Motorradfahren ohne Schutzkleidung

MV110 Fritze erzählt, was durch den Verkehrsunfall an seinem Krad und dem Schutzanzug beschädigt wurde und klärt über die finanziellen Risiken auf, wenn man ohne geeignete Schutzkleidung Motorrad fährt und unverschuldet in einen Unfall verwickelt wird.

Thumbnail des Kradmelder24-Motovlogs Nr. 110: Auf gelbem Hintergrund mit schwarzen Warnstreifen steht in großen Buchstaben „Motorradfahren mit oder ohne Schutzkleidung" mit Paragraphen-Symbolen. Links eine Silhouette eines Motorradfahrers in Schutzausrüstung, rechts ein Foto von Fritze mit Motorradhelm. Unten der Schriftzug „Fritzes Motovlog".
Titelbild von Fritzes Motovlog 110: Motorradfahren ohne Schutzkleidung (Video auf Youtube)

Es hatte mich erwischt – und damit meine ich nicht nur den flüchtigen Unfallgegner, der sich bis heute nicht gemeldet hat. Es hatte auch meinen geliebten Rallye 3 erwischt: linker Ärmel, linkes Bein, ordentlich auf Asphalt gerubbelt. Aber genau das ist der Punkt: Der Anzug hat bekommen, was sonst ich bekommen hätte.

Nachdem mein Rallye 3 dank Frau Ulrike Benner vom Lederatelier Benner in Hohenahr-Altenkirchen fachmännisch und zu einem fairen Preis wieder in Schuss gebracht wurde, möchte ich das Thema Schutzkleidung ein bisschen ernster nehmen – nicht mit erhobenem Zeigefinger, sondern mit ein paar Fakten, die vielleicht nicht jeder kennt.

Fakten zur Motorradschutzkleidung & Rechtslage

Helmpflicht (§ 21a Abs. 2 StVO): Gesetzlich ist nur ein „geeigneter Schutzhelm“ vorgeschrieben.

Keine Pflicht zur Schutzkleidung im Straßenverkehr: Jacke, Hose, Handschuhe und Stiefel sind in der StVO nicht vorgeschrieben. Wer ohne fährt, begeht keine OWi und zahlt kein Bußgeld.

Pflicht zur Schutzkleidung bei der Fahrprüfung: Seit 2014 müssen Prüflinge der Klassen AM, A1, A2 und A in geeigneter Schutzkleidung zur praktischen Prüfung erscheinen (Anlage 7 Ziff. 2.2.18 zu §§ 16 Abs. 2 und 17 Abs. 3 FeV). Erscheint man ohne, ist die Prüfung sofort beendet. Als geeignet gelten: Schutzhelm, eng anliegende Motorradjacke mit Rückenprotektor (oder separates Protektor-Shirt), Motorradhose mit Protektoren, Motorradhandschuhe sowie Motorradstiefel, die mindestens über die Knöchel reichen.

Mitverschulden (§ 254 Abs. 1 BGB): Viele Gerichte werten das Nichttragen von Schutzkleidung als Mitverschulden des Fahrers. Das führt zur Kürzung von Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüchen – auch wenn der Unfall allein vom Unfallgegner verursacht wurde.

Entgeltfortzahlung (§ 3 EntgFG): Der Anspruch auf Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber besteht nur, wenn den Arbeitnehmer kein eigenes Verschulden an seiner Arbeitsunfähigkeit trifft. Fährt jemand nachweislich ohne angemessene Schutzkleidung und erleidet Verletzungen, die dadurch vermeidbar gewesen wären, kann der Arbeitgeber die Fortzahlung verweigern.

Denn die eigentliche Überraschung ist diese: Die Straßenverkehrsordnung schreibt Motorradschutzkleidung gar nicht vor. Vorgeschrieben ist lediglich der geeignete Schutzhelm (§ 21a Abs. 2 StVO). Wer also im T-Shirt losfährt, begeht keine Ordnungswidrigkeit und riskiert kein Bußgeld. Soweit die gute vermeintlich Nachricht.

§ 21a (2) StVO | (…) Schutzhelme

Wer Krafträder (…) mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von über 20 km/h führt sowie auf oder in ihnen mitfährt, muss während der Fahrt einen geeigneten Schutzhelm tragen. Dies gilt nicht, wenn vorgeschriebene Sicherheitsgurte angelegt sind.

Die schlechte Nachricht folgt auf dem Fuße – und die hat es in sich.

Mitverschulden: Wenn der andere schuld ist, du aber trotzdem zahlst

Sobald es zu einem Unfall kommt und du dabei verletzt wirst, kann das Nichttragen von Schutzkleidung als Mitverschulden gewertet werden – und zwar nach § 254 Abs. 1 BGB. Mitverschulden bedeutet hier nicht, dass du den Unfall mitverursacht hast. Es bedeutet, dass du die Sorgfalt außer Acht gelassen hast, die ein vernünftiger Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens anwendet.

Die Folge: Deine Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche werden gekürzt – selbst wenn der Unfall zu 100 % vom Gegner verursacht wurde. Wer im T-Shirt unterwegs war und jetzt Schmerzensgeld fordert, kann vor Gericht ein böses Erwachen erleben. Bei Motorradunfällen mit Personenschäden geht es schnell um erhebliche Summen.

Entgeltfortzahlung: Auch der Chef könnte knauserig werden

Noch ein Aspekt, der gerne übersehen wird: der Arbeitgeber. Nach § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz hat man nur dann Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, wenn einen kein eigenes Verschulden an der Arbeitsunfähigkeit trifft. Auch hier greift derselbe Schuldbegriff aus dem BGB. Wer ohne Schutzkleidung verunfallt und länger ausfällt, riskiert, dass der Chef die Fortzahlung verweigert. Krankengeld von der Kasse gibt es zwar trotzdem – aber das ist in der Regel deutlich weniger als das reguläre Gehalt.

Fazit

Kein Bußgeld, aber potenziell massiver finanzieller Schaden im Ernstfall. Jeder von uns ist überzeugt, alles im Griff zu haben – sonst würden wir gar nicht erst aufs Motorrad steigen. Aber es reicht ein Blindfisch in seiner Blechdose, der dich von der Seite trifft. Was dann zählt, ist das, was du anhattest. In dem Sinne: Zieht euch Schutzkleidung an. Motorradfahren mit Hirn eben.

Die Linke zum Gruß,
Euer Fritze


Mitwirkende
Fritze
Fritze