MV121: Fritze und Nobbe sind nach wie vor auf dem Weg zur Tante Louise in Hamburg, und Fritze spricht übers Durchschlängeln im Stau auf Autobahnen und die finanziellen Konsequenzen der verschiedenen Alternativen.

Man sagt ja jetzt „Filtern“ – Durchschlängeln mit dem Motorrad
Diesmal nehme ich das Thema Durchschlängeln mit dem Motorrad durch stehenden oder stockenden Verkehrauf Autobahnen auseinander – oder wie man auf Neudeutsch sagt: „Filtern“. Das Thema wurde von euch in den Kommentaren häufig gewünscht, und es gibt dazu offenbar eine Menge Halbwissen. Zeit, das mal zu sortieren.
Der Begriff „Filtern“ (engl. lane filtering) oder „Lanesplitting“ stammt aus dem angelsächsischen Raum. Ich kannte Filter bisher nur vom Rauchen und Kaffekochen. In England und einigen US-Bundesstaaten hingegen ist es das Durchfahren einer Gasse zwischen Fahrzeugschlangen und tatsächlich unter bestimmten Bedingungen erlaubt – und neuerdings auch in Frankreich und Belgien. Jedoch in Deutschland war, ist und bleibt es: verboten. Von Rechtsunsicherheit kann daher keine Rede sein. Ob mir das gefällt oder nicht, ist eine andere Frage.
Die Petitionen von 2016 und 2020 – und warum sie scheiterten
Bisher gab es 2016 und 2020 Petitionen an den Deutschen Bundestag, die das Durchfahren von Staus für Motorräder legalisieren sollten. Die Argumente der Befürworter: Das stundenlange Warten in der Hitze führe zur Ermüdung des Kradfahrers, unter Umständen sogar zum Hitzschlag, und schaffe damit zusätzliche Gefahren. Außerdem wollte man für eine klare Rechtslage sorgen. Die Petitionen wurden erwartungsgemäß abgelehnt. Als Begründung wurde angeführt, dass auf Autobahnen bei Stau eine Rettungsgasse zu bilden ist und diese Pflicht auch für Kradfahrer gilt. Zudem dürften auf der Fahrbahn befindliche Personen nicht durch fahrende Motorräder gefährdet werden.
Überholen oder Vorbeifahren – der entscheidende Unterschied
Viele Kraftfahrer unterliegen dem Irrtum, dass man nur dann „überholt“, wenn man an einem Fahrzeug auf dem eigenen Fahrstreifen vorbeifährt und dazu aus- und einscheren muss. Das ist falsch. Überholen bezieht sich auf die gesamte Fahrbahn – und die kann aus mehreren Fahrstreifen bestehen. Wer sich auf der Fahrbahn an einem anderen Verkehrsteilnehmer vorbeibewegt, der in dieselbe Richtung fährt oder verkehrsbedingt wartet, der überholt im Sinne des § 5 StVO. Punkt. Und das gilt auch für das Durchschlängeln zwischen verkehrsbedingt wartenden Autos – egal ob auf der Autobahn oder vor der Ampel.
Überholen
Überholen ist gemäß § 5 StVO das Vorbeibewegen an einem anderen Verkehrsteilnehmer, der sich auf derselben Fahrbahn in dieselbe Richtung bewegt oder nur verkehrsbedingt hält. Es erfordert eine höhere Geschwindigkeit des Überholenden, eine deutliche Verringerung des Sicherheitsabstands (Ausscheren/Wiedereinordnen) und geschieht grundsätzlich links.
Vorbeifahren
Das Vorbeifahren nach § 6 StVO, ist das Vorbeibewegen eines Fahrzeugs an einer sich auf der Fahrbahn befindenden, nicht fortbewegenden Person oder Sache (z. B. ein parkendes Fahrzeug). Im Gegensatz zum Überholen findet das Vorbeifahren an einem stehenden Hindernis statt. Bewegt sich das andere Fahrzeug hingegen in dieselbe Richtung (auch bei sehr langsamer Fahrt oder verkehrsbedingtem Warten), handelt es sich um ein Überholen.
Fahrbahn
Der für den Fahrzeugverkehr bestimmte Teil der Straße. Seitenstreifen sind nicht Bestandteil der Fahrbahn.
Fahrstreifen
Der Teil einer Fahrbahn, den ein mehrspuriges Fahrzeug zum ungehinderten Fahren im Verlauf der Fahrbahn benötigt.
Der Unterschied ist also: Überholen betrifft Fahrzeuge, die sich in gleicher Richtung bewegen oder verkehrsbedingt warten (z. B. im Stau, vor der Ampel). Vorbeifahren nach § 6 StVO betrifft dagegen Hindernisse, parkende Fahrzeuge oder Fahrbahnverengungen – also Gegenstände und Fahrzeuge, die dauerhaft stehen und sich nicht in den fließenden Verkehr einordnen wollen.
Drei Szenarien auf der Autobahn
Im Video erkläre ich am Beispiel einer typischen Regelautobahn mit zwei Fahrstreifen (Hauptfahrstreifen 3,75 m, Überholfahrstreifen 3,50 m, Randstreifen 0,75 m, Standstreifen 2,50 m plus 0,50 m Begrenzungslinie), welche Konsequenzen das Durchschlängeln in verschiedenen Konstellationen hat.
Alternative 1: Zwischen den Fahrstreifen durchfahren
Wer mit dem Krad in der Mitte zwischen dem Hauptfahrstreifen und dem Überholfahrstreifen durch die stehende Kolonne fährt, überholt die Fahrzeuge auf dem linken Fahrstreifen verbotenerweise rechts – denn auf Autobahnen darf grundsätzlich nur links überholt werden. Hinzu kommt ein möglicher Verstoß gegen die Pflicht zur Bildung einer Rettungsgasse, wenn diese bereits gebildet wurde und man sie als Durchfahrt nutzt.
Alternative 2: Rechts über den Standstreifen
Der Standstreifen gehört nicht zur Fahrbahn. Wer ihn befährt, überholt daher streng genommen nicht im Sinne des § 5 StVO. Allerdings muss man dafür die durchgezogene Fahrbahnbegrenzungslinie überfahren – und wer den Standstreifen zum Zwecke des schnelleren Vorwärtskommens benutzt, ist mit 75 Euro und einem Punkt dabei.
Fakten zur Staudurchfahrung auf BAB
Was bedeutet „Filtern“ (Lane Filtering / Lane Splitting)?
Das Durchfahren einer Gasse zwischen stehenden oder langsam fahrenden Fahrzeugkolonnen mit dem Motorrad. In England, Frankreich, Belgien und einigen US-Bundesstaaten z. T. erlaubt, in Deutschland verboten.
Aufbau einer Autobahn (Regelquerschnitt)
Eine Autobahn besteht aus zwei baulich getrennten Fahrbahnen (Richtungsfahrbahnen). Jede Fahrbahn hat in der Regel zwei oder mehr Fahrstreifen (nicht „Fahrspuren“!). Dazu kommen: Randstreifen (zur Mitte hin, ca. 0,75 m), Mittelstreifen mit baulicher Trennung und Standstreifen (Seitenstreifen, ca. 2,50 m + 0,50 m Begrenzungslinie). Randstreifen und Standstreifen gehören nicht zur Fahrbahn.
Petition 2016 zur Legalisierung der Staudurchfahrung
Die Petition wurde abgelehnt. Begründung: Pflicht zur Rettungsgassenbildung gilt auch für Kradfahrer, Personen auf der Fahrbahn dürfen nicht gefährdet werden.
Rechtsüberholen auf der Autobahn
Auf der Autobahn darf grundsätzlich nur links überholt werden. Rechtsüberholen kostet außerorts 100 € und 1 Punkt (BKat 17). Ausnahmen existieren nur bei Kolonnenbildung (§ 7 Abs. 2 StVO) oder langsamem Verkehr auf dem linken Fahrstreifen (§ 7 Abs. 2a StVO: max. 80 km/h, max. 20 km/h Differenz).
Rettungsgasse und deren Benutzung
Die Pflicht zur Bildung einer Rettungsgasse (§ 11 Abs. 2 StVO) gilt bei stockendem Verkehr auf Autobahnen und Außerortsstraßen. Wer sie unberechtigt befährt, zahlt ab 240 € und bekommt 2 Punkte plus 1 Monat Fahrverbot.
Mindest-Seitenabstände beim Überholen
Beim Überholen von Fußgängern, Radfahrern und Elektrokleinstfahrzeug-Führenden beträgt der Mindestabstand innerorts 1,50 m und außerorts 2,00 m (§ 5 Abs. 4 Satz 3 StVO).
Alternative 3: Links am Überholfahrstreifen vorbei über den Randstreifen
Links an den auf dem Überholfahrstreifen stehenden Fahrzeugen vorbei – das klingt zunächst erlaubt, weil links überholt wird. Aber: Der Platz auf dem Fahrstreifen reicht kaum aus. Man landet unweigerlich auf dem Randstreifen, und der gehört nicht zur Fahrbahn. Wer also die Fahrbahnbegrenzungslinie links überfährt, hat mindestens 10 Euro Verwarnung zu erwarten – dafür aber keinen Überholverstoß, weil er die Fahrbahn verlassen hat.
Innerorts: Durchschlängeln vor der Ampel
Auch vor der Ampel warten Fahrzeuge verkehrsbedingt. Wer sich mit dem Motorrad an diesen Fahrzeugen vorbeischlängelt, überholt sie – mit allen rechtlichen Konsequenzen. Innerorts gibt es allerdings ein paar Besonderheiten: Bei mehreren markierten Fahrstreifen für eine Richtung darf rechts überholt werden, wenn der Verkehr durch Lichtzeichen geregelt wird. Für Motorräder als Kraftfahrzeuge gilt dabei aber: Rechts überholen auf dem rechten Fahrstreifen ist nur erlaubt, wenn dort ausreichend Platz vorhanden ist, ohne den Gehweg oder Radweg zu befahren.
Eine Sonderregelung existiert für Radfahrer und Mofafahrer: Nach § 5 Abs. 8 StVO dürfen diese bei ausreichendem Raum die auf dem rechten Fahrstreifen wartenden Fahrzeuge mit mäßiger Geschwindigkeit und besonderer Vorsicht rechts überholen. Für Motorräder gilt diese Ausnahme ausdrücklich nicht.
Überholen auf der Landstraße
Auf Landstraßen gelten die schärfsten Regeln beim Überholen, denn hier kommt der Gegenverkehr hinzu. Wer überholt, muss übersehen können, dass während des gesamten Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen ist. Bei unklarer Verkehrslage – etwa vor Kuppen, in Kurven oder an unübersichtlichen Stellen – ist das Überholen verboten. Wer trotzdem überholt und dabei ein Überholverbot (Zeichen 276 oder 277) missachtet oder eine Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295 oder 296) überfährt, muss mit empfindlichen Strafen rechnen. Kommt eine Gefährdung hinzu, drohen 250 Euro, 2 Punkte und ein Monat Fahrverbot.
Übrigens: Wer beim Überholen den Mindest-Seitenabstand zu Fußgängern, Radfahrern oder E-Scooter-Fahrern nicht einhält (innerorts mindestens 1,50 m, außerorts mindestens 2,00 m), begeht ebenfalls eine Ordnungswidrigkeit.
Alle Überholdelikte auf einen Blick
Die folgende Tabelle listet sämtliche relevanten Tatbestände rund ums Überholen auf – von der Autobahn über die Landstraße bis innerorts. Die Angaben entsprechen dem aktuellen Bußgeldkatalog (Stand: November 2024, BKatV-Anlage).
| TBNR | Tatbestand | Rechtsgrundlage | Bußgeld | Punkte | Fahrverbot |
|---|---|---|---|---|---|
| Rechts überholen (§ 5 Abs. 1 StVO) | |||||
| 105100 | Innerorts verbotswidrig rechts überholt | § 5 Abs. 1, § 49 StVO; 16 BKat | 30 € | – | – |
| 105101 | Innerorts verbotswidrig rechts überholt – mit Sachbeschädigung | § 5 Abs. 1, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; 16.1 BKat | 35 € | – | – |
| 105600 | Außerorts verbotswidrig rechts überholt | § 5 Abs. 1, § 49 StVO; 17 BKat | 100 € | 1 | – |
| 105601 | Außerorts verbotswidrig rechts überholt – mit Gefährdung | § 5 Abs. 1, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; 17 BKat | 120 € | 1 | – |
| 105602 | Außerorts verbotswidrig rechts überholt – mit Sachbeschädigung | § 5 Abs. 1, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; 17 BKat | 145 € | 1 | – |
| Nicht wesentlich höhere Geschwindigkeit (§ 5 Abs. 2 StVO) | |||||
| 105604 | Überholt, obwohl Geschwindigkeit nicht wesentlich höher als die des Überholten | § 5 Abs. 2, § 49 StVO; 18 BKat | 80 € | 1 | – |
| 105605 | … mit Sachbeschädigung | § 5 Abs. 2, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; 18 BKat | 120 € | 1 | – |
| Gegenverkehr nicht ausgeschlossen (§ 5 Abs. 2 StVO) | |||||
| 105606 | Überholt, obwohl Behinderung des Gegenverkehrs nicht ausgeschlossen | § 5 Abs. 2, § 49 StVO; 19 BKat | 100 € | 1 | – |
| 105607 | … mit Gefährdung | § 5 Abs. 2, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; 19 BKat | 120 € | 1 | – |
| 105608 | … mit Sachbeschädigung | § 5 Abs. 2, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; 19 BKat | 145 € | 1 | – |
| Unklare Verkehrslage (§ 5 Abs. 3 StVO) | |||||
| 105609 | Überholt bei unklarer Verkehrslage | § 5 Abs. 3, § 49 StVO; 19 BKat | 100 € | 1 | – |
| 105610 | … mit Gefährdung | § 5 Abs. 3, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; 19 BKat | 120 € | 1 | – |
| 105611 | … mit Sachbeschädigung | § 5 Abs. 3, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; 19 BKat | 145 € | 1 | – |
| Gegenverkehr/unklare Lage am Bahnübergang (§ 5 Abs. 2/3 i. V. m. § 19 StVO) | |||||
| 105612 | Am Bahnübergang überholt, obwohl Behinderung des Gegenverkehrs nicht ausgeschlossen | § 5 Abs. 2, § 19 Abs. 1, § 49 StVO; 19.1 BKat | 150 € | 1 | – |
| 105613 | … mit Gefährdung | § 5 Abs. 2, § 19 Abs. 1, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; 19.1.1 BKat | 250 € | 2 | 1 Monat |
| 105614 | … mit Sachbeschädigung | § 5 Abs. 2, § 19 Abs. 1, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; 19.1.2 BKat | 300 € | 2 | 1 Monat |
| 105615 | Am Bahnübergang bei unklarer Verkehrslage überholt | § 5 Abs. 3, § 19 Abs. 1, § 49 StVO; 19.1 BKat | 150 € | 1 | – |
| 105616 | … mit Gefährdung | § 5 Abs. 3, § 19 Abs. 1, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; 19.1.1 BKat | 250 € | 2 | 1 Monat |
| 105617 | … mit Sachbeschädigung | § 5 Abs. 3, § 19 Abs. 1, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; 19.1.2 BKat | 300 € | 2 | 1 Monat |
| Gegenverkehr/unklare Lage + Überholverbot Z. 276/277 (§ 5 Abs. 2/3 i. V. m. § 41 StVO) | |||||
| 105618 | Überholt trotz nicht ausgeschlossenem Gegenverkehr und dabei Überholverbot (Z. 276/277) missachtet | § 5 Abs. 3, § 41 Abs. 1 i. V. m. Anl. 2, § 49 StVO; 19.1 BKat | 150 € | 1 | – |
| 105619 | … mit Gefährdung | § 5 Abs. 3, § 1 Abs. 2, § 41 Abs. 1 i. V. m. Anl. 2, § 49 StVO; 19.1.1 BKat | 250 € | 2 | 1 Monat |
| 105620 | … mit Sachbeschädigung | § 5 Abs. 3, § 1 Abs. 2, § 41 Abs. 1 i. V. m. Anl. 2, § 49 StVO; 19.1.2 BKat | 300 € | 2 | 1 Monat |
| 105624 | Bei unklarer Verkehrslage überholt und dabei Überholverbot (Z. 276/277) missachtet | § 5 Abs. 3, § 41 Abs. 1 i. V. m. Anl. 2, § 49 StVO; 19.1 BKat | 150 € | 1 | – |
| 105625 | … mit Gefährdung | § 5 Abs. 3, § 1 Abs. 2, § 41 Abs. 1 i. V. m. Anl. 2, § 49 StVO; 19.1.1 BKat | 250 € | 2 | 1 Monat |
| 105626 | … mit Sachbeschädigung | § 5 Abs. 3, § 1 Abs. 2, § 41 Abs. 1 i. V. m. Anl. 2, § 49 StVO; 19.1.2 BKat | 300 € | 2 | 1 Monat |
| Gegenverkehr/unklare Lage + Fahrstreifenbegrenzung Z. 295/296 (§ 5 Abs. 2/3 i. V. m. § 41 StVO) | |||||
| 105630 | Überholt trotz nicht ausgeschlossenem Gegenverkehr und dabei Fahrstreifenbegrenzung (Z. 295/296) überquert | § 5 Abs. 2, § 41 Abs. 1 i. V. m. Anl. 2, § 49 StVO; 19.1 BKat | 150 € | 1 | – |
| 105631 | … mit Gefährdung | § 5 Abs. 2, § 1 Abs. 2, § 41 Abs. 1 i. V. m. Anl. 2, § 49 StVO; 19.1.1 BKat | 250 € | 2 | 1 Monat |
| 105632 | … mit Sachbeschädigung | § 5 Abs. 2, § 1 Abs. 2, § 41 Abs. 1 i. V. m. Anl. 2, § 49 StVO; 19.1.2 BKat | 300 € | 2 | 1 Monat |
| 105636 | Bei unklarer Verkehrslage überholt und dabei Fahrstreifenbegrenzung (Z. 295/296) überquert | § 5 Abs. 3, § 41 Abs. 1 i. V. m. Anl. 2, § 49 StVO; 19.1 BKat | 150 € | 1 | – |
| 105637 | … mit Gefährdung | § 5 Abs. 3, § 1 Abs. 2, § 41 Abs. 1 i. V. m. Anl. 2, § 49 StVO; 19.1.1 BKat | 250 € | 2 | 1 Monat |
| 105638 | … mit Sachbeschädigung | § 5 Abs. 3, § 1 Abs. 2, § 41 Abs. 1 i. V. m. Anl. 2, § 49 StVO; 19.1.2 BKat | 300 € | 2 | 1 Monat |
| Gegenverkehr/unklare Lage + Richtungspfeile Z. 297 (§ 5 Abs. 2/3 i. V. m. § 41 StVO) | |||||
| 105642 | Überholt trotz nicht ausgeschlossenem Gegenverkehr und dabei Richtungspfeilen (Z. 297) nicht gefolgt | § 5 Abs. 2, § 41 Abs. 1 i. V. m. Anl. 2, § 49 StVO; 19.1 BKat | 150 € | 1 | – |
| 105643 | … mit Gefährdung | § 5 Abs. 2, § 1 Abs. 2, § 41 Abs. 1 i. V. m. Anl. 2, § 49 StVO; 19.1.1 BKat | 250 € | 2 | 1 Monat |
| 105644 | … mit Sachbeschädigung | § 5 Abs. 2, § 1 Abs. 2, § 41 Abs. 1 i. V. m. Anl. 2, § 49 StVO; 19.1.2 BKat | 300 € | 2 | 1 Monat |
| 105648 | Bei unklarer Verkehrslage überholt und dabei Richtungspfeilen (Z. 297) nicht gefolgt | § 5 Abs. 3, § 41 Abs. 1 i. V. m. Anl. 2, § 49 StVO; 19.1 BKat | 150 € | 1 | – |
| 105649 | … mit Gefährdung | § 5 Abs. 3, § 1 Abs. 2, § 41 Abs. 1 i. V. m. Anl. 2, § 49 StVO; 19.1.1 BKat | 250 € | 2 | 1 Monat |
| 105650 | … mit Sachbeschädigung | § 5 Abs. 3, § 1 Abs. 2, § 41 Abs. 1 i. V. m. Anl. 2, § 49 StVO; 19.1.2 BKat | 300 € | 2 | 1 Monat |
| Ausscheren zum Überholen (§ 5 Abs. 4 StVO) | |||||
| 105672 | Zum Überholen ausgeschert und dabei nachfolgenden Verkehr gefährdet | § 5 Abs. 4, § 49 StVO; 22 BKat | 80 € | 1 | – |
| 105673 | … mit Sachbeschädigung | § 5 Abs. 4, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; 22 BKat | 100 € | 1 | – |
| Seitenabstand beim Überholen (§ 5 Abs. 4 StVO) | |||||
| 105112 | Beim Überholen keinen ausreichenden Seitenabstand eingehalten | § 5 Abs. 4, § 49 StVO; 23 BKat | 30 € | – | – |
| 105113 | … mit Sachbeschädigung | § 5 Abs. 4, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; 23.1 BKat | 35 € | – | – |
| Wiedereinordnen nach dem Überholen (§ 5 Abs. 4 StVO) | |||||
| 105118 | Nach dem Überholen nicht sobald wie möglich nach rechts eingeordnet | § 5 Abs. 4, § 49 StVO; 24 BKat | 10 € | – | – |
| 105119 | … mit Behinderung | § 5 Abs. 4, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; 25 BKat | 20 € | – | – |
| 105124 | Beim Wiedereinordnen den Überholten behindert | § 5 Abs. 4, § 49 StVO; 25 BKat | 20 € | – | – |
| 105125 | … mit Gefährdung | § 5 Abs. 4, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; 25 BKat | 30 € | – | – |
| 105126 | … mit Sachbeschädigung | § 5 Abs. 4, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; 25 BKat | 35 € | – | – |
| Ankündigung des Überholvorgangs (§ 5 Abs. 4a StVO) | |||||
| 105130 | Zum Überholen ausgeschert, ohne es rechtzeitig und deutlich anzukündigen | § 5 Abs. 4a, § 49 StVO; 29 BKat | 10 € | – | – |
| 105131 | … mit Behinderung | § 5 Abs. 4a, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; 29 BKat | 20 € | – | – |
| 105132 | … mit Gefährdung | § 5 Abs. 4a, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; 29 BKat | 30 € | – | – |
| 105136 | Nach dem Überholen wieder eingeordnet, ohne es rechtzeitig und deutlich anzukündigen | § 5 Abs. 4a, § 49 StVO; 29 BKat | 10 € | – | – |
| 105137 | … mit Gefährdung | § 5 Abs. 4a, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; 29 BKat | 30 € | – | – |
| Verhalten des Überholten (§ 5 Abs. 6 StVO) | |||||
| 105142 | Beim Überholtwerden Geschwindigkeit erhöht | § 5 Abs. 6, § 49 StVO; 26 BKat | 30 € | – | – |
| 105148 | Als Fahrer eines langsameren Fahrzeugs Geschwindigkeit nicht ermäßigt oder nicht gewartet, um Überholen zu ermöglichen | § 5 Abs. 6, § 49 StVO; 27 BKat | 10 € | – | – |
| Rechts überholen bei Linksabbieger / Schienenfahrzeug (§ 5 Abs. 7 StVO) | |||||
| 105154 | Links überholt, obwohl Vorausfahrender Linksabbiegen angekündigt und sich eingeordnet hatte | § 5 Abs. 7, § 49 StVO; 28 BKat | 25 € | – | – |
| 105155 | … mit Sachbeschädigung | § 5 Abs. 7, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; 28.1 BKat | 30 € | – | – |
| 105006 | Schienenfahrzeug verbotswidrig links überholt | § 5 Abs. 7, § 49 StVO | 35 € | – | – |
| Sonstiges | |||||
| 105000 | Überholen mit Fernlicht angekündigt und dabei Gegenverkehr geblendet | § 5 Abs. 5, § 49 StVO | 20 € | – | – |
| Rettungsgasse nicht vorschriftsmäßig gebildet (§ 11 Abs. 2 StVO) | |||||
| 111600 | Auf einer Autobahn oder Außerortsstraße keine vorschriftsmäßige Rettungsgasse gebildet, obwohl der Verkehr stockte | § 11 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 50 BKat; § 4 Abs. 1 BKatV | 200 € | 2 | 1 Monat |
| 111601 | … mit Behinderung von Polizei- oder Hilfsfahrzeugen | § 11 Abs. 2, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24, § 25 StVG; 50.1 BKat; § 4 Abs. 1 BKatV | 240 € | 2 | 1 Monat |
| 111602 | … mit Gefährdung | § 11 Abs. 2, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24, § 25 StVG; 50.2 BKat; § 4 Abs. 1 BKatV | 280 € | 2 | 1 Monat |
| 111603 | … mit Sachbeschädigung | § 11 Abs. 2, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24, § 25 StVG; 50.3 BKat; § 4 Abs. 1 BKatV | 320 € | 2 | 1 Monat |
| Rettungsgasse unberechtigt benutzt (§ 11 Abs. 2 StVO) | |||||
| 111606 | Auf einer Autobahn oder Außerortsstraße die Rettungsgasse unberechtigt benutzt | § 11 Abs. 2, § 49 StVO; § 24, § 25 StVG; 50a BKat; § 4 Abs. 1 BKatV | 240 € | 2 | 1 Monat |
| 111607 | … mit Behinderung von Polizei- oder Hilfsfahrzeugen | § 11 Abs. 2, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24, § 25 StVG; 50a.1 BKat; § 4 Abs. 1 BKatV | 280 € | 2 | 1 Monat |
| 111608 | … mit Gefährdung | § 11 Abs. 2, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24, § 25 StVG; 50a.2 BKat; § 4 Abs. 1 BKatV | 300 € | 2 | 1 Monat |
| 111609 | … mit Sachbeschädigung | § 11 Abs. 2, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24, § 25 StVG; 50a.3 BKat; § 4 Abs. 1 BKatV | 320 € | 2 | 1 Monat |
| Begleitverstöße beim Durchfahren der Rettungsgasse (Motorrad) | |||||
| 102600 | Seitenstreifen zum Zweck des schnelleren Vorwärtskommens benutzt | § 2 Abs. 1, § 49 StVO; § 24 StVG; 83.3 BKat | 75 € | 1 | – |
| Die Regelsätze beziehen sich auf fahrlässige Begehung. Bei Vorsatz kann die Bußgeldbehörde den Regelsatz gemäß § 3 Abs. 4a BKatV verdoppeln, sofern dieser über 55 Euro liegt. Alle Angaben ohne Gewähr – im Einzelfall entscheiden Bußgeldstellen und Gerichte. | |||||
| Stand: BT-KAT-OWI 15. Auflage (01.09.2023); Bußgeldhöhen gem. BKatV i. d. F. vom 09.11.2021, zuletzt geändert am 11.10.2024 | |||||
Fazit
Durchschlängeln, Filtern, Lanesplitting – egal wie man es nennt: In Deutschland ist es verboten und wird es auf absehbare Zeit auch bleiben. Wer es trotzdem tut, muss mit Bußgeldern, Punkten und im schlimmsten Fall mit einem Fahrverbot rechnen. Die einzige wirklich kluge Alternative bei Stau auf der Autobahn ist: gar nicht erst auf die Autobahn fahren. Auf der Landstraße nebenan fährt es sich als Kradfahrer ohnehin deutlich schöner – und die Biker dort lachen einen auch nicht hämisch aus, während man in der Blechlawine vor sich hin schmort.
Die Linke zum Gruß,
Euer Fritze von Kradmelder24
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