Wer auf deutschen Landstraßen unterwegs ist, begegnet ihnen ständig: große gelbe Schilder mit schwarzer Schrift am Ortseingang und kleinere grüne Tafeln mit gelber Schrift an Siedlungen dazwischen. Beide zeigen einen Ortsnamen – doch ihre rechtliche Bedeutung könnte unterschiedlicher nicht sein. Während die eine Tafel verbindliche Verkehrsregeln auslöst, dient die andere lediglich der Orientierung. Wer den Unterschied nicht kennt, riskiert entweder ein Bußgeld oder bremst ohne Grund auf 50 km/h herunter.

Die Ortstafel (Zeichen 310 und 311)
Was die meisten Menschen umgangssprachlich als „Ortsschild“ bezeichnen, heißt in der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) offiziell Ortstafel. Die Vorderseite trägt die Zeichennummer 310, die Rückseite die Nummer 311. Beide Seiten befinden sich in der Regel auf demselben Schildträger – die Vorderseite markiert den Beginn, die Rückseite das Ende der geschlossenen Ortschaft.
Aussehen
Die Ortstafel ist ein gelbes, rechteckiges Verkehrszeichen mit schwarzer Schrift und schwarzem Rand. In dieser Farbgebung gibt es sie in Deutschland einheitlich seit 1934 – und seitdem hat sich am grundlegenden Erscheinungsbild erstaunlich wenig geändert. Auf der Vorderseite (Zeichen 310) steht der Name der Ortschaft, darunter bei Abweichung der Name des Verwaltungsbezirks. Städte können zusätzlich eine Bezeichnung wie „Kreisstadt“, „Universitätsstadt“ oder „Landeshauptstadt“ tragen. Auf der Rückseite (Zeichen 311) ist der Ortsname rot durchgestrichen; darüber wird der Name des nächsten Ortes mit Entfernungsangabe in Kilometern angezeigt.

Schrift: Die typographische Gestaltung folgt der Schriftfamilie DIN 1451, genauer den Schnitten Fette Engschrift und Fette Mittelschrift. Diese Normschrift wurde ursprünglich 1931 als Vornorm veröffentlicht und 1936 als DIN-Norm festgeschrieben. Sie geht auf eine Musterzeichnung der Königlichen Preußischen Eisenbahnverwaltung von 1906 zurück, die damals für die einheitliche Beschriftung von Schienenfahrzeugen entwickelt wurde. Das federführende DIN-Gremium unter Leitung des Siemens-Ingenieurs Ludwig Goller begann vermutlich 1924 mit der Arbeit; zuletzt wurde die Schrift 1980 im Auftrag der Bundesanstalt für Straßenwesen vom Frankfurter Schildermachermeister Adolf Gropp überarbeitet. Die DIN 1451 ist bis heute die Standardschrift für alle bundesdeutschen Verkehrsschilder und so etwas wie die typographische Handschrift des deutschen Straßenbildes.
Das Geniale an der DIN 1451 ist ihr Rasterprinzip: Jeder Buchstabe wird auf einem einfachen Gitter aus Quadraten konstruiert – ausschließlich mit Geraden und Kreisbögen, ganz ohne Freiformkurven. Bei der Engschrift sind die meisten Zeichen drei Rastereinheiten breit und sieben hoch, bei der Mittelschrift vier breit und sieben hoch. Die Strichstärke beträgt immer exakt eine Rastereinheit. Bei einer Schrifthöhe von 70 mm zum Beispiel entspricht ein Raster 10 mm – das „B“ in Engschrift wird dann 30 mm breit, in Mittelschrift 40 mm.

Dieses System hatte einen ganz praktischen Hintergrund: Bis in die 1960er Jahre wurden Ortstafeln häufig von Schildermalern per Hand beschriftet. Der Maler legte eine Rasterfolie oder Lochschablone auf das Schildrohling, markierte die Ankerpunkte der Buchstaben auf dem Gitter, nahm Lineal und Zirkel zur Hand und verband die Punkte – fertig war der Buchstabe. Egal ob in einer Werkstatt in Flensburg oder einem Straßenbauamt in Passau: Das Ergebnis sah immer gleich aus. Oder zumindest fast – denn trotz eindeutiger Vorgaben wiesen handgemalte Ortstafeln in der Praxis durchaus individuelle Abweichungen auf. Aber das Raster hielt die Varianz in Grenzen und sorgte dafür, dass ein „B“ in Bayern genauso aussah wie ein „B“ in Brandenburg.
Schriftgröße: Die Schrifthöhe auf Ortstafeln richtet sich nach der zulässigen Höchstgeschwindigkeit vor der Tafel, also der Geschwindigkeit, mit der sich Fahrer dem Schild nähern. Bei einer Annäherungsgeschwindigkeit von 80 bis 100 km/h beträgt die Schrifthöhe 175 mm, bei vorgeschalteter Geschwindigkeitsbeschränkung auf 70 km/h reichen 140 mm (Kapitel 5.3.2 RWB). Darüber hinaus darf auf Ortstafeln die maximal mögliche Schriftgröße gewählt werden – je größer die Schrift, desto früher ist der Ortsname auf Distanz lesbar.

Größe: Die Maße der Ortstafeln sind genormt. Es gibt zwei zugelassene Formate: 600 × 900 mm (Standard) und 1.200 × 850 mm (großes Format). In der Regel kommt aus Kosten- und Windlastgründen die kleinere Variante zum Einsatz. Das größere Format findet sich beispielsweise an Autobahnabfahrten oder in Regionen mit zweisprachiger Beschriftung und langen Kreisnamen.
Zweisprachige Ortstafeln: In einigen Landstrichen Deutschlands sind Ortstafeln zweisprachig beschriftet. In der Lausitz erscheint der Ortsname zusätzlich auf Sorbisch (Ober- und Niedersorbisch), in Nordfriesland und im Saterland auf Friesisch, in Flensburg seit 2008 auf Dänisch, und in verschiedenen Gebieten Norddeutschlands findet sich der Ortsname auch auf Plattdeutsch (Niederdeutsch). Begünstigt wurde diese Entwicklung durch die Ratifizierung der Europäischen Charta der Regional- oder Minderheitensprachen. Die zweisprachigen Tafeln erfordern häufig das größere Schildformat und tragen so auch zur Sichtbarkeit der Minderheitensprachen im öffentlichen Raum bei.
§ 3 Abs 3 Nr. 1 StVO | Geschwindigkeit
Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt auch unter günstigsten Umständen (...) innerhalb geschlossener Ortschaften für alle Kraftfahrzeuge 50 km/h (...).
§ 42 Abs. 2 StVO – Anlage 3 | Geschlossene Ortschaft
Das Zeichen 310 gibt an, wo eine geschlossene Ortschaft beginnt.
Rechtliche Wirkung
Die Ortstafel ist weit mehr als ein Wegweiser – sie ist ein Richtzeichen mit Regelungscharakter. Ab der Ortstafel gelten sämtliche Vorschriften für den Verkehr innerhalb geschlossener Ortschaften. Die wichtigsten Auswirkungen:

Geschwindigkeit: Für alle Kraftfahrzeuge gilt ab dem Ortseingangsschild eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h (§ 3 Abs. 3 Nr. 1 StVO). Zuvor geltende Geschwindigkeitsbegrenzungen werden aufgehoben. Innerhalb geschlossener Ortschaften können durch Vz 274 abweichende Geschwindigkeiten angeordnet werden – sowohl niedrigere als auch höhere. In der Gegenrichtung endet mit der Rückseite der Ortstafel die Innerortsbeschränkung, und es gelten die Außerorts-Regelungen (100 km/h für Pkw).
Parken: Außerhalb geschlossener Ortschaften ist das Parken auf Fahrbahnen von Vorfahrtstraßen verboten. Innerorts entfällt dieses Verbot – an Vorfahrtstraßen darf also innerhalb der Ortschaft auf der Fahrbahn geparkt werden.
Fahrstreifenwahl: Innerorts gilt für Kraftfahrzeuge bis 3,5 t auf Fahrbahnen mit mehreren markierten Fahrstreifen je Richtung die freie Fahrstreifenwahl. Das Rechtsfahrgebot ist insoweit aufgehoben.
Andreaskreuz: Das Parkverbot vor einem Andreaskreuz beträgt innerorts 5 m, außerorts hingegen 50 m.
Wo wird die Ortstafel aufgestellt?
Laut Verwaltungsvorschrift zur StVO muss die Ortstafel dort stehen, wo die geschlossene Bebauung auf mindestens einer Straßenseite beginnt – unabhängig von Gemeindegrenzen oder der Straßenbaulast. Maßgebend ist die Zuwegung zum Grundstück. Auch einzelne unbebaute Grundstücke ändern daran nichts. Die Bebauung ist also das entscheidende Kriterium, nicht die Verwaltungsgrenze.
Die Ortshinweistafel (Zeichen 385)
Das grüne Pendant zur gelben Ortstafel heißt offiziell Ortshinweistafel und trägt die Zeichennummer 385. Man findet sie typischerweise an kleineren Siedlungen, Weilern oder Gehöften entlang von Landstraßen.

Aussehen
Die Ortshinweistafel ist ein grünes, rechteckiges Schild mit gelber Schrift und gelbem Rand. Mit einer Standardgröße von 350 × 1.050 mm ist sie deutlich kleiner als die Ortstafel. Es gibt sie in einzeiliger und zweizeiliger Ausführung.
Rechtliche Wirkung
Im Gegensatz zur Ortstafel hat die Ortshinweistafel keinerlei Regelungscharakter. Sie ist ein reines Hinweisschild zur Orientierung. Das bedeutet konkret: An einer grünen Ortshinweistafel ändert sich die zulässige Höchstgeschwindigkeit nicht. Wer auf einer Landstraße mit 100 km/h unterwegs ist und eine grüne Tafel passiert, darf weiterhin 100 km/h fahren – sofern kein anderes Verkehrszeichen etwas anderes vorschreibt. Es beginnt keine geschlossene Ortschaft und es gelten keine Innerorts-Regeln.
Wann wird die Ortshinweistafel eingesetzt?
Die Ortshinweistafel kommt für Siedlungen zum Einsatz, die keine geschlossenen Ortschaften im Sinne der StVO darstellen – also Ansiedlungen ohne zusammenhängende Bebauung. Das Zeichen 385 wird nur aufgestellt, wenn der Ortsname nicht bereits durch die Wegweisung (z. B. Richtungstafeln) angezeigt wird.
Ortstafel vs. Ortshinweistafel: Die Unterschiede auf einen Blick
| Merkmal | Ortstafel (Vz 310/311) | Ortsteiltafel (Vz 313) | Ortshinweistafel (Vz 385) |
|---|---|---|---|
| Farbe | Gelb mit schwarzer Schrift | Weiß mit schwarzer Schrift | Grün mit gelber Schrift |
| Größe (Standard) | 600 × 900 mm | 350 × 1.050 mm | 350 × 1.050 mm |
| Geschlossene Ortschaft | Ja – markiert deren Beginn/Ende | Nein – steht innerhalb einer geschlossenen Ortschaft | Nein |
| Tempo 50 | Ja, gilt automatisch ab dem Schild | Nein, keine Geschwindigkeitsregelung | Nein, keine Geschwindigkeitsregelung |
| Parken auf Vorfahrtstraßen | Innerorts erlaubt | Keine Änderung (bereits innerorts) | Keine Änderung der Außerorts-Regel |
| Freie Fahrstreifenwahl | Ja (Kfz bis 3,5 t) | Keine Änderung (bereits innerorts) | Nein |
| Rechtliche Wirkung | Regelungscharakter (Ge- und Verbote) | Rein informativ (Orientierung) | Rein informativ (Orientierung) |
| Einsatz bei | Geschlossenen Ortschaften | Ortsteilen innerhalb einer geschlossenen Ortschaft | Kleineren Siedlungen ohne geschlossene Bebauung |
Gut zu wissen: Weitere Ortstafeln im Überblick
Neben der gelben Ortstafel und der grünen Ortshinweistafel gibt es noch weitere Verkehrszeichen, die auf Ortschaften oder Ortsteile hinweisen:
Ortstafel und Tempo 50: So machen es die Nachbarn
Deutschland
Die Ortstafel (Vz 310) löst automatisch Tempo 50 aus und setzt alle zuvor geltenden Geschwindigkeitsbeschränkungen außer Kraft. Ab dem Ortsausgangsschild (Vz 311) gelten wieder die Außerorts-Regeln.
Österreich
Im Ortsgebiet gilt ebenfalls grundsätzlich Tempo 50 – allerdings mit einem wichtigen Unterschied: Die Ortstafel hebt eine zuvor angeordnete Geschwindigkeitsbeschränkung nicht auf. Wurde vor der Ortstafel z. B. Tempo 70 angeordnet, gilt dieses Limit auf der betreffenden Straße auch innerorts weiter, bis es eigens aufgehoben wird. Auf allen Querstraßen gelten dagegen die regulären 50 km/h. Übrigens: Österreichische Ortstafeln sind weiß mit blauem Rand – nicht gelb.
Schweiz
Die Ortstafel hat keinerlei Einfluss auf die zulässige Geschwindigkeit und dient ausschließlich der Orientierung. Tempo 50 wird separat durch ein eigenes Schild „50 km/h generell“ angeordnet, das in der Regel oberhalb der Ortstafel angebracht ist. Auf Hauptstraßen sind die Ortstafeln blau, auf Nebenstraßen weiß.
Tschechien
Wie in Deutschland löst die Ortstafel automatisch Tempo 50 aus. Die Schilder sind weiß mit schwarzer Schrift und rotem Rand – zweisprachige Ortstafeln gibt es dort nicht.
Ortsteiltafel (Zeichen 313): Ein weißes Schild mit schwarzer Schrift, das den Namen eines Ortsteils anzeigt. Auch dieses Zeichen dient nur der Orientierung und hat keine Auswirkung auf Geschwindigkeit oder andere Verkehrsregeln. Es wird innerhalb einer geschlossenen Ortschaft aufgestellt, etwa wenn man von einem Stadtteil in einen anderen wechselt. Seit 2017 nicht mehr Teil des Verkehrszeichenkatalogs.
Touristischer Hinweis (Zeichen 386.1): Ein braunes Schild, das an Bundesstraßen und Autobahnen auf bedeutsame touristische Ziele oder Sehenswürdigkeiten hinweist – ebenfalls ohne verkehrsrechtliche Wirkung.
Gewässerhinweis (Zeichen 386.1-53): Wer heute eine Brücke überquert, sieht häufig eine braune Tafel mit weißer Schrift und einer Wellenlinie darunter – das ist der „Touristische Hinweis Fluss oder Kanal“ im Format 600 × 900 mm, also im Ortstafel-Format. Was viele nicht wissen: Früher sahen diese Gewässertafeln ganz anders aus. In der StVO von 1971 war die grüne Ortshinweistafel (Zeichen 385) nämlich ein echtes Multitalent. Neben Ortsnamen konnte sie auch auf Flüsse (Zeichen 385 A), Sehenswürdigkeiten und Kriegsgräberstätten (Zeichen 385 B) aufmerksam machen – alles im selben grünen Design mit gelber Schrift. Erst mit der späteren Auftrennung wurde die grüne Tafel auf ihre heutige Funktion als reine Ortshinweistafel reduziert, und die touristischen Hinweise wanderten in die braune Zeichenfamilie 386.1. Wer also auf Landstraßen noch eine grüne Tafel mit einem Flussnamen entdeckt, hat ein kleines Stück Verkehrszeichen-Geschichte vor sich.
Sonderfall „Geschlossene Ortschaft“: In seltenen Fällen steht statt eines Ortsnamens nur der Text „Geschlossene Ortschaft“ auf einer gelben Tafel. Dies kommt vor, wenn die Bebauung zwar eine geschlossene Ortschaft bildet, aber kein zugehöriger Ortsname existiert. Die rechtliche Wirkung ist identisch mit einer normalen Ortstafel. Eine solche Ersatztafel wird aber auch dann aufgestellt, wenn das eigentliche Ortsschild vorübergehend fehlt – sei es, weil es bei einem Volksfest oder Brauchtumsritual „ausgeliehen“ wurde (in manchen Regionen ist das Entwenden der Ortstafel zur Kirchweih oder zum Maibaumstehlen gelebte Tradition), oder weil es schlicht gestohlen wurde. Ortstafeln mit kuriosen oder anzüglichen Ortsnamen sind bei Souvenirjägern besonders beliebt – Gemeinden wie Fucking (heute Fugging) in Österreich oder Petting in Oberbayern können ein Lied davon singen. Die Ersatztafel stellt sicher, dass die Geschwindigkeitsbeschränkung auch während der schildlosen Übergangszeit rechtswirksam bleibt.
Typische Irrtümer
Ein weit verbreiteter Irrtum: Viele Autofahrer bremsen beim Anblick einer grünen Ortshinweistafel reflexartig auf 50 km/h ab, weil sie glauben, eine Ortschaft zu betreten. Das ist nicht nötig und kann für den nachfolgenden Verkehr sogar gefährlich werden. Umgekehrt ignorieren manche Fahrer das gelbe Ortseingangsschild, weil die Bebauung noch dünn aussieht – dabei gilt Tempo 50 ab dem Schild, nicht erst ab der ersten Häuserreihe.
Ein weiterer häufiger Irrtum betrifft die Gemeindegrenze: Nur weil man die Gemarkungsgrenze einer Gemeinde überquert, muss dort nicht zwingend eine Ortstafel stehen. Entscheidend ist die geschlossene Bebauung, nicht die Verwaltungsgrenze.
Meinung: Finger weg von der DIN 1451!
Wo wir gerade beim Thema Schrift sind, muss ich kurz etwas loswerden – denn es geistert seit Jahren ein Projekt durch die EU-Gremien, das mir regelmäßig den Blutdruck hochtreibt: die Schriftart TERN (Trans European Road Network). Entwickelt zwischen 2005 und 2008 im Rahmen eines EU-Forschungsprojekts, soll diese Schrift langfristig die nationalen Verkehrsschriften in ganz Europa ersetzen. Einheitliche Schilder von Lissabon bis Helsinki, von Dublin bis Athen. Klingt erstmal nach einer dieser Ideen, bei denen jemand in Brüssel dachte: „Was wir dringend brauchen, ist mehr Harmonisierung.“ Österreich hat TERN bereits 2010 eingeführt, die Niederlande nutzen sie seit 2009 auf elektronischen Anzeigetafeln, und die Slowakei ist seit 2014 dabei.

Und Deutschland? Deutschland hat bisher Gott sei Dank die Füße stillgehalten. Zu Recht. Denn unsere DIN 1451 funktioniert seit fast 100 Jahren tadellos. Diese Schrift wurde nicht von irgendeinem Designbüro am Reißbrett entworfen, sondern hat sich aus der Praxis entwickelt – von der preußischen Eisenbahn über die Reichs-StVO bis heute. Generationen von Autofahrern haben gelernt, diese Buchstabenformen in Sekundenbruchteilen zu erfassen. Der Wiedererkennungswert ist enorm, die Lesbarkeit bei deutschen Ortsnamen – mit ihren Umlauten, langen Komposita und gelegentlichen Zungenbrecher-Qualitäten – erprobt und bewährt.
Und was soll uns die TERN überhaupt bringen? Angeblich „bessere Leserlichkeit“, getestet mit ganzen 98 Probanden aus Deutschland und Österreich. Achtundneunzig! Damit soll man die Verkehrsbeschilderung eines ganzen Kontinents umkrempeln? Für mich klingt das eher so, dass sich irgend ein überflüssiger „Design“-Experte durch ein fragwürdiges Optimierungs-Projekt in seiner ebenso überflüssigen EU-Behörde damit eine A-16er Stelle ergaunert hat. Dazu kommt: Österreich brauchte direkt nach Einführung eine Sonderlösung, weil die Standard-TERN zu breit für die dortigen langen Ortsnamen war. Eine eigene TERN-Engschrift musste her. Das allein zeigt doch, dass der Ansatz „eine Schrift für alle“ an der Realität scheitert. Wenn die vermeintliche Universalschrift schon für Österreich nicht passt, wie soll sie dann für „Niederschlesischer Oberlausitzkreis“ funktionieren?
Die DIN 1451 gehört zu Deutschland wie Bratwurst und Sauerkraut. Sie ist kein Hindernis für europäische Integration – sie ist ein bewährtes Werkzeug, das seinen Job macht. Wer glaubt, ein polnischer Lkw-Fahrer fährt sicherer durch Sachsen, weil die Schrift auf dem Ortsschild von Görlitz jetzt TERN statt DIN ist, der hat das eigentliche Problem der Verkehrssicherheit nicht verstanden. Also, liebe EU: Finger weg von unserer DIN! Harmonisiert gerne Ladestecker und kümmert euch um kostenfreies Roaming – aber lasst unsere Ortstafeln in Ruhe. Wir brauchen keine „neue“ Schriftart, die sich wieder mal nur in kaum erkennbaren Details von anderen unterscheidet, dem Normalbürger wohl kaum auffallen und bei der Umsetzung nur monströse Steuersummen verschlingen würde.
Exkurs: Die DDR und der Klassenkampf auf dem Ortsschild
Die EU ist übrigens nicht die erste Institution, die versucht hat, die DIN 1451 von deutschen Verkehrsschildern zu verdrängen. Dieser zweifelhafte Ruhm gebührt der Deutschen Demokratischen Republik – und die Geschichte dahinter ist so absurd, dass man sie kaum erfinden könnte.
Zunächst verlief die Entwicklung parallel: Als die DDR 1963 ihre eigene Normierung aufbaute, übernahm sie die DIN 1451 praktisch unverändert als TGL 0-1451 (TGL stand für „Technische Normen, Gütevorschriften und Lieferbedingungen“ – der ostdeutsche Gegenentwurf zum DIN-System). Eng-, Mittel- und Breitschrift sahen auf DDR-Ortstafeln zunächst genauso aus wie im Westen. In der Praxis hielten sich allerdings weder Schildermaler noch offizielle Abbildungen in den Gesetzestexten konsequent an die Vorgaben – Variationen der DIN-Schrift waren auch weiterhin auf beiden Seiten der Mauer an der Tagesordnung.
Doch dann kam die Wende – nicht die von 1989, sondern die typographische. Als 1968 das Wiener Übereinkommen über Straßenverkehrszeichen geschlossen wurde, witterten die DDR-Oberen ihre Chance: Die ohnehin nötige Neuausstattung der Verkehrszeichen sollte gleich dazu dienen, dem sozialistischen Staat auf der Straße ein eigenes Gesicht zu geben. Raus aus der DIN – rein in was Eigenes, jawoll! Schon 1962 hatte man staatstragend postuliert, man wolle „die dem bürgerlichen Straßenverkehrsrecht zugrunde liegenden kapitalistischen Verhältnisse aufdecken und die Überlegenheit des sozialistischen Straßenverkehrsrechts der DDR beweisen.“ Verkehrsrecht als Klassenkampf – das muss man sich mal auf der Zunge zergehen lassen.

Was dann kam, entbehrt nicht einer gewissen Ironie: Wahrnehmungspsychologische Untersuchungen führten die DDR-Typographen ausgerechnet zur Gill Sans – einer britischen Schrift, entworfen ab 1928 vom englischen Bildhauer und Typographen Eric Gill. Man entschied sich für den Schnitt Fette Condensed und passte ihn für den Einsatz auf Verkehrszeichen an. Die neue Schrift erhielt den internen Namen „GIL“ – in bewusster Analogie zur Kurzbezeichnung „DIN“ für die westdeutsche Normschrift. Ab dem 1. Mai 1979, mit dem Inkrafttreten der TGL 12096/01, war die GIL die offizielle Verkehrsschrift der DDR.
Die Umstellung war – DDR-typisch – von Startschwierigkeiten geprägt. Die Normierung für die Industrie wurde erst im November 1978 veröffentlicht, obwohl die zugehörige StVO bereits seit dem 1. Januar 1978 galt. Dann wurde mit bemerkenswertem Eifer umgerüstet: Alte Schilder in gutem Zustand wurden teils rücksichtslos abgebaut und durch neue ersetzt, wobei die Städte zuerst an der Reihe waren und die ländlichen Regionen nachzogen. Bis zur Wende 1990 war der Austausch trotzdem noch nicht abgeschlossen.
Man kann also sagen: Die DDR hat das TERN-Experiment vier Jahrzehnte vorweggenommen – eine bewährte nationale Verkehrsschrift aus ideologischen Gründen durch eine fremde ersetzen. Der Unterschied: Während die EU „Harmonisierung“ und „Lesbarkeit“ als Begründung anführt, war es in der DDR der Klassenkampf gegen das bürgerliche Straßenverkehrsrecht. Das Ergebnis war in beiden Fällen das gleiche: unnötiger Aufwand für ein Problem, das keines war. Nach der Wiedervereinigung verschwand die GIL so schnell von den Schildern, wie sie gekommen war – und die DIN 1451 kehrte auf die ostdeutschen Ortstafeln zurück, als wäre nichts gewesen.
Fundstück am Straßenrand: Das Rätsel von Sarnekow
Manchmal findet man am Straßenrand Dinge, die in kein Schema passen. So geschehen auf einer Tour durch den Kreis Herzogtum Lauenburg in Schleswig-Holstein, als ich an einem kleinen Weiler namens Sarnekow vorbeikam — Ortsteil der Gemeinde Besenthal, erstmals 1194 urkundlich erwähnt, heute eine Handvoll Häuser an der alten Salzstraße von Lüneburg nach Lübeck.

Was dort am Straßenrand steht, ist ein gelbes Schild im Querformat mit schwarzer Schrift in DIN 1451 Fette Mittelschrift und einem braunen — nein, ehemals schwarzen, inzwischen UV-verblichenen — Rand. Es sieht aus wie eine geschrumpfte Ortstafel, ist aber keine. Denn Sarnekow ist keine geschlossene Ortschaft, also darf dort kein Zeichen 310 stehen. Eine grüne Ortshinweistafel (Vz 385) wäre korrekt gewesen — klein, grün, gelbe Schrift. Was stattdessen dort steht, entspricht keiner gültigen Vorschrift der StVO: falsches Format, falsche Farbe für eine Ortshinweistafel, keine rechtliche Wirkung einer Ortstafel. Die wahrscheinlichste Erklärung: Die Gemeinde Besenthal hat irgendwann, wohl in Eigenregie, ein Hinweisschild auf ihren Ortsteil aufstellen lassen — ohne Abstimmung mit der Straßenverkehrsbehörde und mit dem Material, das der lokale Schildermacher gerade vorrätig hatte. Gelbe Folie und DIN-Schrift hat schließlich jeder Schilderbetrieb im Lager. Verkehrsrechtlich ist das Schild bedeutungslos; Tempo 50 gilt dort nicht. Aber als Kuriosität am Straßenrand ist es unbezahlbar.
Fazit

Wie wir gesehen haben, steckt hinter den unscheinbaren Tafeln am Ortseingang weit mehr als die Frage nach Schrift und Farbe: eine fast 100 Jahre alte Normschrift, die mit Lineal und Zirkel auf einem Rastergitter entstand, ein ideologischer Schriftwechsel in der DDR und eine bis heute andauernde Debatte darüber, ob Europa wirklich eine einheitliche Verkehrsschrift braucht. Die Ortstafel ist eben nicht nur ein Verkehrszeichen – sie ist ein kleines Stück deutscher Kulturgeschichte am Straßenrand.
Hinsichtlich ihrer Funktion bleibt die Faustregel einfach: Gelb heißt bremsen, grün heißt weiterfahren. Die gelbe Ortstafel (Vz 310/311) markiert eine geschlossene Ortschaft und löst automatisch Tempo 50 aus, die grüne Ortshinweistafel (Vz 385) ist ein reiner Wegweiser ohne rechtliche Konsequenzen. Wer diesen Unterschied verinnerlicht, fährt sicherer und vermeidet unnötige Bremsmanöver ebenso wie Bußgelder. Fahren mit Hirn eben.
Die Linke zum Gruß,
Euer Fritze von Kradmelder24
- Überflüssige Schilder in MV322: Mit 95 dB aufs Kühtai
- DIN 1451 seit 1938 in MV138: Auf Hedwigs Spuren
- Doofe Beschilderung in MV323: Schilderwahn im Sellrain
- Die Europäischen Verkehrsschriften und Ortstafeln
- Ortstafel aufstellen: Diese 10 Punkte sind zu beachten (stvo2Go)
- Anlage 3 zu § 42 StVO – Richtzeichen (Gesetzestext)
- DIN 1451 – Die Schriftart, die jeder kennt, der unterwegs ist (heise)
- Die alte DIN 1451 Mittelschrift – Rasterprinzip und Schablonen (Peter Wiegel)
- TGL 12096/01 – Die DDR-Verkehrsschrift GIL auf Basis der Gill Sans (Peter Wiegel)
Was ist der Unterschied zwischen Ortstafel und Ortshinweistafel?
Gilt an einer grünen Ortshinweistafel Tempo 50?
Warum steht an manchen Orten ein grünes statt ein gelbes Schild?
Welche Regeln gelten ab einer gelben Ortstafel?
Muss eine Ortstafel immer an der Gemeindegrenze stehen?
Was bedeutet die weiße Ortsteiltafel (Zeichen 313)?
Darf ein Blitzer direkt nach dem Ortseingangsschild stehen?
Was hat es mit den braunen Gewässertafeln an Brücken auf sich?
Hatten DDR-Ortstafeln eine andere Schrift als in Westdeutschland?
Was passiert, wenn ein Ortsschild gestohlen oder entwendet wird?
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