Verbotene Rennen – Raser, zieht euch warm an!

MV114: Illegale Rennen mit der Folge schwerster Personenschäden haben in der letzten Zeit gefühlt stark zugenommen und waren oft Thema in den Medien. Der Gesetzgeber hat darauf reagiert und will mit dem neuen § 315d StGB rücksichtslosen Rasern jetzt auf den Pelz rücken.

Thumbnail Motovlog MV114 – Fritzes Motovlog: Verbotene Rennen. Collage aus einem Motorradfahrer in der Nacht, einem gelben Sportwagen und einer erschrockenen Frau mit Paragraphen-Zeichen, dazu der Text „Warum sich Raser jetzt ganz warm anziehen sollten."
Titelbild zu Fritzes Motovlog MV114: Verbotene Rennen – Warum sich Raser jetzt ganz warm anziehen müssen. (Video auf Youtube)

Als Rasen noch erschwinglich war

Illegale Straßenrennen – lange Zeit hat die Justiz dabei fast weggeschaut. Ein paar hundert Euro Bußgeld, ein Monat Fahrverbot und tschüss. Wer Samstagsabends auf der Flaniermeile Vollgas gab, konnte das mit vergleichsweise überschaubaren Konsequenzen tun – solange dabei nichts passierte. Das hat sich geändert. Grundlegend.

Wenn Spaß Menschen tötet

Auslöser waren spektakuläre Fälle, bei denen Unbeteiligte ihr Leben verloren: auf dem Ku’damm in Berlin, auf dem Auenweg in Köln-Deutz – in beiden Fällen lieferten sich junge Männer mit ihren Autos spontane Rennen und töteten dabei einen Mann und eine junge Frau. Oder auf der Bremer Nordstraße, wo ein Motorradfahrer bei sehr hoher Geschwindigkeit mit einem Fußgänger zusammenstieß – und der Fußgänger dabei starb. Kein Rennen, kein Gegner, trotzdem tödlich.

Fakten zum § 315d StGB

Was war vorher?

Bis zur Einführung des § 315d StGB waren illegale Rennen im öffentlichen Straßenverkehr lediglich eine Ordnungswidrigkeit nach § 29 StVO – sanktioniert mit 400 Euro Bußgeld und einem einmonatigen Fahrverbot, sofern niemand gefährdet oder verletzt wurde.

Was ist jetzt verboten?

Der § 315d StGB stellt drei Tatbestände unter Strafe: (1) das Veranstalten eines unerlaubten Kraftfahrzeugrennens, (2) die Teilnahme als Fahrzeugführer daran sowie (3) das sogenannte Einzelrasen – also das grob verkehrswidrige und rücksichtslose Fahren mit unangepasster Geschwindigkeit, um eine möglichst hohe Geschwindigkeit zu erreichen. Letzteres gilt auch ohne Gegner.

Abstraktes Gefährdungsdelikt

Anders als bei § 315c StGB muss keine konkrete Gefährdung eingetreten sein. Die bloße Teilnahme an einem Rennen reicht für die Strafbarkeit aus – vergleichbar mit der Trunkenheitsfahrt nach § 316 StGB. Man spricht daher von einem abstrakten Gefährdungsdelikt.

Strafrahmen

Die Grundstrafe für Teilnahme oder Veranstaltung beträgt bis zu 2 Jahre Freiheitsstrafe. Kommt es zu einer konkreten Gefährdung von Menschen oder Sachgütern mit bedeutendem Wert (ab ca. 1.000 Euro), steigt der Rahmen auf bis zu 5 Jahre. Wird dabei ein Mensch getötet, drohen bis zu 10 Jahre Haft.

Weitere Konsequenzen

Bei einer Verurteilung ist die Fahrerlaubnis zwingend entzogen. Zusätzlich kann das verwendete Fahrzeug eingezogen und versteigert werden.

Warum sich Raser jetzt ganz warm anziehen sollten

Genau dieser Fall zeigt, wo der neue § 315d StGB ansetzt: Es braucht keinen Zweikampf mehr. Wer alleine, aber grob verkehrswidrig und rücksichtslos mit unangepasster Geschwindigkeit fährt, nur um eine möglichst hohe Geschwindigkeit zu erreichen, fällt ebenfalls unter diesen Paragraphen. Der Gesetzgeber hat damit das klassische Rennen und das Rasen unter Strafe gestellt – und damit de facto eine achte Todsünde neben den bekannten sieben des § 315c StGB geschaffen.

Rasen: Grob verkehrswidriges und rücksichtsloses Fahren mit nicht angepasster Geschwindigkeit, um eine möglichst hohe Geschwindigkeit zu erreichen.

Für Motorradfahrer ist das kein Thema, das man einfach abtun kann. Es gibt genug prominente Beispiele aus der Vergangenheit, wo einzelne Kradfahrer ohne Gegner – aber mit Vollgas – genau in diese Kategorie gepasst hätten.

Bleibt die Frage, ob das Gesetz seinen Zweck erfüllt. Tödliche Rennunfälle sind statistisch selten – Einzelraser, die jemanden gefährden oder töten, deutlich häufiger. Warum man Letztere lediglich als Unterpunkt eines Paragrafen mit dem Titel „Verbotene Kraftfahrzeugrennen“ behandelt, erschließt sich nicht wirklich. Die Grünen hatten im Bundestag einen pragmatischeren Ansatz vorgeschlagen – der wurde abgelehnt. Ist wie es ist.

Die Linke zum Gruß,
Euer Fritze von Kradmelder24


Mitwirkende
Fritze
Fritze


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