Fährt ein Kraftfahrer bei Rot über die Ampel, kann ihm ein Fahrverbot drohen. Das gilt jedoch nicht, wenn er aufgrund einer Dauerrotphase von einer defekten Ampel ausgeht. Dann liegt zwar ein Irrtum vor, aber nicht unbedingt ein grober Pflichtverstoß.
Der Fall: Der Autofahrer hielt auf einem Linksabbiegerstreifen. Die Ampel zeigte für seine Fahrtrichtung Rot. Da die Ampel die Lichtsignale längere Zeit nicht änderte, ging der Mann davon aus, dass sie kaputt ist. Er vergewisserte sich, dass kein Gegenverkehr kommt, und fuhr bei Rot los. Daraufhin wurde er geblitzt. Da das Rotlicht länger als eine Sekunde leuchtete, bekam er einen Bußgeldbescheid wegen eines qualifizierten Rotlichtverstoßes. Dagegen legte der Mann Einspruch ein. Er argumentierte, ihm sei keine Ordnungswidrigkeit vorzuwerfen.
Das Urteil: Die Richter des Amtsgerichts Dortmund gaben ihm zum Teil Recht (Az.: 729 OWI-264 JS 2313/16-9/17). Es sei nachgewiesen, dass der Fahrer aufgrund der extrem langen Rotphase die Ampelanlage als defekt einschätzte. Seine Handlung sei im Vergleich zu einem typischen Rotlichtverstoß deutlich herabgesetzt.
Ein Fahrverbot komme nur bei einem grob pflichtwidrigen Verhalten in Betracht. Dies sei in diesem Fall nicht anzunehmen. Denn der Mann sei nach sorgfältiger Abwägung und unter Ausschluss der Gefährdung anderer losgefahren. Sein Verhalten sei objektiv zwar rechtswidrig gewesen, subjektiv war es aber nicht grob pflichtwidrig. Das Gericht sah von der Verhängung des Fahrverbotes ab.
Quelle: Mitteldeutsche Zeitung
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