Es gibt Geschichten, da denkt man sich: Das kann sich keiner ausdenken. Und dann liest man die Pressemitteilung des Polizeipräsidiums Heilbronn und stellt fest – doch, genau so ist es passiert.
Kurze Zusammenfassung: Im August 2025 flüchtet ein Kradfahrer in Bad Mergentheim vor einer Polizeikontrolle. Mit über 140 km/h. Innerorts. Durch Löffelstelzen. Die Streife nimmt die Verfolgung auf, wird vom Flüchtenden ausgebremst und muss die Jagd schließlich aus Sicherheitsgründen abbrechen. Das Kennzeichen? Gefälscht. Der Fahrer? Erstmal weg.
Die Ermittler hatten allerdings über Monate hinweg einen 21-Jährigen im Visier. Nur die Beweise, um ihm die Sache zweifelsfrei anzuhängen, die fehlten. Die froschgrüne Kawasaki ZX-10R – rund 200 PS und auffällig laut – war schlicht nicht zu kriegen. Und ohne Krad kein Beweis.

Dann kam der April 2026. Und der junge Mann hatte die bemerkenswerte Idee, seine Ninja auf einer Online-Plattform zum Verkauf anzubieten. Klingt erstmal logisch: Krad loswerden, damit man nicht mehr beim Fahren damit erwischt wird. Nur hat er dabei eines nicht bedacht: dass die Ermittler möglicherweise genau solche Inserate im Auge behalten. Das war nicht dreist – das war schlicht unüberlegt. Im schlimmsten Fall einfach nur blöd. Er hat offenbar geglaubt, dass sich der aufgewirbelte Staub nach acht Monaten gelegt hat und niemand mehr nach der Maschine sucht.
Falsch gedacht: bei solch erheblichen Verkehrsstraftaten gräbt die Polizei durchaus etwas tiefer nach dem Verdächtigen. Die Beamten vom Polizeirevier Bad Mergentheim erkannten die Ninja im Inserat, fanden das Krad in einer Garage und beschlagnahmten es.
FAQ zur Raserei und Beschlagnahme
Was passiert, wenn man vor der Polizei flüchtet?
Wann darf die Polizei ein Motorrad beschlagnahmen?
Welche Strafen drohen bei einem verbotenen Kraftfahrzeugrennen?
Ist ein gefälschtes Kennzeichen strafbar?
Kann man ein beschlagnahmtes Motorrad zurückbekommen?
Was dem Mann jetzt blüht, ist kein Pappenstiel: § 315d StGB – verbotene Kraftfahrzeugrennen, § 267 StGB – Urkundenfälschung wegen des gefälschten Kennzeichens, und möglicherweise § 315c StGB – Gefährdung des Straßenverkehrs. Je nach Ausgang stehen da bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe im Raum. Der Führerschein dürfte so oder so erstmal Geschichte sein, eine MPU wird es obendrauf geben.
Und an der Stelle – ihr kennt mich – muss ich wieder meinen Senf dazugeben: Mit 140 Sachen durch eine Ortschaft zu donnern ist kein Kavaliersdelikt und auch kein Abenteuer. Das ist lebensgefährlich. Für den Fahrer, für Fußgänger, für Radfahrer, für spielende Kinder. Das ist genau die Sorte von Wahnsinn, die uns Motorradfahrern den Ruf ruiniert und dafür sorgt, dass Politiker über Fahrverbote und Streckensperrungen nachdenken. Wer so unterwegs ist, hat auf einem Krad nichts verloren.
Fahrt vernünftig! Immer.
Die Linke zum Gruß,
Euer Fritze von Kradmelder24
Hinweis: Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Alle Angaben wurden sorgfältig recherchiert, erfolgen jedoch ohne Gewähr. Rechtsgrundlagen beziehen sich auf den zum Zeitpunkt der Veröffentlichung geltenden Stand und können sich seitdem geändert haben. Im konkreten Einzelfall wende dich an einen Rechtsanwalt oder eine andere zur Rechtsberatung befugte Stelle. Externe Inhalte verlinkter Seiten wurden zum Zeitpunkt der Verlinkung überprüft. Rechtswidrige Inhalte waren zum Zeitpunkt der Verlinkung nicht erkennbar.









