Ku’damm-Raser sind (doch keine) Mörder

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Die beiden als „Ku’damm-Raser“ bekannt gewordenen Sportwagenfahrer, Hamdi H. und Marvin N., sind heute vom Landgericht Berlin wegen Mordes jeweils zu lebenslangen Freiheitsstrafen verurteilt worden. Die beiden Männer veranstalteten am 1. Februar 2016 auf dem Kurfürstendamm mit ihren mehreren hundert PS starken PKW ein so genanntes Stechen, bei dem sie im weiteren Verlauf der Tauentzienstraße mit bis zu 170 km/h mehrere Kreuzungen bei Rot überquerten und auf Höhe der Nürnberger Straße mit dem Geländewagen des Michael W. kollidierten. Dieser kam durch den Zusammenstoß ums Leben.

Der PKW eines der beiden Fahrer rammte den Geländewagen und bohrte sich förmlich in dessen Fahrertür. Der Wagen des Opfers wurde mehr als 70 Meter weit geschleudert. Die beiden Raser stiegen mit leichten Blessuren aus ihren total demolierten Fahrzeugen. Beide Männer waren bereits mehrfach wegen Delikten im Straßenverkehr aufgefallen. Als „Schlachtfeld“ beschrieben Augenzeugen den Unfallort.

Häufig endeten ähnliche Fälle in der Vergangenheit mit Schuldsprüchen wegen Fahrlässiger Tötung. Die Richter hielten es hier jedoch für erwiesen, dass die beiden 28- und 25-jährigen Männer den Tod eines Menschen billigend in Kauf nahmen, die Staatsanwaltschaft hatte eine Tat aus niedrigen Beweggründen und mit gemeingefährlichen Mitteln angeklagt.

Quelle: Tagesspiegel, SPON

Update:

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 01.03.2018 (Urt. v. 01.03.2018, AZ: 4 StR 399/17) das Urteil des LG Berlin einkassiert:

„Auf die Revisionen der Angeklagten hat der 4. Strafsenat das Urteil des Landgerichts insgesamt aufgehoben. Die Verurteilung wegen Mordes konnte keinen Bestand haben, weil sie auf einer in mehrfacher Hinsicht rechtsfehlerhaften Grundlage ergangen ist. Der vom Landgericht Berlin festgestellte Geschehensablauf trägt schon nicht die Annahme eines vorsätzlichen Tötungsdelikts. Nach den Urteilsfeststellungen, an die der Senat gebunden ist, hatten die Angeklagten die Möglichkeit eines für einen anderen Verkehrsteilnehmer tödlichen Ausgangs ihres Rennens erst erkannt und billigend in Kauf genommen, als sie in die Unfallkreuzung einfuhren. Genau für diesen Zeitpunkt hat das Landgericht allerdings auch festgestellt, dass die Angeklagten keine Möglichkeit mehr hatten, den Unfall zu verhindern; sie seien absolut unfähig gewesen, noch zu reagieren. Nach diesen Feststellungen war das zu dem tödlichen Unfall führende Geschehen bereits unumkehrbar in Gang gesetzt, bevor die für die Annahme eines Tötungsvorsatzes erforderliche Vorstellung bei den Angeklagten entstanden war. Ein für den Unfall und den Tod unfallbeteiligter Verkehrsteilnehmer ursächliches Verhalten der Angeklagten, das von einem Tötungsvorsatz getragen war, gab es nach diesen eindeutigen Urteilsfeststellungen nicht.“

Es bleibt abzuwarten, was bei der nun anstehenden Neuverhandlung herauskommt.

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