Man sagt ja jetzt „Filtern“

MV121: Fritze und Nobbe sind nach wie vor auf dem Weg zur Tante Louise in Hamburg, und Fritze spricht übers Durchschlängeln im Stau auf Autobahnen und die finanziellen Konsequenzen der verschiedenen Alternativen.

Thumbnail Motovlog MV121: Motorradfahrer schlängelt sich zwischen Autos im Stau durch – Filtern und Durchschlängeln mit dem Motorrad, Risiken und Bußgelder erklärt von Fritze bei Kradmelder24
Thumbnail zu Fritzes Motovlog MV121: Man sagt ja jetzt „Filtern“ – Risiken beim Durchschlängeln mit dem Motorrad (Video auf Youtube)

Man sagt ja jetzt „Filtern“ – Durchschlängeln mit dem Motorrad

Diesmal nehme ich das Thema Durchschlängeln mit dem Motorrad durch stehenden oder stockenden Verkehrauf Autobahnen auseinander – oder wie man auf Neudeutsch sagt: „Filtern“. Das Thema wurde von euch in den Kommentaren häufig gewünscht, und es gibt dazu offenbar eine Menge Halbwissen. Zeit, das mal zu sortieren.

Der Begriff „Filtern“ (engl. lane filtering) oder „Lanesplitting“ stammt aus dem angelsächsischen Raum. Ich kannte Filter bisher nur vom Rauchen und Kaffekochen. In England und einigen US-Bundesstaaten hingegen ist es das Durchfahren einer Gasse zwischen Fahrzeugschlangen und tatsächlich unter bestimmten Bedingungen erlaubt – und neuerdings auch in Frankreich und Belgien. Jedoch in Deutschland war, ist und bleibt es: verboten. Von Rechtsunsicherheit kann daher keine Rede sein. Ob mir das gefällt oder nicht, ist eine andere Frage.

Die Petitionen von 2016 und 2020 – und warum sie scheiterten

Bisher gab es 2016 und 2020 Petitionen an den Deutschen Bundestag, die das Durchfahren von Staus für Motorräder legalisieren sollten. Die Argumente der Befürworter: Das stundenlange Warten in der Hitze führe zur Ermüdung des Kradfahrers, unter Umständen sogar zum Hitzschlag, und schaffe damit zusätzliche Gefahren. Außerdem wollte man für eine klare Rechtslage sorgen. Die Petitionen wurden erwartungsgemäß abgelehnt. Als Begründung wurde angeführt, dass auf Autobahnen bei Stau eine Rettungsgasse zu bilden ist und diese Pflicht auch für Kradfahrer gilt. Zudem dürften auf der Fahrbahn befindliche Personen nicht durch fahrende Motorräder gefährdet werden.

Überholen oder Vorbeifahren – der entscheidende Unterschied

Viele Kraftfahrer unterliegen dem Irrtum, dass man nur dann „überholt“, wenn man an einem Fahrzeug auf dem eigenen Fahrstreifen vorbeifährt und dazu aus- und einscheren muss. Das ist falsch. Überholen bezieht sich auf die gesamte Fahrbahn – und die kann aus mehreren Fahrstreifen bestehen. Wer sich auf der Fahrbahn an einem anderen Verkehrsteilnehmer vorbeibewegt, der in dieselbe Richtung fährt oder verkehrsbedingt wartet, der überholt im Sinne des § 5 StVO. Punkt. Und das gilt auch für das Durchschlängeln zwischen verkehrsbedingt wartenden Autos – egal ob auf der Autobahn oder vor der Ampel.

Überholen

Überholen ist gemäß § 5 StVO das Vorbeibewegen an einem anderen Verkehrsteilnehmer, der sich auf derselben Fahrbahn in dieselbe Richtung bewegt oder nur verkehrsbedingt hält. Es erfordert eine höhere Geschwindigkeit des Überholenden, eine deutliche Verringerung des Sicherheitsabstands (Ausscheren/Wiedereinordnen) und geschieht grundsätzlich links.

Vorbeifahren

Das Vorbeifahren nach § 6 StVO, ist das Vorbeibewegen eines Fahrzeugs an einer sich auf der Fahrbahn befindenden, nicht fortbewegenden Person oder Sache (z. B. ein parkendes Fahrzeug). Im Gegensatz zum Überholen findet das Vorbeifahren an einem stehenden Hindernis statt. Bewegt sich das andere Fahrzeug hingegen in dieselbe Richtung (auch bei sehr langsamer Fahrt oder verkehrsbedingtem Warten), handelt es sich um ein Überholen.

Fahrbahn

Der für den Fahrzeugverkehr bestimmte Teil der Straße. Seitenstreifen sind nicht Bestandteil der Fahrbahn.

Fahrstreifen

Der Teil einer Fahrbahn, den ein mehrspuriges Fahrzeug zum ungehinderten Fahren im Verlauf der Fahrbahn benötigt.

Der Unterschied ist also: Überholen betrifft Fahrzeuge, die sich in gleicher Richtung bewegen oder verkehrsbedingt warten (z. B. im Stau, vor der Ampel). Vorbeifahren nach § 6 StVO betrifft dagegen Hindernisse, parkende Fahrzeuge oder Fahrbahnverengungen – also Gegenstände und Fahrzeuge, die dauerhaft stehen und sich nicht in den fließenden Verkehr einordnen wollen.

Drei Szenarien auf der Autobahn

Im Video erkläre ich am Beispiel einer typischen Regelautobahn mit zwei Fahrstreifen (Hauptfahrstreifen 3,75 m, Überholfahrstreifen 3,50 m, Randstreifen 0,75 m, Standstreifen 2,50 m plus 0,50 m Begrenzungslinie), welche Konsequenzen das Durchschlängeln in verschiedenen Konstellationen hat.

Alternative 1: Zwischen den Fahrstreifen durchfahren

Wer mit dem Krad in der Mitte zwischen dem Hauptfahrstreifen und dem Überholfahrstreifen durch die stehende Kolonne fährt, überholt die Fahrzeuge auf dem linken Fahrstreifen verbotenerweise rechts – denn auf Autobahnen darf grundsätzlich nur links überholt werden. Hinzu kommt ein möglicher Verstoß gegen die Pflicht zur Bildung einer Rettungsgasse, wenn diese bereits gebildet wurde und man sie als Durchfahrt nutzt.

Alternative 2: Rechts über den Standstreifen

Der Standstreifen gehört nicht zur Fahrbahn. Wer ihn befährt, überholt daher streng genommen nicht im Sinne des § 5 StVO. Allerdings muss man dafür die durchgezogene Fahrbahnbegrenzungslinie überfahren – und wer den Standstreifen zum Zwecke des schnelleren Vorwärts­kommens benutzt, ist mit 75 Euro und einem Punkt dabei.

Fakten zur Staudurchfahrung auf BAB

Was bedeutet „Filtern“ (Lane Filtering / Lane Splitting)?

Das Durchfahren einer Gasse zwischen stehenden oder langsam fahrenden Fahrzeugkolonnen mit dem Motorrad. In England, Frankreich, Belgien und einigen US-Bundesstaaten z. T. erlaubt, in Deutschland verboten.

Aufbau einer Autobahn (Regelquerschnitt)

Eine Autobahn besteht aus zwei baulich getrennten Fahrbahnen (Richtungsfahrbahnen). Jede Fahrbahn hat in der Regel zwei oder mehr Fahrstreifen (nicht „Fahrspuren“!). Dazu kommen: Randstreifen (zur Mitte hin, ca. 0,75 m), Mittelstreifen mit baulicher Trennung und Standstreifen (Seitenstreifen, ca. 2,50 m + 0,50 m Begrenzungslinie). Randstreifen und Standstreifen gehören nicht zur Fahrbahn.

Petition 2016 zur Legalisierung der Staudurchfahrung

Die Petition wurde abgelehnt. Begründung: Pflicht zur Rettungsgassenbildung gilt auch für Kradfahrer, Personen auf der Fahrbahn dürfen nicht gefährdet werden.

Rechtsüberholen auf der Autobahn

Auf der Autobahn darf grundsätzlich nur links überholt werden. Rechtsüberholen kostet außerorts 100 € und 1 Punkt (BKat 17). Ausnahmen existieren nur bei Kolonnenbildung (§ 7 Abs. 2 StVO) oder langsamem Verkehr auf dem linken Fahrstreifen (§ 7 Abs. 2a StVO: max. 80 km/h, max. 20 km/h Differenz).

Rettungsgasse und deren Benutzung

Die Pflicht zur Bildung einer Rettungsgasse (§ 11 Abs. 2 StVO) gilt bei stockendem Verkehr auf Autobahnen und Außerortsstraßen. Wer sie unberechtigt befährt, zahlt ab 240 € und bekommt 2 Punkte plus 1 Monat Fahrverbot.

Mindest-Seitenabstände beim Überholen

Beim Überholen von Fußgängern, Radfahrern und Elektrokleinstfahrzeug-Führenden beträgt der Mindestabstand innerorts 1,50 m und außerorts 2,00 m (§ 5 Abs. 4 Satz 3 StVO).

Alternative 3: Links am Überholfahrstreifen vorbei über den Randstreifen

Links an den auf dem Überholfahrstreifen stehenden Fahrzeugen vorbei – das klingt zunächst erlaubt, weil links überholt wird. Aber: Der Platz auf dem Fahrstreifen reicht kaum aus. Man landet unweigerlich auf dem Randstreifen, und der gehört nicht zur Fahrbahn. Wer also die Fahrbahnbegrenzungslinie links überfährt, hat mindestens 10 Euro Verwarnung zu erwarten – dafür aber keinen Überholverstoß, weil er die Fahrbahn verlassen hat.

Innerorts: Durchschlängeln vor der Ampel

Auch vor der Ampel warten Fahrzeuge verkehrsbedingt. Wer sich mit dem Motorrad an diesen Fahrzeugen vorbeischlängelt, überholt sie – mit allen rechtlichen Konsequenzen. Innerorts gibt es allerdings ein paar Besonderheiten: Bei mehreren markierten Fahrstreifen für eine Richtung darf rechts überholt werden, wenn der Verkehr durch Lichtzeichen geregelt wird. Für Motorräder als Kraftfahrzeuge gilt dabei aber: Rechts überholen auf dem rechten Fahrstreifen ist nur erlaubt, wenn dort ausreichend Platz vorhanden ist, ohne den Gehweg oder Radweg zu befahren.

Eine Sonderregelung existiert für Radfahrer und Mofafahrer: Nach § 5 Abs. 8 StVO dürfen diese bei ausreichendem Raum die auf dem rechten Fahrstreifen wartenden Fahrzeuge mit mäßiger Geschwindigkeit und besonderer Vorsicht rechts überholen. Für Motorräder gilt diese Ausnahme ausdrücklich nicht.

Überholen auf der Landstraße

Auf Landstraßen gelten die schärfsten Regeln beim Überholen, denn hier kommt der Gegenverkehr hinzu. Wer überholt, muss übersehen können, dass während des gesamten Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen ist. Bei unklarer Verkehrslage – etwa vor Kuppen, in Kurven oder an unübersichtlichen Stellen – ist das Überholen verboten. Wer trotzdem überholt und dabei ein Überholverbot (Zeichen 276 oder 277) missachtet oder eine Fahrstreifen­begrenzung (Zeichen 295 oder 296) überfährt, muss mit empfindlichen Strafen rechnen. Kommt eine Gefährdung hinzu, drohen 250 Euro, 2 Punkte und ein Monat Fahrverbot.

Übrigens: Wer beim Überholen den Mindest-Seitenabstand zu Fußgängern, Radfahrern oder E-Scooter-Fahrern nicht einhält (innerorts mindestens 1,50 m, außerorts mindestens 2,00 m), begeht ebenfalls eine Ordnungswidrigkeit.

Alle Überholdelikte auf einen Blick

Die folgende Tabelle listet sämtliche relevanten Tatbestände rund ums Überholen auf – von der Autobahn über die Landstraße bis innerorts. Die Angaben entsprechen dem aktuellen Bußgeldkatalog (Stand: November 2024, BKatV-Anlage).

TBNRTatbestandRechtsgrundlageBußgeldPunkteFahrverbot
Rechts überholen (§ 5 Abs. 1 StVO)
105100Innerorts verbotswidrig rechts überholt§ 5 Abs. 1, § 49 StVO; 16 BKat30 €
105101Innerorts verbotswidrig rechts überholt – mit Sach­beschädigung§ 5 Abs. 1, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; 16.1 BKat35 €
105600Außerorts verbotswidrig rechts überholt§ 5 Abs. 1, § 49 StVO; 17 BKat100 €1
105601Außerorts verbotswidrig rechts überholt – mit Gefährdung§ 5 Abs. 1, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; 17 BKat120 €1
105602Außerorts verbotswidrig rechts überholt – mit Sach­beschädigung§ 5 Abs. 1, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; 17 BKat145 €1
Nicht wesentlich höhere Geschwindig­keit (§ 5 Abs. 2 StVO)
105604Überholt, obwohl Geschwindig­keit nicht wesentlich höher als die des Überholten§ 5 Abs. 2, § 49 StVO; 18 BKat80 €1
105605… mit Sach­beschädigung§ 5 Abs. 2, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; 18 BKat120 €1
Gegenverkehr nicht ausgeschlossen (§ 5 Abs. 2 StVO)
105606Überholt, obwohl Behinderung des Gegenverkehrs nicht ausgeschlossen§ 5 Abs. 2, § 49 StVO; 19 BKat100 €1
105607… mit Gefährdung§ 5 Abs. 2, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; 19 BKat120 €1
105608… mit Sach­beschädigung§ 5 Abs. 2, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; 19 BKat145 €1
Unklare Verkehrslage (§ 5 Abs. 3 StVO)
105609Überholt bei unklarer Verkehrslage§ 5 Abs. 3, § 49 StVO; 19 BKat100 €1
105610… mit Gefährdung§ 5 Abs. 3, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; 19 BKat120 €1
105611… mit Sach­beschädigung§ 5 Abs. 3, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; 19 BKat145 €1
Gegenverkehr/unklare Lage am Bahnübergang (§ 5 Abs. 2/3 i. V. m. § 19 StVO)
105612Am Bahnübergang überholt, obwohl Behinderung des Gegenverkehrs nicht ausgeschlossen§ 5 Abs. 2, § 19 Abs. 1, § 49 StVO; 19.1 BKat150 €1
105613… mit Gefährdung§ 5 Abs. 2, § 19 Abs. 1, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; 19.1.1 BKat250 €21 Monat
105614… mit Sach­beschädigung§ 5 Abs. 2, § 19 Abs. 1, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; 19.1.2 BKat300 €21 Monat
105615Am Bahnübergang bei unklarer Verkehrslage überholt§ 5 Abs. 3, § 19 Abs. 1, § 49 StVO; 19.1 BKat150 €1
105616… mit Gefährdung§ 5 Abs. 3, § 19 Abs. 1, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; 19.1.1 BKat250 €21 Monat
105617… mit Sach­beschädigung§ 5 Abs. 3, § 19 Abs. 1, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; 19.1.2 BKat300 €21 Monat
Gegenverkehr/unklare Lage + Überhol­verbot Z. 276/277 (§ 5 Abs. 2/3 i. V. m. § 41 StVO)
105618Überholt trotz nicht ausge­schlossenem Gegenverkehr und dabei Überhol­verbot (Z. 276/277) missachtet§ 5 Abs. 3, § 41 Abs. 1 i. V. m. Anl. 2, § 49 StVO; 19.1 BKat150 €1
105619… mit Gefährdung§ 5 Abs. 3, § 1 Abs. 2, § 41 Abs. 1 i. V. m. Anl. 2, § 49 StVO; 19.1.1 BKat250 €21 Monat
105620… mit Sach­beschädigung§ 5 Abs. 3, § 1 Abs. 2, § 41 Abs. 1 i. V. m. Anl. 2, § 49 StVO; 19.1.2 BKat300 €21 Monat
105624Bei unklarer Verkehrslage überholt und dabei Überhol­verbot (Z. 276/277) missachtet§ 5 Abs. 3, § 41 Abs. 1 i. V. m. Anl. 2, § 49 StVO; 19.1 BKat150 €1
105625… mit Gefährdung§ 5 Abs. 3, § 1 Abs. 2, § 41 Abs. 1 i. V. m. Anl. 2, § 49 StVO; 19.1.1 BKat250 €21 Monat
105626… mit Sach­beschädigung§ 5 Abs. 3, § 1 Abs. 2, § 41 Abs. 1 i. V. m. Anl. 2, § 49 StVO; 19.1.2 BKat300 €21 Monat
Gegenverkehr/unklare Lage + Fahrstreifen­begrenzung Z. 295/296 (§ 5 Abs. 2/3 i. V. m. § 41 StVO)
105630Überholt trotz nicht ausge­schlossenem Gegenverkehr und dabei Fahrstreifen­begrenzung (Z. 295/296) überquert§ 5 Abs. 2, § 41 Abs. 1 i. V. m. Anl. 2, § 49 StVO; 19.1 BKat150 €1
105631… mit Gefährdung§ 5 Abs. 2, § 1 Abs. 2, § 41 Abs. 1 i. V. m. Anl. 2, § 49 StVO; 19.1.1 BKat250 €21 Monat
105632… mit Sach­beschädigung§ 5 Abs. 2, § 1 Abs. 2, § 41 Abs. 1 i. V. m. Anl. 2, § 49 StVO; 19.1.2 BKat300 €21 Monat
105636Bei unklarer Verkehrslage überholt und dabei Fahrstreifen­begrenzung (Z. 295/296) überquert§ 5 Abs. 3, § 41 Abs. 1 i. V. m. Anl. 2, § 49 StVO; 19.1 BKat150 €1
105637… mit Gefährdung§ 5 Abs. 3, § 1 Abs. 2, § 41 Abs. 1 i. V. m. Anl. 2, § 49 StVO; 19.1.1 BKat250 €21 Monat
105638… mit Sach­beschädigung§ 5 Abs. 3, § 1 Abs. 2, § 41 Abs. 1 i. V. m. Anl. 2, § 49 StVO; 19.1.2 BKat300 €21 Monat
Gegenverkehr/unklare Lage + Richtungs­pfeile Z. 297 (§ 5 Abs. 2/3 i. V. m. § 41 StVO)
105642Überholt trotz nicht ausge­schlossenem Gegenverkehr und dabei Richtungs­pfeilen (Z. 297) nicht gefolgt§ 5 Abs. 2, § 41 Abs. 1 i. V. m. Anl. 2, § 49 StVO; 19.1 BKat150 €1
105643… mit Gefährdung§ 5 Abs. 2, § 1 Abs. 2, § 41 Abs. 1 i. V. m. Anl. 2, § 49 StVO; 19.1.1 BKat250 €21 Monat
105644… mit Sach­beschädigung§ 5 Abs. 2, § 1 Abs. 2, § 41 Abs. 1 i. V. m. Anl. 2, § 49 StVO; 19.1.2 BKat300 €21 Monat
105648Bei unklarer Verkehrslage überholt und dabei Richtungs­pfeilen (Z. 297) nicht gefolgt§ 5 Abs. 3, § 41 Abs. 1 i. V. m. Anl. 2, § 49 StVO; 19.1 BKat150 €1
105649… mit Gefährdung§ 5 Abs. 3, § 1 Abs. 2, § 41 Abs. 1 i. V. m. Anl. 2, § 49 StVO; 19.1.1 BKat250 €21 Monat
105650… mit Sach­beschädigung§ 5 Abs. 3, § 1 Abs. 2, § 41 Abs. 1 i. V. m. Anl. 2, § 49 StVO; 19.1.2 BKat300 €21 Monat
Ausscheren zum Überholen (§ 5 Abs. 4 StVO)
105672Zum Überholen ausgeschert und dabei nachfolgenden Verkehr gefährdet§ 5 Abs. 4, § 49 StVO; 22 BKat80 €1
105673… mit Sach­beschädigung§ 5 Abs. 4, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; 22 BKat100 €1
Seitenabstand beim Überholen (§ 5 Abs. 4 StVO)
105112Beim Überholen keinen ausreichenden Seitenabstand eingehalten§ 5 Abs. 4, § 49 StVO; 23 BKat30 €
105113… mit Sach­beschädigung§ 5 Abs. 4, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; 23.1 BKat35 €
Wiedereinordnen nach dem Überholen (§ 5 Abs. 4 StVO)
105118Nach dem Überholen nicht sobald wie möglich nach rechts eingeordnet§ 5 Abs. 4, § 49 StVO; 24 BKat10 €
105119… mit Behinderung§ 5 Abs. 4, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; 25 BKat20 €
105124Beim Wiederein­ordnen den Überholten behindert§ 5 Abs. 4, § 49 StVO; 25 BKat20 €
105125… mit Gefährdung§ 5 Abs. 4, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; 25 BKat30 €
105126… mit Sach­beschädigung§ 5 Abs. 4, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; 25 BKat35 €
Ankündigung des Überholvorgangs (§ 5 Abs. 4a StVO)
105130Zum Überholen ausgeschert, ohne es rechtzeitig und deutlich anzukündigen§ 5 Abs. 4a, § 49 StVO; 29 BKat10 €
105131… mit Behinderung§ 5 Abs. 4a, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; 29 BKat20 €
105132… mit Gefährdung§ 5 Abs. 4a, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; 29 BKat30 €
105136Nach dem Überholen wieder eingeordnet, ohne es rechtzeitig und deutlich anzukündigen§ 5 Abs. 4a, § 49 StVO; 29 BKat10 €
105137… mit Gefährdung§ 5 Abs. 4a, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; 29 BKat30 €
Verhalten des Überholten (§ 5 Abs. 6 StVO)
105142Beim Überholtwerden Geschwindig­keit erhöht§ 5 Abs. 6, § 49 StVO; 26 BKat30 €
105148Als Fahrer eines langsameren Fahrzeugs Geschwindig­keit nicht ermäßigt oder nicht gewartet, um Überholen zu ermöglichen§ 5 Abs. 6, § 49 StVO; 27 BKat10 €
Rechts überholen bei Linksabbieger / Schienen­fahrzeug (§ 5 Abs. 7 StVO)
105154Links überholt, obwohl Vorausfahrender Linksabbiegen angekündigt und sich eingeordnet hatte§ 5 Abs. 7, § 49 StVO; 28 BKat25 €
105155… mit Sach­beschädigung§ 5 Abs. 7, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; 28.1 BKat30 €
105006Schienen­fahrzeug verbotswidrig links überholt§ 5 Abs. 7, § 49 StVO35 €
Sonstiges
105000Überholen mit Fernlicht angekündigt und dabei Gegenverkehr geblendet§ 5 Abs. 5, § 49 StVO20 €
Rettungsgasse nicht vorschrifts­mäßig gebildet (§ 11 Abs. 2 StVO)
111600Auf einer Autobahn oder Außerorts­straße keine vorschrifts­mäßige Rettungsgasse gebildet, obwohl der Verkehr stockte§ 11 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 50 BKat; § 4 Abs. 1 BKatV200 €21 Monat
111601… mit Behinderung von Polizei- oder Hilfsfahrzeugen§ 11 Abs. 2, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24, § 25 StVG; 50.1 BKat; § 4 Abs. 1 BKatV240 €21 Monat
111602… mit Gefährdung§ 11 Abs. 2, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24, § 25 StVG; 50.2 BKat; § 4 Abs. 1 BKatV280 €21 Monat
111603… mit Sach­beschädigung§ 11 Abs. 2, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24, § 25 StVG; 50.3 BKat; § 4 Abs. 1 BKatV320 €21 Monat
Rettungsgasse unberechtigt benutzt (§ 11 Abs. 2 StVO)
111606Auf einer Autobahn oder Außerorts­straße die Rettungsgasse unberechtigt benutzt§ 11 Abs. 2, § 49 StVO; § 24, § 25 StVG; 50a BKat; § 4 Abs. 1 BKatV240 €21 Monat
111607… mit Behinderung von Polizei- oder Hilfsfahrzeugen§ 11 Abs. 2, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24, § 25 StVG; 50a.1 BKat; § 4 Abs. 1 BKatV280 €21 Monat
111608… mit Gefährdung§ 11 Abs. 2, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24, § 25 StVG; 50a.2 BKat; § 4 Abs. 1 BKatV300 €21 Monat
111609… mit Sach­beschädigung§ 11 Abs. 2, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24, § 25 StVG; 50a.3 BKat; § 4 Abs. 1 BKatV320 €21 Monat
Begleitverstöße beim Durchfahren der Rettungsgasse (Motorrad)
102600Seitenstreifen zum Zweck des schnelleren Vorwärts­kommens benutzt§ 2 Abs. 1, § 49 StVO; § 24 StVG; 83.3 BKat75 €1
Die Regelsätze beziehen sich auf fahrlässige Begehung. Bei Vorsatz kann die Bußgeldbehörde den Regelsatz gemäß § 3 Abs. 4a BKatV verdoppeln, sofern dieser über 55 Euro liegt. Alle Angaben ohne Gewähr – im Einzelfall entscheiden Bußgeldstellen und Gerichte.
Stand: BT-KAT-OWI 15. Auflage (01.09.2023); Bußgeldhöhen gem. BKatV i. d. F. vom 09.11.2021, zuletzt geändert am 11.10.2024

Fazit

Durchschlängeln, Filtern, Lanesplitting – egal wie man es nennt: In Deutschland ist es verboten und wird es auf absehbare Zeit auch bleiben. Wer es trotzdem tut, muss mit Bußgeldern, Punkten und im schlimmsten Fall mit einem Fahrverbot rechnen. Die einzige wirklich kluge Alternative bei Stau auf der Autobahn ist: gar nicht erst auf die Autobahn fahren. Auf der Landstraße nebenan fährt es sich als Kradfahrer ohnehin deutlich schöner – und die Biker dort lachen einen auch nicht hämisch aus, während man in der Blechlawine vor sich hin schmort.

Die Linke zum Gruß,
Euer Fritze von Kradmelder24


Mitwirkende
Fritze
Fritze
Nobbe
Nobbe


Hinweis: Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Alle Angaben wurden sorgfältig recherchiert, erfolgen jedoch ohne Gewähr. Rechtsgrundlagen beziehen sich auf den zum Zeitpunkt der Veröffentlichung geltenden Stand und können sich seitdem geändert haben. Im konkreten Einzelfall wende dich an einen Rechtsanwalt oder eine andere zur Rechtsberatung befugte Stelle. Externe Inhalte verlinkter Seiten wurden zum Zeitpunkt der Verlinkung überprüft. Rechtswidrige Inhalte waren zum Zeitpunkt der Verlinkung nicht erkennbar.

FAQ zum Thema Motovlog
Was ist ein Motovlog?
Ein Motovlog (kurz für Motorcycle Videoblog) ist ein Videotagebuch, das während einer Motorradfahrt aufgenommen wird. Die Kamera ist dabei meist am Helm oder Motorrad befestigt. Der Fahrer kommentiert das Geschehen live – über Verkehr, Strecke, Erlebnisse oder Technik.
Wer ist der größte deutsche Motovlogger?
Nach reiner Abonnentenzahl führt Moji mit rund 1,3 Millionen Abonnenten, gefolgt von Blackout (Sören, ~800.000) und Kuhlewu (Chris, ~650.000). Diese drei dominieren die deutschsprachige Motovlog-Szene auf YouTube klar. Doch Reichweite und Qualität sind zweierlei. Viele der reichweitenstärksten Kanäle leben von Überholmanövern am Limit, riskanten Schikanen und dem Nervenkitzel knapper Situationen – das zieht Klicks, setzt aber gefährliche Maßstäbe. Kanäle, die Motorradfahren mit Hirn zeigen, moderates Tempo, vorausschauendes Fahren und echte Reiseerlebnisse statt Adrenalinjunkies – wachsen langsamer, weil der Algorithmus nur Eskalation belohnt. KRADMELDER24 gehört bewusst zu dieser leisen Mehrheit: über 400 Folgen seit 2015, kein einziger Stunt, dafür jede Menge Europa, Reisen und Humor.
Was braucht man zum Motovloggen?
Um mit dem Motovloggen zu beginnen, benötigst Du die richtige Ausrüstung und eine klare Vorstellung von Deinen Inhalten. Die Grundausstattung umfasst eine Kamera, eine Halterung und ein Mikrofon im Helm. Plane Deine Aufnahmen, um eine zusammenhängende Geschichte zu erzählen. Verwende eine Videobearbeitungssoftware, um Clips zu schneiden, Musik hinzuzufügen und den Ton zu optimieren. Veröffentliche Deine Vlogs regelmäßig auf einer Plattform Deiner Wahl, wie z.B. YouTube, und interagiere mit Deiner Community. Überlege, welche Art von Inhalten Du teilen möchtest (z.B. Touren, Reparaturanleitungen, Produkttests) und wen Du damit erreichen willst. Authentizität ist dabei entscheidend.
Wieviel verdient ein Motovlogger?
YouTube-Einnahmen funktionieren über Google AdSense: YouTube schaltet vor oder während eines Videos Werbung und zahlt dem Kanal einen Anteil – aber nur dann, wenn die Werbung tatsächlich angeschaut wird. Wer den Skip-Button drückt oder einen Adblocker nutzt, bringt dem Kanal nichts. Die Kennzahl dafür heißt RPM (Revenue per Mille) – der Verdienst pro 1.000 tatsächlich gesehener Aufrufe. Im Motovlog-Bereich liegt der RPM typischerweise zwischen 1,50 € und 4,00 €. Ein Kanal mit 500.000 Abonnenten erzielt bei einem Video mit 200.000 Aufrufen und einem RPM von 2,50 € rund 500 € pro Video. Bei zwei Videos pro Monat wären das etwa 1.000 € – vor Steuer, vor YouTube-Anteil (30 %), und nur solange die Zuschauer die Werbung nicht wegklicken. Ein Kanal mit 5.000 Abonnenten kommt bei realistischen 2.000 Aufrufen pro Video und demselben RPM auf gerade mal 5 € pro Video. Im Monat also vielleicht 10 € – ein Betrag, der die Serverkosten kaum deckt. KRADMELDER24 hat sich mit rund 6.500 Abonnenten bewusst gegen die Monetarisierung entschieden. Die Werbeeinnahmen wären bei dieser Reichweite so gering, dass sie in keinem Verhältnis dazu stehen würden, die Zuschauer mit Werbeunterbrechungen zu nerven.
Brauche ich eine Genehmigung zum Motovloggen?
In Deutschland ist das Filmen im öffentlichen Straßenverkehr für den Privatgebrauch grundsätzlich erlaubt. Für die Veröffentlichung gelten jedoch das Datenschutzrecht (DSGVO) und das Recht am eigenen Bild – erkennbare Personen oder Kennzeichen sollten unkenntlich gemacht werden. Keine Rechtsberatung! Bei Unsicherheit bitte anwaltlich klären!
Wie fange ich mit dem Motovloggen an?
Einfach anfangen: eine günstige Action-Kamera besorgen, am Helm befestigen und losfahren. Für den Ton empfiehlt sich ein Lavalier-Mikrofon im Helm. Zum Schneiden eignet sich kostenloses Software wie DaVinci Resolve. Wichtiger als perfekte Technik ist ein authentischer, persönlicher Stil.
Muss ich meine YouTube-Einnahmen versteuern?
Ja – als YouTuber in Deutschland bist du grundsätzlich steuerpflichtig, sobald du regelmäßige Einnahmen mit Gewinnerzielungsabsicht erzielst. Der Grundfreibetrag lag 2025 bei ca. 12.096 Euro pro Jahr – das entspricht etwa 1.000 Euro Gewinn im Monat. Nebenberuflich sind Gewinne bis zu 410 Euro pro Jahr steuerfrei. Bei mehr als 820 Euro im Jahr besteht eine Erklärungspflicht. Gewerbesteuer fällt erst ab 24.500 Euro Jahresgewinn an, Umsatzsteuer bei über 22.000 Euro Umsatz im Vorjahr (ohne Kleinunternehmerregelung). Zu den steuerpflichtigen Einnahmen zählen nicht nur AdSense-Werbeeinnahmen, sondern auch Sponsoring, Affiliate-Links, Merch-Verkäufe und der Wert von erhaltenen Gratisprodukten (ab 10 Euro Wert). Dies ist keine Steuerberatung! Bei konkreten Fragen bitte einen Steuerberater hinzuziehen.

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