MV112: Mit dem Motorrad auf dem Hinterrad zu fahren, scheint gerade bei jüngeren Fahrern und Fahranfängern zu den erstrebenswerten Fahrfertigkeiten zu gehören und Ausdruck besonderer Motorradbeherrschung zu sein. So lange man sich seiner Sache sicher ist und dabei nichts passiert, hat man – jedenfalls rechtlich – auch tatsächlich nichts zu befürchten.

Wheelen – für viele junge Fahrer offenbar so eine Art Ritterschlag zum echten Motorradkönner. Wer das Vorderrad sauber in der Luft halten kann, der hat seine Maschine doch auch sonst im Griff, oder? Fritze sieht da keinen Zusammenhang. Wer wheelen kann, zeigt erstmal nur, dass er einen ausgeprägten Gleichgewichtssinn hat. Mehr nicht.
Aber darum geht es in diesem Motovlog gar nicht so sehr. Die eigentlich spannende Frage ist: Ist Wheelen im öffentlichen Verkehr eigentlich verboten? Die Antwort lautet, wie so oft im Straßenverkehrsrecht: Jein.
Fakten zum Wheelen
OWi-Tatbestand (TBNr. 101500): Wer mit einem Kraftrad auf dem Hinterrad fährt und dabei andere gefährdet, begeht eine Verkehrsordnungswidrigkeit. Bußgeld: 50 € zzgl. 28,50 € Bearbeitungsgebühr. Keine Punkte, kein Fahrverbot.
AG Lübeck, Beschluss vom 09.12.2011 – 61 Gs 125/11: Das Gericht verneinte zwar einen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr (§ 315b StGB), stufte Wheelen aber als Fahren „ohne Rücksicht auf die Sicherheit des Straßenverkehrs, in hohem Maße verkehrswidrig“ ein.
§ 315c StGB – Straßenverkehrsgefährdung: Wer im Straßenverkehr grob verkehrswidrig und rücksichtslos handelt und dabei Leib, Leben oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, macht sich strafbar. Strafrahmen: Geldstrafe oder bis zu 5 Jahre Freiheitsstrafe, Führerscheinentzug inklusive. Die sieben Tatbestandsvarianten umfassen u. a. Vorfahrtsmissachtung, falsches Überholen, überhöhte Geschwindigkeit an unübersichtlichen Stellen sowie Rückwärtsfahren oder Wenden auf Autobahnen.
Besonderes Risiko für Wheeler: Grobe Verkehrswidrigkeit und Rücksichtslosigkeit sind beim Wheelen im öffentlichen Raum von Gerichten bereits per se als erfüllt angesehen worden – d. h. was bei anderen Fahrern erst nachgewiesen werden muss, kann beim Wheeler schon allein aufgrund der Fahrweise unterstellt werden.
Dieser Beitrag bezieht sich auf die Rechtslage in Deutschland. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Angaben ohne Gewähr.
Wehe, es passiert was!
Solange nichts passiert, kein anderer gefährdet wird und die zulässige Höchstgeschwindigkeit eingehalten wird, lässt sich Wheelen aus keiner Verkehrsvorschrift heraus explizit verbieten. Klingt besser, als es ist. Denn das berüchtigte Urteil des Amtsgerichts Lübeck (Beschluss vom 09.12.2011 – 61 Gs 125/11) hat Wheelen im öffentlichen Verkehrsraum bereits als Fahren „ohne Rücksicht auf die Sicherheit des Straßenverkehrs, in hohem Maße verkehrswidrig“ eingestuft – und den Fahrer als jemanden, der den Straßenverkehr zu seinem persönlichen Ausleben pervertiert. Starke Worte.
Sobald also auch nur eine Kleinigkeit dazukommt – ein Fußgänger, der knapp verfehlt wird, ein Mitschwimmer im Verkehr, bei dem es beinahe zur Berührung kommt – landet man schnell im Bereich einer Verkehrsordnungswidrigkeit. Und wer dann dabei auch noch eine der Sieben Todsünden verwirklicht und damit in den Bereich von § 315c StGB gerät, also der Straßenverkehrsgefährdung, für den wird es richtig ernst: bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe, dazu Führerscheinentzug. Richtig blöd an der Sache: Als Wheeler hat man dabei einen strukturellen Nachteil, denn die Grobe Verkehrswidrigkeit und Rücksichtslosigkeit – zwei subjektive Tatbestandsmerkmale, die bei anderen Fahrern erst mühsam nachgewiesen werden müssen – können bei einem Wheeler von Gerichten schon aufgrund der Fahrweise angenommen werden, und weil das zuvor schon mehrfach gerichtlich festgestellt worden ist.
Fazit
Wheelen gehört auf abgesperrte Flächen, nicht auf die Straße. Spaß beim Fahren? Unbedingt. Angeberei im öffentlichen Verkehrsraum? Kein Platz dafür. Motorradfahren mit Hirn eben.
Die Linke zum Gruß,
Euer Fritze von Kradmelder24










