MV113: Viele Motorradfahrer entfernen aus dem Sportauspuff ihres Motorrades den dB-Eater und wissen nicht, was das für erhebliche rechtliche und finanzielle Folgen für sie haben kann. Fritze erzählt, was vom Fahren ohne diesen vorgeschrieben Schalldämpfer zu halten ist, und was im Entdeckungsfall die Konsequenzen sein können.
Verboten oder nicht?

Der dB-Eater – manche nennen ihn auch dB-Killer (was eigentlich nicht ganz stimmt), ist das kleine Bauteil in Sportauspuffanlagen, das die Lautstärke auf das gesetzlich vorgeschriebene Maß drosselt. „Killer“ wäre übertrieben, denn der Sound wird ja nicht eliminiert, sondern nur etwas gedämpft. Deshalb: dB-Eater.
Klar, manche nehmen das Teil raus. Klingst kerniger, fühlt sich sportlicher an, und vielleicht entfaltet der Motor auch noch ein bisschen mehr Leistung. Verständlich – aber was verkehrsrechtlich dahintersteckt, ist weniger spaßig. Deshalb hier die nüchterne Bestandsaufnahme.
Was passiert rechtlich, wenn der dB-Eater fehlt?
Wer den dB-Eater absichtlich ausbaut, nimmt eine Änderung am Fahrzeug vor, die das Geräuschverhalten verschlechtert. Das regelt § 19 Abs. 2 Nr. 2 StVZO – und die Konsequenz ist eindeutig: Die Betriebserlaubnis erlischt. Nicht nur für den Auspuff, sondern für das gesamte Krad – das ergibt sich aus § 19 Abs. 4 StVZO.

Übrigens gilt das auch beim Tausch gegen einen anderen dB-Eater, sofern dieser keine Teilgenehmigung für genau diesen Auspuff besitzt. Einen zugelassenen Endschalldämpfer montieren? Immer gerne. Aber Manipulation ist Manipulation.
Wichtig: Das Erlöschen der Betriebserlaubnis setzt Vorsatz voraus – also eine willentliche Umgestaltung des Fahrzeugs. Wessen Innenleben des Auspuffs rausgebrannt oder von alleine rausgefallen ist, handelt nicht vorsätzlich und muss keine Ordnungswidrigkeit nach § 19 bzw. § 69a StVZO fürchten. In so einem Fall kann aber trotzdem die Weiterfahrt untersagt werden, und die Beamten dürfen eine gutachterliche Geräuschmessung anordnen.
| TBNR | Tatbestand | Rechtsgrundlage | Bußgeld | Punkte | Fahrverbot |
|---|---|---|---|---|---|
| Betrieb mit erloschener Betriebserlaubnis – Fahrer (§ 19 Abs. 5 StVZO) | |||||
| 319500 | Fahrzeug in Betrieb genommen, obwohl die Betriebserlaubnis erloschen war (ohne wesentliche Beeinträchtigung) | § 19 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5, § 69a StVZO; § 24 StVG | 50 € | – | – |
| 319609 | Fahrzeug in Betrieb genommen, obwohl die Betriebserlaubnis erloschen war – Umwelt (Lärm) dadurch wesentlich beeinträchtigt | § 19 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5, § 69a StVZO; § 24 StVG; 214b.2 BKat | 90 € | – | – |
| Der vorsätzliche Ausbau des dB-Eaters führt automatisch zum Erlöschen der Betriebserlaubnis. Das Mitführen des ausgebauten dB-Eaters in der Tasche bei Kontrolle begründet grundsätzlich Vorsatz und kann die Verdopplung des Regel-Bußgeldsatzes zur Folge haben. Außerdem: Sicherstellung des Fahrzeugs und Untersagung der Weiterfahrt. | § 3 Absatz 4a BKatV; Die Weiterfahrt ist bereits kraft § 19 Abs. 5 S. 1 StVZO verboten; die Polizei kann sie zusätzlich per Verwaltungsakt (§ 5 FZV / Landespolizeigesetz) formal untersagen und das Fahrzeug nach OWiG i. V. m. StPO oder dem jeweiligen Landespolizeigesetz zur Gefahrenabwehr sicherstellen, wenn das Fahrzeug im Zustand mit erloschener BE eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt. | ||||
| Betrieb mit erloschener Betriebserlaubnis – Halter (§ 19 Abs. 5 StVZO) | |||||
| 319506 | Als Halter die Inbetriebnahme des Fahrzeugs angeordnet bzw. zugelassen, obwohl die Betriebserlaubnis erloschen war (ohne wesentliche Beeinträchtigung) | § 19 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5, § 69a StVZO; § 24 StVG | 50 € | – | – |
| 319618 | Als Halter die Inbetriebnahme angeordnet bzw. zugelassen, obwohl die Betriebserlaubnis erloschen war – Umwelt (Lärm) dadurch wesentlich beeinträchtigt | § 19 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5, § 69a StVZO; § 24 StVG; 214b.2 BKat | 135 € | – | – |
| Besondere Betriebserlaubnis / Bauartgenehmigung (§ 19 Abs. 4 StVZO) | |||||
| 319000 | Besondere Betriebserlaubnis oder Bauartgenehmigung nicht mitgeführt bzw. auf Verlangen nicht ausgehändigt | § 19 Abs. 4, § 69a StVZO; § 24 StVG | 10 € | – | – |
| Stand: BT-KAT-OWI 15. Auflage (01.09.2023); Bußgeldhöhen gem. BKatV i. d. F. vom 09.11.2021, zuletzt geändert am 11.10.2024 | |||||
Seit 2014 gibt es für diesen Verstoß übrigens keine Punkte mehr in Flensburg – das ist die einzige wirklich gute Nachricht in dieser Aufzählung.
Fazit
Klar, jeder darf jeden am Markt erhältlichen, für den Straßenverkehr zugelassenen und für sein Krad freigegebenen Endschalldämpfer montieren. Aber Manipulationen sind aus gutem Grund verboten. Abgesehen von der persönlichen Kosten-Nutzen-Rechnung – im Extremfall reden wir von deutlich über 500 € auf einen Schlag – ist absichtliche Lärmbelästigung in Wohngebieten schlicht asoziales Verhalten. Motorradfahrer werden ohnehin schon mit Streckenverboten, Tempolimits und dem Label „hirnlose Raser“ zunehmend unter Druck gesetzt. Das verdanken wir nicht zuletzt solchen schwarzen Schafen. Lasst die Finger vom Auspuff.
Die Linke zum Gruß,
Euer Fritze von Kradmelder24
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