Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen der Klasse BE mit einer zulässigen Gesamtmasse des Anhängers von mehr als 3.500 kg |
01.04.1980 bis 31.12.1988 | 3 | A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, L | Auf Antrag: CE 79 (C1E > 12.000 kg, L = 3), T – CE 79: berechtigt zum Führen von dreiachsigen Zügen mit einem Zugfahrzeug der Klasse C1 mit einer Gesamtmasse von mehr als 12.000 kg, auch Züge mit Zugfahrzeugen der Klasse C1 und zulassungsfreien Anhängern in Kombination über 12.000 kg sowie Kombinationen, bei denen die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs übersteigt (gilt nicht bei Sattelzügen über 7,5 t)C1 171: – gültig auch für Fahrzeuge der Klasse D mit einer zulässigen Gesamtmasse von maximal 7,5 t (Ausnahme: ohne Fahrgäste)L 174, 175: – Besitzer können auch Zugmaschinen führen, die eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von maximal 40 km/h besitzen; auch einachsige Anhänger möglich sowie Kombinationen aus diesen Zugmaschinen und Anhängern mit maximal 25 km/h – Besitzer können auch Kraftfahrzeuge führen, die eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von maximal 25 km/h besitzen und Kfz (Ausnahme: Fahrzeuge der Klassen A, A1, A2, M) mit einem maximalen Hubraum von 50 cm3A1 79.03, 79.04: – nur dreirädrige Fahrzeuge der Klasse A1 – nur Fahrzeugkombinationen aus dreirädrigen Fahrzeugen und Anhängern mit einer zulässigen Gesamtmasse bis maximal 750 kgA 79.03, 79.04: – nur dreirädrige Fahrzeuge der Klasse A – nur Fahrzeugkombinationen aus dreirädrigen Fahrzeugen und Anhängern mit einer zulässigen Gesamtmasse bis maximal 750 kgBE 79.06: – Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen der Klasse BE mit einer zulässigen Gesamtmasse des Anhängers von mehr als 3.500 kg |
ab 01.01.1989 | 3 | A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, L | Auf Antrag: CE 79 (C1E > 12.000 kg, L = 3), T – CE 79: berechtigt zum Führen von dreiachsigen Zügen mit einem Zugfahrzeug der Klasse C1 mit einer Gesamtmasse von mehr als 12.000 kg, auch Züge mit Zugfahrzeugen der Klasse C1 und zulassungsfreien Anhängern in Kombination über 12.000 kg sowie Kombinationen, bei denen die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs übersteigt (gilt nicht bei Sattelzügen über 7,5 t)C1 171: – gültig auch für Fahrzeuge der Klasse D mit einer zulässigen Gesamtmasse von maximal 7,5 t (Ausnahme: ohne Fahrgäste)L 174: – Besitzer können auch Zugmaschinen führen, die eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von maximal 40 km/h besitzen; auch einachsige Anhänger möglich sowie Kombinationen aus diesen Zugmaschinen und Anhängern mit maximal 25 km/hA1 79.03, 79.04: – nur dreirädrige Fahrzeuge der Klasse A1 – nur Fahrzeugkombinationen aus dreirädrigen Fahrzeugen und Anhängern mit einer zulässigen Gesamtmasse bis maximal 750 kgA 79.03, 79.04: – nur dreirädrige Fahrzeuge der Klasse A – nur Fahrzeugkombinationen aus dreirädrigen Fahrzeugen und Anhängern mit einer zulässigen Gesamtmasse bis maximal 750 kgBE 79.06: – Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen der Klasse BE mit einer zulässigen Gesamtmasse des Anhängers von mehr als 3.500 kg |
vor 01.12.1954 | 4 | A, A2, A1, AM, B, L | L 174, 175: – Besitzer können auch Zugmaschinen führen, die eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von maximal 40 km/h besitzen; auch einachsige Anhänger möglich sowie Kombinationen aus diesen Zugmaschinen und Anhängern mit maximal 25 km/h – Besitzer können auch Kraftfahrzeuge führen, die eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von maximal 25 km/h besitzen und Kfz (Ausnahme: Fahrzeuge der Klassen A, A1, A2, M) mit einem maximalen Hubraum von 50 cm3 |
vor 01.04.1980 | 4 | A1, AM, L | L 174, 175: – Besitzer können auch Zugmaschinen führen, die eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von maximal 40 km/h besitzen; auch einachsige Anhänger möglich sowie Kombinationen aus diesen Zugmaschinen und Anhängern mit maximal 25 km/h – Besitzer können auch Kraftfahrzeuge führen, die eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von maximal 25 km/h besitzen und Kfz (Ausnahme: Fahrzeuge der Klassen A, A1, A2, M) mit einem maximalen Hubraum von 50 cm3A1 79.05: – Krafträder von A1, die ein Verhältnis von Leistung zu Gewicht von mindestens 0,1 besitzen |
01.04.1980 bis 31.12.1988 | 4 | AM, L | L 174, 175: – Besitzer können auch Zugmaschinen führen, die eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von maximal 40 km/h besitzen; auch einachsige Anhänger möglich sowie Kombinationen aus diesen Zugmaschinen und Anhängern mit maximal 25 km/h – Besitzer können auch Kraftfahrzeuge führen, die eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von maximal 25 km/h besitzen und Kfz (Ausnahme: Fahrzeuge der Klassen A, A1, A2, M) mit einem maximalen Hubraum von 50 cm3 |
ab 01.01.1989 | 4 | AM, L | L 174: – Besitzer können auch Zugmaschinen führen, die eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von maximal 40 km/h besitzen; auch einachsige Anhänger möglich sowie Kombinationen aus diesen Zugmaschinen und Anhängern mit maximal 25 km/h |
vor 01.04.1980 | 5 | AM, L | L 174, 175: – Besitzer können auch Zugmaschinen führen, die eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von maximal 40 km/h besitzen; auch einachsige Anhänger möglich sowie Kombinationen aus diesen Zugmaschinen und Anhängern mit maximal 25 km/h – Besitzer können auch Kraftfahrzeuge führen, die eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von maximal 25 km/h besitzen und Kfz (Ausnahme: Fahrzeuge der Klassen A, A1, A2, M) mit einem maximalen Hubraum von 50 cm3 |
01.04.1980 bis 31.12.1988 | 5 | AM, L | L 174, 175: – Besitzer können auch Zugmaschinen führen, die eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von maximal 40 km/h besitzen; auch einachsige Anhänger möglich sowie Kombinationen aus diesen Zugmaschinen und Anhängern mit maximal 25 km/h – Besitzer können auch Kraftfahrzeuge führen, die eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von maximal 25 km/h besitzen und Kfz (Ausnahme: Fahrzeuge der Klassen A, A1, A2, M) mit einem maximalen Hubraum von 50 cm3 |
nach 01.01.1989 | 5 | L | L 174: – Besitzer können auch Zugmaschinen führen, die eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von maximal 40 km/h besitzen; auch einachsige Anhänger möglich sowie Kombinationen aus diesen Zugmaschinen und Anhängern mit maximal 25 km/h |
Führerscheine der DDR (erteilt vor 01.06.1982):
Erteilung der FE | Alte FE-Klasse | Neue FE-Klasse | Einschränkungen/Berechtigungen |
---|---|---|---|
vor 01.12.1954 | 1 | A, A2, A1, AM, B, L | L 174, 175: – Besitzer können auch Zugmaschinen führen, die eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von maximal 40 km/h besitzen; auch einachsige Anhänger möglich sowie Kombinationen aus diesen Zugmaschinen und Anhängern mit maximal 25 km/h – Besitzer können auch Kraftfahrzeuge führen, die eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von maximal 25 km/h besitzen und Kfz (Ausnahme: Fahrzeuge der Klassen A, A1, A2, M) mit einem maximalen Hubraum von 50 cm3 |
ab 01.12.1954 | 1 | A, A2, A1, AM, L | L 174, 175: – Besitzer können auch Zugmaschinen führen, die eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von maximal 40 km/h besitzen; auch einachsige Anhänger möglich sowie Kombinationen aus diesen Zugmaschinen und Anhängern mit maximal 25 km/h – Besitzer können auch Kraftfahrzeuge führen, die eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von maximal 25 km/h besitzen und Kfz (Ausnahme: Fahrzeuge der Klassen A, A1, A2, M) mit einem maximalen Hubraum von 50 cm3 |
vor 01.12.1954 | 2 | A, A2, A1, AM, B, L | L 174, 175: – Besitzer können auch Zugmaschinen führen, die eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von maximal 40 km/h besitzen; auch einachsige Anhänger möglich sowie Kombinationen aus diesen Zugmaschinen und Anhängern mit maximal 25 km/h – Besitzer können auch Kraftfahrzeuge führen, die eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von maximal 25 km/h besitzen und Kfz (Ausnahme: Fahrzeuge der Klassen A, A1, A2, M) mit einem maximalen Hubraum von 50 cm3 |
01.12.1954 bis 31.03.1980 | 2 | A, A1, AM, B, L | L 174, 175: – Besitzer können auch Zugmaschinen führen, die eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von maximal 40 km/h besitzen; auch einachsige Anhänger möglich sowie Kombinationen aus diesen Zugmaschinen und Anhängern mit maximal 25 km/h – Besitzer können auch Kraftfahrzeuge führen, die eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von maximal 25 km/h besitzen und Kfz (Ausnahme: Fahrzeuge der Klassen A, A1, A2, M) mit einem maximalen Hubraum von 50 cm3A1 79.05: – Krafträder von A1, die ein Verhältnis von Leistung zu Gewicht von mindestens 0,1 besitzenA 79.03, 79.04: – nur dreirädrige Fahrzeuge der Klasse A – nur Fahrzeugkombinationen aus dreirädrigen Fahrzeugen und Anhängern mit einer zulässigen Gesamtmasse bis maximal 750 kg |
ab 01.04.1980 | 2 | A, A1, AM, B, L | L 174, 175: – Besitzer können auch Zugmaschinen führen, die eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von maximal 40 km/h besitzen; auch einachsige Anhänger möglich sowie Kombinationen aus diesen Zugmaschinen und Anhängern mit maximal 25 km/h – Besitzer können auch Kraftfahrzeuge führen, die eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von maximal 25 km/h besitzen und Kfz (Ausnahme: Fahrzeuge der Klassen A, A1, A2, M) mit einem maximalen Hubraum von 50 cm3A1 79.03, 79.04: – nur dreirädrige Fahrzeuge der Klasse A1 – nur Fahrzeugkombinationen aus dreirädrigen Fahrzeugen und Anhängern mit einer zulässigen Gesamtmasse bis maximal 750 kgA 79.03, 79.04: – nur dreirädrige Fahrzeuge der Klasse A – nur Fahrzeugkombinationen aus dreirädrigen Fahrzeugen und Anhängern mit einer zulässigen Gesamtmasse bis maximal 750 kg |
vor 01.12.1954 | 3 | A, A2, A1, AM, B, L | L 174, 175: – Besitzer können auch Zugmaschinen führen, die eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von maximal 40 km/h besitzen; auch einachsige Anhänger möglich sowie Kombinationen aus diesen Zugmaschinen und Anhängern mit maximal 25 km/h – Besitzer können auch Kraftfahrzeuge führen, die eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von maximal 25 km/h besitzen und Kfz (Ausnahme: Fahrzeuge der Klassen A, A1, A2, M) mit einem maximalen Hubraum von 50 cm3 |
01.12.1954 bis 31.03.1980 | 3 | A1, AM, L | L 174, 175: – Besitzer können auch Zugmaschinen führen, die eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von maximal 40 km/h besitzen; auch einachsige Anhänger möglich sowie Kombinationen aus diesen Zugmaschinen und Anhängern mit maximal 25 km/h – Besitzer können auch Kraftfahrzeuge führen, die eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von maximal 25 km/h besitzen und Kfz (Ausnahme: Fahrzeuge der Klassen A, A1, A2, M) mit einem maximalen Hubraum von 50 cm3A1 79.05: – Krafträder von A1, die ein Verhältnis von Leistung zu Gewicht von mindestens 0,1 besitzen |
ab 01.04.1980 | 3 | AM, L | L 174, 175: – Besitzer können auch Zugmaschinen führen, die eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von maximal 40 km/h besitzen; auch einachsige Anhänger möglich sowie Kombinationen aus diesen Zugmaschinen und Anhängern mit maximal 25 km/h – Besitzer können auch Kraftfahrzeuge führen, die eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von maximal 25 km/h besitzen und Kfz (Ausnahme: Fahrzeuge der Klassen A, A1, A2, M) mit einem maximalen Hubraum von 50 cm3 |
vor 01.12.1954 | 4 | A, A2, A1, AM, B, BE, C1, C1E, L | Auf Antrag: CE 79 (C1E > 12.000 kg, L = 3), T – CE 79: berechtigt zum Führen von dreiachsigen Zügen mit einem Zugfahrzeug der Klasse C1 mit einer Gesamtmasse von mehr als 12.000 kg, auch Züge mit Zugfahrzeugen der Klasse C1 und zulassungsfreien Anhängern in Kombination über 12.000 kg sowie Kombinationen, bei denen die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs übersteigt (gilt nicht bei Sattelzügen über 7,5 t)C1 171: – gültig auch für Fahrzeuge der Klasse D mit einer zulässigen Gesamtmasse von maximal 7,5 t (Ausnahme: ohne Fahrgäste)L 174, 175: – Besitzer können auch Zugmaschinen führen, die eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von maximal 40 km/h besitzen; auch einachsige Anhänger möglich sowie Kombinationen aus diesen Zugmaschinen und Anhängern mit maximal 25 km/h – Besitzer können auch Kraftfahrzeuge führen, die eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von maximal 25 km/h besitzen und Kfz (Ausnahme: Fahrzeuge der Klassen A, A1, A2, M) mit einem maximalen Hubraum von 50 cm3BE 79.06: – Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen der Klasse BE mit einer zulässigen Gesamtmasse des Anhängers von mehr als 3.500 kg |
01.12.1954 bis 31.03.1980 | 4 | A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, L | Auf Antrag: CE 79 (C1E > 12.000 kg, L = 3), T – CE 79: berechtigt zum Führen von dreiachsigen Zügen mit einem Zugfahrzeug der Klasse C1 mit einer Gesamtmasse von mehr als 12.000 kg, auch Züge mit Zugfahrzeugen der Klasse C1 und zulassungsfreien Anhängern in Kombination über 12.000 kg sowie Kombinationen, bei denen die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs übersteigt (gilt nicht bei Sattelzügen über 7,5 t)C1 171: – gültig auch für Fahrzeuge der Klasse D mit einer zulässigen Gesamtmasse von maximal 7,5 t (Ausnahme: ohne Fahrgäste)L 174, 175: – Besitzer können auch Zugmaschinen führen, die eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von maximal 40 km/h besitzen; auch einachsige Anhänger möglich sowie Kombinationen aus diesen Zugmaschinen und Anhängern mit maximal 25 km/h – Besitzer können auch Kraftfahrzeuge führen, die eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von maximal 25 km/h besitzen und Kfz (Ausnahme: Fahrzeuge der Klassen A, A1, A2, M) mit einem maximalen Hubraum von 50 cm3A1 79.05: – Krafträder von A1, die ein Verhältnis von Leistung zu Gewicht von mindestens 0,1 besitzenA 79.03, 79.04: – nur dreirädrige Fahrzeuge der Klasse A – nur Fahrzeugkombinationen aus dreirädrigen Fahrzeugen und Anhängern mit einer zulässigen Gesamtmasse bis maximal 750 kgBE 79.06: – Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen der Klasse BE mit einer zulässigen Gesamtmasse des Anhängers von mehr als 3.500 kg |
ab 01.04.1980 | 4 | A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, L | Auf Antrag: CE 79 (C1E > 12.000 kg, L = 3), T – CE 79: berechtigt zum Führen von dreiachsigen Zügen mit einem Zugfahrzeug der Klasse C1 mit einer Gesamtmasse von mehr als 12.000 kg, auch Züge mit Zugfahrzeugen der Klasse C1 und zulassungsfreien Anhängern in Kombination über 12.000 kg sowie Kombinationen, bei denen die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs übersteigt (gilt nicht bei Sattelzügen über 7,5 t)C1 171: – gültig auch für Fahrzeuge der Klasse D mit einer zulässigen Gesamtmasse von maximal 7,5 t (Ausnahme: ohne Fahrgäste)L 174, 175: – Besitzer können auch Zugmaschinen führen, die eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von maximal 40 km/h besitzen; auch einachsige Anhänger möglich sowie Kombinationen aus diesen Zugmaschinen und Anhängern mit maximal 25 km/h – Besitzer können auch Kraftfahrzeuge führen, die eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von maximal 25 km/h besitzen und Kfz (Ausnahme: Fahrzeuge der Klassen A, A1, A2, M) mit einem maximalen Hubraum von 50 cm3A1 79.03, 79.04: – nur dreirädrige Fahrzeuge der Klasse A1 – nur Fahrzeugkombinationen aus dreirädrigen Fahrzeugen und Anhängern mit einer zulässigen Gesamtmasse bis maximal 750 kgA 79.03, 79.04: – nur dreirädrige Fahrzeuge der Klasse A – nur Fahrzeugkombinationen aus dreirädrigen Fahrzeugen und Anhängern mit einer zulässigen Gesamtmasse bis maximal 750 kgBE 79.06: – Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen der Klasse BE mit einer zulässigen Gesamtmasse des Anhängers von mehr als 3.500 kg |
vor 01.12.1954 | 5 | A, A2, A1, AM, B, BE, C1, C1E, C, CE, L, T | C 172: – auch gültig für Fahrzeuge der Klasse D (Ausnahme: ohne Fahrgäste)BE 79.06: – Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen der Klasse BE mit einer zulässigen Gesamtmasse des Anhängers von mehr als 3.500 kg |
01.12.1954 bis 31.03.1980 | 5 | A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, C, CE, L, T | C 172: – auch gültig für Fahrzeuge der Klasse D (Ausnahme: ohne Fahrgäste)A1 79.05: – Krafträder von A1, die ein Verhältnis von Leistung zu Gewicht von mindestens 0,1 besitzenA 79.03, 79.04: – nur dreirädrige Fahrzeuge der Klasse A – nur Fahrzeugkombinationen aus dreirädrigen Fahrzeugen und Anhängern mit einer zulässigen Gesamtmasse bis maximal 750 kgBE 79.06: – Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen der Klasse BE mit einer zulässigen Gesamtmasse des Anhängers von mehr als 3.500 kg |
ab 01.04.1980 | 5 | A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, C, CE, L, T | C 172: – auch gültig für Fahrzeuge der Klasse D (Ausnahme: ohne Fahrgäste)A1 79.03, 79.04: – nur dreirädrige Fahrzeuge der Klasse A1 – nur Fahrzeugkombinationen aus dreirädrigen Fahrzeugen und Anhängern mit einer zulässigen Gesamtmasse bis maximal 750 kgA 79.03, 79.04: – nur dreirädrige Fahrzeuge der Klasse A – nur Fahrzeugkombinationen aus dreirädrigen Fahrzeugen und Anhängern mit einer zulässigen Gesamtmasse bis maximal 750 kgBE 79.06: – Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen der Klasse BE mit einer zulässigen Gesamtmasse des Anhängers von mehr als 3.500 kg |
vor 01.04.1980 | Langsam fahrende Fahrzeuge | A1, AM, L | L 174, 175: – Besitzer können auch Zugmaschinen führen, die eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von maximal 40 km/h besitzen; auch einachsige Anhänger möglich sowie Kombinationen aus diesen Zugmaschinen und Anhängern mit maximal 25 km/h – Besitzer können auch Kraftfahrzeuge führen, die eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von maximal 25 km/h besitzen und Kfz (Ausnahme: Fahrzeuge der Klassen A, A1, A2, M) mit einem maximalen Hubraum von 50 cm3A1 79.05: – Krafträder von A1, die ein Verhältnis von Leistung zu Gewicht von mindestens 0,1 besitzen |
ab 01.04.1980 | Langsam fahrende Fahrzeuge | AM, L | L 174, 175: – Besitzer können auch Zugmaschinen führen, die eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von maximal 40 km/h besitzen; auch einachsige Anhänger möglich sowie Kombinationen aus diesen Zugmaschinen und Anhängern mit maximal 25 km/h – Besitzer können auch Kraftfahrzeuge führen, die eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von maximal 25 km/h besitzen und Kfz (Ausnahme: Fahrzeuge der Klassen A, A1, A2, M) mit einem maximalen Hubraum von 50 cm3 |
vor 01.04.1980 | Kleinkrafträder | A1, AM, L | L 174, 175: – Besitzer können auch Zugmaschinen führen, die eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von maximal 40 km/h besitzen; auch einachsige Anhänger möglich sowie Kombinationen aus diesen Zugmaschinen und Anhängern mit maximal 25 km/h – Besitzer können auch Kraftfahrzeuge führen, die eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von maximal 25 km/h besitzen und Kfz (Ausnahme: Fahrzeuge der Klassen A, A1, A2, M) mit einem maximalen Hubraum von 50 cm3A1 79.05: – Krafträder von A1, die ein Verhältnis von Leistung zu Gewicht von mindestens 0,1 besitzen |
ab 01.04.1980 | Kleinkrafträder | AM, L | L 174, 175: – Besitzer können auch Zugmaschinen führen, die eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von maximal 40 km/h besitzen; auch einachsige Anhänger möglich sowie Kombinationen aus diesen Zugmaschinen und Anhängern mit maximal 25 km/h – Besitzer können auch Kraftfahrzeuge führen, die eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von maximal 25 km/h besitzen und Kfz (Ausnahme: Fahrzeuge der Klassen A, A1, A2, M) mit einem maximalen Hubraum von 50 cm3 |
Führerscheine der DDR (erteilt von 01.07.1982 bis 03.10.1990):
Erteilung der FE | Alte FE-Klasse | Neue FE-Klasse | Einschränkungen/Berechtigungen |
---|---|---|---|
vor 01.12.1954 | A | A, A2, A1, AM, B, L | L 174, 175: – Besitzer können auch Zugmaschinen führen, die eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von maximal 40 km/h besitzen; auch einachsige Anhänger möglich sowie Kombinationen aus diesen Zugmaschinen und Anhängern mit maximal 25 km/h – Besitzer können auch Kraftfahrzeuge führen, die eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von maximal 25 km/h besitzen und Kfz (Ausnahme: Fahrzeuge der Klassen A, A1, A2, M) mit einem maximalen Hubraum von 50 cm3 |
01.12.1954 bis 31.01.1988 | A | A, A2, A1, AM, B, L | L 174, 175: – Besitzer können auch Zugmaschinen führen, die eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von maximal 40 km/h besitzen; auch einachsige Anhänger möglich sowie Kombinationen aus diesen Zugmaschinen und Anhängern mit maximal 25 km/h – Besitzer können auch Kraftfahrzeuge führen, die eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von maximal 25 km/h besitzen und Kfz (Ausnahme: Fahrzeuge der Klassen A, A1, A2, M) mit einem maximalen Hubraum von 50 cm3 |
ab 01.01.1989 | A | A, A2, A1, AM, B, L | L 174: – Besitzer können auch Zugmaschinen führen, die eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von maximal 40 km/h besitzen; auch einachsige Anhänger möglich sowie Kombinationen aus diesen Zugmaschinen und Anhängern mit maximal 25 km/h |
vor 01.12.1954 | B (beschränkt auf Kfz mit maximal 250 ccm, Elektrktrokarren [auch mit Anhänger] sowie maschinell angetriebene Krankenfahrstühle) | A, A2, A1, AM, B, L | L 174, 175: – Besitzer können auch Zugmaschinen führen, die eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von maximal 40 km/h besitzen; auch einachsige Anhänger möglich sowie Kombinationen aus diesen Zugmaschinen und Anhängern mit maximal 25 km/h – Besitzer können auch Kraftfahrzeuge führen, die eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von maximal 25 km/h besitzen und Kfz (Ausnahme: Fahrzeuge der Klassen A, A1, A2, M) mit einem maximalen Hubraum von 50 cm3 |
01.12.1954 bis 31.03.1980 | B (beschränkt) | A, A1, AM, B, L | L 174, 175: – Besitzer können auch Zugmaschinen führen, die eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von maximal 40 km/h besitzen; auch einachsige Anhänger möglich sowie Kombinationen aus diesen Zugmaschinen und Anhängern mit maximal 25 km/h – Besitzer können auch Kraftfahrzeuge führen, die eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von maximal 25 km/h besitzen und Kfz (Ausnahme: Fahrzeuge der Klassen A, A1, A2, M) mit einem maximalen Hubraum von 50 cm3A1 79.05: – Krafträder von A1, die ein Verhältnis von Leistung zu Gewicht von mindestens 0,1 besitzenA 79.03, 79.04: – nur dreirädrige Fahrzeuge der Klasse A – nur Fahrzeugkombinationen aus dreirädrigen Fahrzeugen und Anhängern mit einer zulässigen Gesamtmasse bis maximal 750 kg |
01.04.1980 bis 31.12.1988 | B (beschränkt) | A, A1, AM, B, L | L 174, 175: – Besitzer können auch Zugmaschinen führen, die eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von maximal 40 km/h besitzen; auch einachsige Anhänger möglich sowie Kombinationen aus diesen Zugmaschinen und Anhängern mit maximal 25 km/h – Besitzer können auch Kraftfahrzeuge führen, die eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von maximal 25 km/h besitzen und Kfz (Ausnahme: Fahrzeuge der Klassen A, A1, A2, M) mit einem maximalen Hubraum von 50 cm3A1 79.03, 79.04: – nur dreirädrige Fahrzeuge der Klasse A1 – nur Fahrzeugkombinationen aus dreirädrigen Fahrzeugen und Anhängern mit einer zulässigen Gesamtmasse bis maximal 750 kgA 79.03, 79.04: – nur dreirädrige Fahrzeuge der Klasse A – nur Fahrzeugkombinationen aus dreirädrigen Fahrzeugen und Anhängern mit einer zulässigen Gesamtmasse bis maximal 750 kg |
ab 01.01.1989 | B (beschränkt) | A, A1, AM, B, L | L 174: – Besitzer können auch Zugmaschinen führen, die eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von maximal 40 km/h besitzen; auch einachsige Anhänger möglich sowie Kombinationen aus diesen Zugmaschinen und Anhängern mit maximal 25 km/hA1 79.03, 79.04: – nur dreirädrige Fahrzeuge der Klasse A1 – nur Fahrzeugkombinationen aus dreirädrigen Fahrzeugen und Anhängern mit einer zulässigen Gesamtmasse bis maximal 750 kgA 79.03, 79.04: – nur dreirädrige Fahrzeuge der Klasse A – nur Fahrzeugkombinationen aus dreirädrigen Fahrzeugen und Anhängern mit einer zulässigen Gesamtmasse bis maximal 750 kg |
vor 01.12.1954 | B | A, A2, A1, AM, B, BE, C, C1E, L | Auf Antrag: CE 79 (C1E > 12.000 kg, L = 3), T – CE 79: berechtigt zum Führen von dreiachsigen Zügen mit einem Zugfahrzeug der Klasse C1 mit einer Gesamtmasse von mehr als 12.000 kg, auch Züge mit Zugfahrzeugen der Klasse C1 und zulassungsfreien Anhängern in Kombination über 12.000 kg sowie Kombinationen, bei denen die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs übersteigt (gilt nicht bei Sattelzügen über 7,5 t)C1 171: – gültig auch für Fahrzeuge der Klasse D mit einer zulässigen Gesamtmasse von maximal 7,5 t (Ausnahme: ohne Fahrgäste)L 174: – Besitzer können auch Zugmaschinen führen, die eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von maximal 40 km/h besitzen; auch einachsige Anhänger möglich sowie Kombinationen aus diesen Zugmaschinen und Anhängern mit maximal 25 km/hA1 79.05: – Krafträder von A1, die ein Verhältnis von Leistung zu Gewicht von mindestens 0,1 besitzenBE 79.06: – Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen der Klasse BE mit einer zulässigen Gesamtmasse des Anhängers von mehr als 3.500 kg |
01.12.1954 bis 31.03.1980 | B | A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, L | Auf Antrag: CE 79 (C1E > 12.000 kg, L = 3), T – CE 79: berechtigt zum Führen von dreiachsigen Zügen mit einem Zugfahrzeug der Klasse C1 mit einer Gesamtmasse von mehr als 12.000 kg, auch Züge mit Zugfahrzeugen der Klasse C1 und zulassungsfreien Anhängern in Kombination über 12.000 kg sowie Kombinationen, bei denen die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs übersteigt (gilt nicht bei Sattelzügen über 7,5 t)C1 171: – gültig auch für Fahrzeuge der Klasse D mit einer zulässigen Gesamtmasse von maximal 7,5 t (Ausnahme: ohne Fahrgäste)L 174, 175: – Besitzer können auch Zugmaschinen führen, die eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von maximal 40 km/h besitzen; auch einachsige Anhänger möglich sowie Kombinationen aus diesen Zugmaschinen und Anhängern mit maximal 25 km/h – Besitzer können auch Kraftfahrzeuge führen, die eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von maximal 25 km/h besitzen und Kfz (Ausnahme: Fahrzeuge der Klassen A, A1, A2, M) mit einem maximalen Hubraum von 50 cm3A1 79.05: – Krafträder von A1, die ein Verhältnis von Leistung zu Gewicht von mindestens 0,1 besitzenA 79.03, 79.04: – nur dreirädrige Fahrzeuge der Klasse A – nur Fahrzeugkombinationen aus dreirädrigen Fahrzeugen und Anhängern mit einer zulässigen Gesamtmasse bis maximal 750 kgBE 79.06: – Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen der Klasse BE mit einer zulässigen Gesamtmasse des Anhängers von mehr als 3.500 kg |
01.04.1980 bis 31.12.1988 | B | A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, L | Auf Antrag: CE 79 (C1E > 12.000 kg, L = 3), T – CE 79: berechtigt zum Führen von dreiachsigen Zügen mit einem Zugfahrzeug der Klasse C1 mit einer Gesamtmasse von mehr als 12.000 kg, auch Züge mit Zugfahrzeugen der Klasse C1 und zulassungsfreien Anhängern in Kombination über 12.000 kg sowie Kombinationen, bei denen die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs übersteigt (gilt nicht bei Sattelzügen über 7,5 t)C1 171: – gültig auch für Fahrzeuge der Klasse D mit einer zulässigen Gesamtmasse von maximal 7,5 t (Ausnahme: ohne Fahrgäste)L 174, 175: – Besitzer können auch Zugmaschinen führen, die eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von maximal 40 km/h besitzen; auch einachsige Anhänger möglich sowie Kombinationen aus diesen Zugmaschinen und Anhängern mit maximal 25 km/h – Besitzer können auch Kraftfahrzeuge führen, die eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von maximal 25 km/h besitzen und Kfz (Ausnahme: Fahrzeuge der Klassen A, A1, A2, M) mit einem maximalen Hubraum von 50 cm3A1 79.03, 79.04: – nur dreirädrige Fahrzeuge der Klasse A1 – nur Fahrzeugkombinationen aus dreirädrigen Fahrzeugen und Anhängern mit einer zulässigen Gesamtmasse bis maximal 750 kgA 79.03, 79.04: – nur dreirädrige Fahrzeuge der Klasse A – nur Fahrzeugkombinationen aus dreirädrigen Fahrzeugen und Anhängern mit einer zulässigen Gesamtmasse bis maximal 750 kgBE 79.06: – Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen der Klasse BE mit einer zulässigen Gesamtmasse des Anhängers von mehr als 3.500 kg |
ab 01.01.1989 | B | A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, L | Auf Antrag: CE 79 (C1E > 12.000 kg, L = 3), T – CE 79: berechtigt zum Führen von dreiachsigen Zügen mit einem Zugfahrzeug der Klasse C1 mit einer Gesamtmasse von mehr als 12.000 kg, auch Züge mit Zugfahrzeugen der Klasse C1 und zulassungsfreien Anhängern in Kombination über 12.000 kg sowie Kombinationen, bei denen die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs übersteigt (gilt nicht bei Sattelzügen über 7,5 t)C1 171: – gültig auch für Fahrzeuge der Klasse D mit einer zulässigen Gesamtmasse von maximal 7,5 t (Ausnahme: ohne Fahrgäste)L 174: – Besitzer können auch Zugmaschinen führen, die eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von maximal 40 km/h besitzen; auch einachsige Anhänger möglich sowie Kombinationen aus diesen Zugmaschinen und Anhängern mit maximal 25 km/hA1 79.03, 79.04: – nur dreirädrige Fahrzeuge der Klasse A1 – nur Fahrzeugkombinationen aus dreirädrigen Fahrzeugen und Anhängern mit einer zulässigen Gesamtmasse bis maximal 750 kgA 79.03, 79.04: – nur dreirädrige Fahrzeuge der Klasse A – nur Fahrzeugkombinationen aus dreirädrigen Fahrzeugen und Anhängern mit einer zulässigen Gesamtmasse bis maximal 750 kgBE 79.06: – Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen der Klasse BE mit einer zulässigen Gesamtmasse des Anhängers von mehr als 3.500 kg |
vor 01.12.1954 | C | A, A2, A1, AM, B, BE, C1, C1E, C, L | Auf Antrag: CE 79 (C1E > 12.000 kg, L = 3), T – CE 79: berechtigt zum Führen von dreiachsigen Zügen mit einem Zugfahrzeug der Klasse C1 mit einer Gesamtmasse von mehr als 12.000 kg, auch Züge mit Zugfahrzeugen der Klasse C1 und zulassungsfreien Anhängern in Kombination über 12.000 kg sowie Kombinationen, bei denen die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs übersteigt (gilt nicht bei Sattelzügen über 7,5 t)C1 171: – gültig auch für Fahrzeuge der Klasse D mit einer zulässigen Gesamtmasse von maximal 7,5 t (Ausnahme: ohne Fahrgäste)L 174, 175: – Besitzer können auch Zugmaschinen führen, die eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von maximal 40 km/h besitzen; auch einachsige Anhänger möglich sowie Kombinationen aus diesen Zugmaschinen und Anhängern mit maximal 25 km/h – Besitzer können auch Kraftfahrzeuge führen, die eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von maximal 25 km/h besitzen und Kfz (Ausnahme: Fahrzeuge der Klassen A, A1, A2, M) mit einem maximalen Hubraum von 50 cm3BE 79.06: – Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen der Klasse BE mit einer zulässigen Gesamtmasse des Anhängers von mehr als 3.500 kg |
01.12.1954 bis 31.03.1980 | C | A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, C, L | Auf Antrag: CE 79 (C1E > 12.000 kg, L = 3), T – CE 79: berechtigt zum Führen von dreiachsigen Zügen mit einem Zugfahrzeug der Klasse C1 mit einer Gesamtmasse von mehr als 12.000 kg, auch Züge mit Zugfahrzeugen der Klasse C1 und zulassungsfreien Anhängern in Kombination über 12.000 kg sowie Kombinationen, bei denen die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs übersteigt (gilt nicht bei Sattelzügen über 7,5 t)C 172: – auch gültig für Fahrzeuge der Klasse D (Ausnahme: ohne Fahrgäste)A1 79.05: – Krafträder von A1, die ein Verhältnis von Leistung zu Gewicht von mindestens 0,1 besitzenA 79.03, 79.04: – nur dreirädrige Fahrzeuge der Klasse A – nur Fahrzeugkombinationen aus dreirädrigen Fahrzeugen und Anhängern mit einer zulässigen Gesamtmasse bis maximal 750 kgBE 79.06: – Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen der Klasse BE mit einer zulässigen Gesamtmasse des Anhängers von mehr als 3.500 kg |
ab 01.04.1980 | C | A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, C, L | Auf Antrag: CE 79 (C1E > 12.000 kg, L = 3), T – CE 79: berechtigt zum Führen von dreiachsigen Zügen mit einem Zugfahrzeug der Klasse C1 mit einer Gesamtmasse von mehr als 12.000 kg, auch Züge mit Zugfahrzeugen der Klasse C1 und zulassungsfreien Anhängern in Kombination über 12.000 kg sowie Kombinationen, bei denen die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs übersteigt (gilt nicht bei Sattelzügen über 7,5 t)C 172: – auch gültig für Fahrzeuge der Klasse D (Ausnahme: ohne Fahrgäste)A1 79.03, 79.04: – nur dreirädrige Fahrzeuge der Klasse A1 – nur Fahrzeugkombinationen aus dreirädrigen Fahrzeugen und Anhängern mit einer zulässigen Gesamtmasse bis maximal 750 kgA 79.03, 79.04: – nur dreirädrige Fahrzeuge der Klasse A – nur Fahrzeugkombinationen aus dreirädrigen Fahrzeugen und Anhängern mit einer zulässigen Gesamtmasse bis maximal 750 kgBE 79.06: – Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen der Klasse BE mit einer zulässigen Gesamtmasse des Anhängers von mehr als 3.500 kg |
D | A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, C, L, T | L 174: – Besitzer können auch Zugmaschinen führen, die eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von maximal 40 km/h besitzen; auch einachsige Anhänger möglich sowie Kombinationen aus diesen Zugmaschinen und Anhängern mit maximal 25 km/hA1 79.03, 79.04: – nur dreirädrige Fahrzeuge der Klasse A1 – nur Fahrzeugkombinationen aus dreirädrigen Fahrzeugen und Anhängern mit einer zulässigen Gesamtmasse bis maximal 750 kgA 79.03, 79.04: – nur dreirädrige Fahrzeuge der Klasse A – nur Fahrzeugkombinationen aus dreirädrigen Fahrzeugen und Anhängern mit einer zulässigen Gesamtmasse bis maximal 750 kgBE 79.06: – Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen der Klasse BE mit einer zulässigen Gesamtmasse des Anhängers von mehr als 3.500 kg | |
vor 01.01.1989 | BE | A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, L | Auf Antrag: CE 79 (C1E > 12.000 kg, L = 3), T – CE 79: berechtigt zum Führen von dreiachsigen Zügen mit einem Zugfahrzeug der Klasse C1 mit einer Gesamtmasse von mehr als 12.000 kg, auch Züge mit Zugfahrzeugen der Klasse C1 und zulassungsfreien Anhängern in Kombination über 12.000 kg sowie Kombinationen, bei denen die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs übersteigt (gilt nicht bei Sattelzügen über 7,5 t)C1 171: – gültig auch für Fahrzeuge der Klasse D mit einer zulässigen Gesamtmasse von maximal 7,5 t (Ausnahme: ohne Fahrgäste)L 174, 175: – Besitzer können auch Zugmaschinen führen, die eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von maximal 40 km/h besitzen; auch einachsige Anhänger möglich sowie Kombinationen aus diesen Zugmaschinen und Anhängern mit maximal 25 km/h – Besitzer können auch Kraftfahrzeuge führen, die eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von maximal 25 km/h besitzen und Kfz (Ausnahme: Fahrzeuge der Klassen A, A1, A2, M) mit einem maximalen Hubraum von 50 cm3A1 79.03, 79.04: – nur dreirädrige Fahrzeuge der Klasse A1 – nur Fahrzeugkombinationen aus dreirädrigen Fahrzeugen und Anhängern mit einer zulässigen Gesamtmasse bis maximal 750 kgA 79.03, 79.04: – nur dreirädrige Fahrzeuge der Klasse A – nur Fahrzeugkombinationen aus dreirädrigen Fahrzeugen und Anhängern mit einer zulässigen Gesamtmasse bis maximal 750 kgBE 79.06: – Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen der Klasse BE mit einer zulässigen Gesamtmasse des Anhängers von mehr als 3.500 kg |
ab 01.01.1989 | BE | A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, L | Auf Antrag: CE 79 (C1E > 12.000 kg, L = 3), T – CE 79: berechtigt zum Führen von dreiachsigen Zügen mit einem Zugfahrzeug der Klasse C1 mit einer Gesamtmasse von mehr als 12.000 kg, auch Züge mit Zugfahrzeugen der Klasse C1 und zulassungsfreien Anhängern in Kombination über 12.000 kg sowie Kombinationen, bei denen die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs übersteigt (gilt nicht bei Sattelzügen über 7,5 t)C1 171: – gültig auch für Fahrzeuge der Klasse D mit einer zulässigen Gesamtmasse von maximal 7,5 t (Ausnahme: ohne Fahrgäste)L 174: – Besitzer können auch Zugmaschinen führen, die eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von maximal 40 km/h besitzen; auch einachsige Anhänger möglich sowie Kombinationen aus diesen Zugmaschinen und Anhängern mit maximal 25 km/hA1 79.03, 79.04: – nur dreirädrige Fahrzeuge der Klasse A1 – nur Fahrzeugkombinationen aus dreirädrigen Fahrzeugen und Anhängern mit einer zulässigen Gesamtmasse bis maximal 750 kgA 79.03, 79.04: – nur dreirädrige Fahrzeuge der Klasse A – nur Fahrzeugkombinationen aus dreirädrigen Fahrzeugen und Anhängern mit einer zulässigen Gesamtmasse bis maximal 750 kgBE 79.06: – Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen der Klasse BE mit einer zulässigen Gesamtmasse des Anhängers von mehr als 3.500 kg |
CE | A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, C, CE, L, T | C 172: – auch gültig für Fahrzeuge der Klasse D (Ausnahme: ohne Fahrgäste)A1 79.03, 79.04: – nur dreirädrige Fahrzeuge der Klasse A1 – nur Fahrzeugkombinationen aus dreirädrigen Fahrzeugen und Anhängern mit einer zulässigen Gesamtmasse bis maximal 750 kgA 79.03, 79.04: – nur dreirädrige Fahrzeuge der Klasse A – nur Fahrzeugkombinationen aus dreirädrigen Fahrzeugen und Anhängern mit einer zulässigen Gesamtmasse bis maximal 750 kgBE 79.06: – Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen der Klasse BE mit einer zulässigen Gesamtmasse des Anhängers von mehr als 3.500 kg | |
DE | A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, L, T | A1 79.03, 79.04: – nur dreirädrige Fahrzeuge der Klasse A1 – nur Fahrzeugkombinationen aus dreirädrigen Fahrzeugen und Anhängern mit einer zulässigen Gesamtmasse bis maximal 750 kgA 79.03, 79.04: – nur dreirädrige Fahrzeuge der Klasse A – nur Fahrzeugkombinationen aus dreirädrigen Fahrzeugen und Anhängern mit einer zulässigen Gesamtmasse bis maximal 750 kgBE 79.06: – Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen der Klasse BE mit einer zulässigen Gesamtmasse des Anhängers von mehr als 3.500 kg | |
vor 01.01.1954 | M | A, A2, A1, AM, B, L | L 174, 175: – Besitzer können auch Zugmaschinen führen, die eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von maximal 40 km/h besitzen; auch einachsige Anhänger möglich sowie Kombinationen aus diesen Zugmaschinen und Anhängern mit maximal 25 km/h – Besitzer können auch Kraftfahrzeuge führen, die eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von maximal 25 km/h besitzen und Kfz (Ausnahme: Fahrzeuge der Klassen A, A1, A2, M) mit einem maximalen Hubraum von 50 cm3 |
01.12.1954 bis 31.03.1980 | M | A1, AM, L | L 174: – Besitzer können auch Zugmaschinen führen, die eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von maximal 40 km/h besitzen; auch einachsige Anhänger möglich sowie Kombinationen aus diesen Zugmaschinen und Anhängern mit maximal 25 km/hA1 79.05: – Krafträder von A1, die ein Verhältnis von Leistung zu Gewicht von mindestens 0,1 besitzen |
01.04.1980 bis 31.12.1988 | M | AM, L | L 174, 175: – Besitzer können auch Zugmaschinen führen, die eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von maximal 40 km/h besitzen; auch einachsige Anhänger möglich sowie Kombinationen aus diesen Zugmaschinen und Anhängern mit maximal 25 km/h – Besitzer können auch Kraftfahrzeuge führen, die eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von maximal 25 km/h besitzen und Kfz (Ausnahme: Fahrzeuge der Klassen A, A1, A2, M) mit einem maximalen Hubraum von 50 cm3 |
ab 01.01.1989 | M | AM, L | L 174: – Besitzer können auch Zugmaschinen führen, die eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von maximal 40 km/h besitzen; auch einachsige Anhänger möglich sowie Kombinationen aus diesen Zugmaschinen und Anhängern mit maximal 25 km/h |
vor 01.04.1980 | T | AM, L | L 174, 175: – Besitzer können auch Zugmaschinen führen, die eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von maximal 40 km/h besitzen; auch einachsige Anhänger möglich sowie Kombinationen aus diesen Zugmaschinen und Anhängern mit maximal 25 km/h – Besitzer können auch Kraftfahrzeuge führen, die eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von maximal 25 km/h besitzen und Kfz (Ausnahme: Fahrzeuge der Klassen A, A1, A2, M) mit einem maximalen Hubraum von 50 cm3 |
01.04.1980 bis 31.12.1988 | T | L | L 174, 175: – Besitzer können auch Zugmaschinen führen, die eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von maximal 40 km/h besitzen; auch einachsige Anhänger möglich sowie Kombinationen aus diesen Zugmaschinen und Anhängern mit maximal 25 km/h – Besitzer können auch Kraftfahrzeuge führen, die eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von maximal 25 km/h besitzen und Kfz (Ausnahme: Fahrzeuge der Klassen A, A1, A2, M) mit einem maximalen Hubraum von 50 cm3 |
ab 01.01.1989 | T | L | L 174: – Besitzer können auch Zugmaschinen führen, die eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von maximal 40 km/h besitzen; auch einachsige Anhänger möglich sowie Kombinationen aus diesen Zugmaschinen und Anhängern mit maximal 25 km/h |
Alle Angaben ohne Gewähr.
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